Rückforderung von Bezügen: Die Einrede der Entreicherung
Sofern der Beamte keinen Rechtsanspruch auf die erhaltenen Bezüge hatte und er somit ohne Rechtsgrund bereichert ist, kann für ihn der Fall günstig sein, dass die Bereicherung weggefallen ist.
Das Gesetz schützt im Bereicherungsrecht denjenigen, der guten Glaubens Geld (oder andere Werte) entgegen genommen und verbraucht, verschenkt oder verjubelt hat.
Das Gesetz gewährt diese Einwendung der Entreicherung aber nur, wenn die Bereicherung wirklich weggefallen ist. Problematisch ist, dass der Beamte die Entreicherung beweisen muss. Er muss also konkret darlegen, wie das Geld verbraucht wurde. Und darüber hinaus muss er dafür Beweis erbringen können.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.19 - OVG 4 B
14.17 -
Leitsatz
Auch bei Überzahlungen des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist der Wegfall der Bereicherung von dem Empfänger substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, sofern es sich nicht nur um geringfügige Beträge handelt.
Aus den Gründen:
21
Der Kläger beruft sich gegenüber der Rückforderung des Beklagten ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB.
22
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgrundes verbraucht hat und nicht über den Betrag der noch bestehenden Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Bezügen ist entscheidend, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht hat oder sich in seinem Vermögen noch vorhandene Werte oder Vorteile, etwa durch Ersparnisse oder Tilgung eigener Schulden, befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 f.; BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - juris Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - juris Rn. 70).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann bei dem Kläger eine Entreicherung nicht schon deshalb angenommen werden, weil der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eine zweckbezogene Leistung sei, der wegen des unterstellten zweckentsprechenden Einsatzes vollständig aufgezehrt werde. Diese Ansicht widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, sowie der des erkennenden Senats zur Entreicherung.
Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei dem Empfänger der Überzahlung, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37.83 - Rn. 19; BAG, Urteile vom 06.06.07 - 4 AZR 573/06 - juris Rn. 32 und vom 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - juris Rn. 29). Dieser hat substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass vermögenswerte Vorteile zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18.12.02 - 2 L 24/01 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.12.02 - 4 S 309/00 - juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. April 2019 - 1 A 28/18 - juris Rn. 32; OVG Weimar, Urteil vom 16. Februar 1999 - 2 KO 769/96 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).
23
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, können dem Beamten lediglich Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast in Fällen geringer Überzahlungen zugutekommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 f. und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 8). Danach ist bei überzahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen davon auszugehen, dass in einem gewissen Rahmen Erhöhungen solcher Bezüge der allgemeinen Lebensführung zugeführt werden und als Verbrauch gelten können. Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Lebenshaltung der Beamten und Versorgungsempfänger regelmäßig nach den ihnen zur Verfügung stehenden Bezügen richtet und daher mit einer Erhöhung der Bezüge (durch eine Überzahlung) auch die Ausgaben für die Lebenshaltung entsprechend steigen. Dies gilt insbesondere für Beamte der unteren und mittleren Besoldungsgruppen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1961 - 6 C 25.60 - BVerwGE 13, 107 <109 ff.> und vom 30. August 1962 - 2 C 90.60 - juris Rn. 19, 22; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 - juris R. 11 f.; OVG Berlin, Urteil vom 17. April 1979 - IV B 41.77 - juris Rn. 16; OVG Brandenburg, Urteil vom 19. März 1998 - 2 A 72.96 - juris; zur vergleichbaren Rechtslage im Arbeitsrecht siehe BAG, Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - juris Rn. 19 f., vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - juris Rn. 17 und vom 6.06.07 - 4 AZR 573/06 - juris Rn. 32). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung für die Grenze, bis zu der ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz an einem Zehnprozentwert bezogen auf die an sich zustehenden monatlichen Bezüge, abgesehen davon an einem Höchstbetrag, der im Verlaufe der Änderungen der Verwaltungsvorschrift etwas angestiegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 - juris Rn. 91;OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2002 - 3 L 391/01 - juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 23. Januar 2014 - 7 B 13.860 - juris Rn 22; OVG Münster, Urteil vom 22.06.16 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 26 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. September 2014 - 1 A 494/13 - juris Rn. 40 f., jeweils m.w.N.). Der Höchstbetrag lag im Rückforderungszeitraum bei 153,39 Euro (vgl. Nr. 12.2.12 BBesGVwV vom 11. Juli 1997); derzeit liegt er bei 250 Euro (Nr. 12.2.9 BBesGVwV vom 14.06.17). Unerheblich ist, ob die Überzahlung im allgemeinen Besoldungsrecht erfolgt oder aber kinderbezogene Zuschläge betrifft; für solche Zuschläge gibt es keine Privilegierung. Der Senat geht davon aus, dass Überzahlungen von versorgungsrelevanten Bezügen typischerweise für die ganze Familie verwendet werden. Im Übrigen trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts von einem zweckentsprechenden Einsatz des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei dem Kläger offenkundig nicht zu. Er beruft sich zu Recht auf die „freie Verwendung von Dienstbezügen“. Er war nicht verpflichtet, die Unterhaltsleistung für die Kinder mit dem ihm als kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gezahlten Betrag zu erbringen, zumal ihm die überzahlten Zuschläge nicht gesondert von den übrigen Dienstbezügen ausgezahlt wurden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - 2 C 90.60 - juris Rn. 22).
