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Rückforderung von Lohn nach Kündigungsschutzklage

Entscheidung des LAG Hamm vom 11.01.99 - 5 Sa 97/99 -


Einem Laborfacharbeiter einer Hochschule wurde fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber stellte die Lohnzahlungen ein. Die Kündigungsschutzklage war in 1. Instanz erfolgreich. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber mit Rückwirkung die Arbeitsvergütung. In der Berufungsinstanz verlor der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess; die Kündigung wurde für wirksam erklärt. Daraufhin verlangte das Land die gezahlte Vergütung von rund 28.000,00 DM zurück. Der Rückzahlungsklage wurde in 1. Instanz stattgegeben; in der Berufungsinstanz wurde sie abgewiesen.

Aus den Gründen:

Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch des klagenden Landes aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB i. V. mit § 818 Abs. 2 BGB scheitert an § 818 Abs. 3 BGB: Der Beklagte ist nicht mehr bereichert.

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, "soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist". Dies ist dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre.

Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist auch dann auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort, soweit der Empfänger mit dem Erlangten bestehende Schulden tilgt.

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rückzahlung von überzahltem Arbeitsentgelt. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Fall der Entreicherung beim Anspruchsgegner, da es sich um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt.

Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf Entreicherung, so hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte.

Das klagende Land rügt, dass es an einem konkreten Sachvortrag des Beklagten für eine Entreicherung in diesem Sinne fehlt. Der Beklagte hat in der Tat allein darauf verwiesen, von dem monatlichen Bruttoeinkommen, das ihm das klagende Land zur Verfügung gestellt hat, in Höhe von 3200,00 DM "gelebt" zu haben, also Monat für Monat diesen Betrag zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten verbraucht zu haben, zumal er weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe erhalten hat. Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte nicht im einzelnen dar, wie die Entreicherung Monat für Monat konkret eingetreten ist.

Dem Beklagten kommen allerdings Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zugute.

So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Gehaltsüberzahlungen in nur geringem Umfang die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins zugunsten des überzahlten Arbeitnehmers eröffnet (BAG, Urteil vom 10.01.95 - 5 AZR 817/93 -). Der Anscheinsbeweis führt zwar nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zu einer Erleichterung der Beweisführung. Indessen muss der Beweispflichtige, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Anscheinsbeweis vorliegen, allein die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung, die für ihn günstigen Folgerungen ziehen lassen. Die Gegenseite kann den Anscheinsbeweis dann erschüttern, indem sie Tatsachen behauptet und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehensablaufs ergibt.

Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen kommt eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht wird. Eine Bereicherung bleibt dann nämlich nicht. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt und die Lebenssituation des überzahlten Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, so beschaffen ist, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe liegt. Dies wird vom Bundesarbeitsgericht in seinem o. a. Urteil bei Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen in aller Regel bejaht, sofern keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Solche nennenswerte anderen Einkünfte sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.

Weil das Arbeitsentgelt in der Regel wie Dienstbezüge der Beamten Grundlage für die Lebenshaltung und den Lebensstandard des Arbeitnehmers darstellt, kann gefolgert werden, dass sich der Lebensstandard des Empfängers und seiner Familie nach der Höhe seiner Einkünfte bestimmt. Dieser Grundgedanke mag zwar auf Empfänger höherer Einkommen, sogenannte Besserverdiener, nicht zutreffen, bei dem Beklagten handelt es sich jedoch nicht um, einen »Besserverdienenden", sondern um einen Arbeitnehmer, dessen monatlich erzielte Einkünfte bei dem klagenden Land in Höhe von DM 3.200,00 brutto dem Bereich der geringeren Einkünfte, allenfalls dem Bereich des mittleren Einkommens zuzurechnen ist. Darüber hinaus bestehen Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber einer Ehefrau ...
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