24
Die Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast kommen dem Kläger aber nicht zugute. Er erhielt im streitigen Zeitraum monatliche (Brutto-)Bezüge in Höhe von durchschnittlich 3.381,76 Euro im Jahr 2009 und in Höhe von 3.591,01 Euro im Jahr 2010. In diesen Beträgen sind die dem Kläger nicht zustehenden monatlichen Überzahlungen enthalten, die von diesen noch abzuziehen sind. Diese liegen bei 365,99 Euro im August 2009 (zuzüglich einer Nachzahlung von 10,96 Euro im Folgemonat) und bei 376,95 Euro monatlich im Rest dieses Jahres sowie bei 407,52 Euro bzw. 412,41 Euro monatlich im Jahr 2010; sie übersteigen damit sowohl 10 v.H. der zustehenden monatlichen Bezüge als auch den Höchstbetrag von damals 153,39 Euro. Bei dem Kläger ist auch kein atypischer Sachverhalt erkennbar, der ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung erfordern könnte, zumal seine Ehefrau im streitigen Zeitraum berufstätig war und damit ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen konnte.
25
Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht substanziiert dargelegt, nicht mehr bereichert zu sein. Trotz Aufforderung durch den Beklagten bei der Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung, zu einer Entreicherung vorzutragen, äußerte er sich dazu nicht. Er berief sich erstmals im Klageverfahren auf einen Wegfall der Bereicherung und behauptete ohne nähere Begründung, die ausgezahlten Beträge im Rahmen seiner Unterhaltspflichten verwandt zu haben. Eine substanziierte Darlegung ist ihm offenbar nicht möglich. Denn auch auf entsprechende Nachfrage des Senats hat er lediglich pauschale Ausführungen gemacht. Im Übrigen erscheint sein Vorbringen verfahrensangepasst. Zunächst wird vorgetragen, das Geld sei „ins Haus investiert“ worden. Nach einem Hinweis des Beklagten, dass dies einer Entreicherung entgegenstehen könne, erklärt der Kläger, damit sei gemeint, es sei „ins Haus Zeit investiert“ worden.
26
Da sich der Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen kann, bedarf es keiner Erörterung, ob er nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs.1 BGB verschärft haftet, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlungen kannte oder ihn hätte erkennen müssen. Allerdings dürfte dies aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen (UA Bl. 7) für die Zeit bis einschließlich des Monats Juni 2010 zu verneinen sein. Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags stand auch nicht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 - juris Rn. 23 m.w.N.).
Leitsatz
Auch bei Überzahlungen des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ist der Wegfall der Bereicherung von dem Empfänger substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, sofern es sich nicht nur um geringfügige Beträge handelt.
Aus den Gründen:
21
Der Kläger beruft sich gegenüber der Rückforderung des Beklagten ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB.
22
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgrundes verbraucht hat und nicht über den Betrag der noch bestehenden Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Bezügen ist entscheidend, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht hat oder sich in seinem Vermögen noch vorhandene Werte oder Vorteile, etwa durch Ersparnisse oder Tilgung eigener Schulden, befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 f.; BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - juris Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - juris Rn. 70).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann bei dem Kläger eine Entreicherung nicht schon deshalb angenommen werden, weil der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag eine zweckbezogene Leistung sei, der wegen des unterstellten zweckentsprechenden Einsatzes vollständig aufgezehrt werde. Diese Ansicht widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, sowie der des erkennenden Senats zur Entreicherung.
Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei dem Empfänger der Überzahlung, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37.83 - Rn. 19; BAG, Urteile vom 06.06.07 - 4 AZR 573/06 - juris Rn. 32 und vom 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - juris Rn. 29). Dieser hat substanziiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass vermögenswerte Vorteile zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18.12.02 - 2 L 24/01 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.12.02 - 4 S 309/00 - juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. April 2019 - 1 A 28/18 - juris Rn. 32; OVG Weimar, Urteil vom 16. Februar 1999 - 2 KO 769/96 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).
23
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, können dem Beamten lediglich Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast in Fällen geringer Überzahlungen zugutekommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 f. und vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 8). Danach ist bei überzahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen davon auszugehen, dass in einem gewissen Rahmen Erhöhungen solcher Bezüge der allgemeinen Lebensführung zugeführt werden und als Verbrauch gelten können. Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Lebenshaltung der Beamten und Versorgungsempfänger regelmäßig nach den ihnen zur Verfügung stehenden Bezügen richtet und daher mit einer Erhöhung der Bezüge (durch eine Überzahlung) auch die Ausgaben für die Lebenshaltung entsprechend steigen. Dies gilt insbesondere für Beamte der unteren und mittleren Besoldungsgruppen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1961 - 6 C 25.60 - BVerwGE 13, 107 <109 ff.> und vom 30. August 1962 - 2 C 90.60 - juris Rn. 19, 22; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 - juris R. 11 f.; OVG Berlin, Urteil vom 17. April 1979 - IV B 41.77 - juris Rn. 16; OVG Brandenburg, Urteil vom 19. März 1998 - 2 A 72.96 - juris; zur vergleichbaren Rechtslage im Arbeitsrecht siehe BAG, Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - juris Rn. 19 f., vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - juris Rn. 17 und vom 6.06.07 - 4 AZR 573/06 - juris Rn. 32). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung für die Grenze, bis zu der ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz an einem Zehnprozentwert bezogen auf die an sich zustehenden monatlichen Bezüge, abgesehen davon an einem Höchstbetrag, der im Verlaufe der Änderungen der Verwaltungsvorschrift etwas angestiegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2018 - 5 LB 98/16 - juris Rn. 91;OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2002 - 3 L 391/01 - juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 23. Januar 2014 - 7 B 13.860 - juris Rn 22; OVG Münster, Urteil vom 22.06.16 - 1 A 2580/14 - juris Rn. 26 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. September 2014 - 1 A 494/13 - juris Rn. 40 f., jeweils m.w.N.). Der Höchstbetrag lag im Rückforderungszeitraum bei 153,39 Euro (vgl. Nr. 12.2.12 BBesGVwV vom 11. Juli 1997); derzeit liegt er bei 250 Euro (Nr. 12.2.9 BBesGVwV vom 14.06.17). Unerheblich ist, ob die Überzahlung im allgemeinen Besoldungsrecht erfolgt oder aber kinderbezogene Zuschläge betrifft; für solche Zuschläge gibt es keine Privilegierung. Der Senat geht davon aus, dass Überzahlungen von versorgungsrelevanten Bezügen typischerweise für die ganze Familie verwendet werden. Im Übrigen trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts von einem zweckentsprechenden Einsatz des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei dem Kläger offenkundig nicht zu. Er beruft sich zu Recht auf die „freie Verwendung von Dienstbezügen“. Er war nicht verpflichtet, die Unterhaltsleistung für die Kinder mit dem ihm als kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gezahlten Betrag zu erbringen, zumal ihm die überzahlten Zuschläge nicht gesondert von den übrigen Dienstbezügen ausgezahlt wurden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - 2 C 90.60 - juris Rn. 22).
24
Die Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast kommen dem Kläger aber nicht zugute. Er erhielt im streitigen Zeitraum monatliche (Brutto-)Bezüge in Höhe von durchschnittlich 3.381,76 Euro im Jahr 2009 und in Höhe von 3.591,01 Euro im Jahr 2010. In diesen Beträgen sind die dem Kläger nicht zustehenden monatlichen Überzahlungen enthalten, die von diesen noch abzuziehen sind. Diese liegen bei 365,99 Euro im August 2009 (zuzüglich einer Nachzahlung von 10,96 Euro im Folgemonat) und bei 376,95 Euro monatlich im Rest dieses Jahres sowie bei 407,52 Euro bzw. 412,41 Euro monatlich im Jahr 2010; sie übersteigen damit sowohl 10 v.H. der zustehenden monatlichen Bezüge als auch den Höchstbetrag von damals 153,39 Euro. Bei dem Kläger ist auch kein atypischer Sachverhalt erkennbar, der ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung erfordern könnte, zumal seine Ehefrau im streitigen Zeitraum berufstätig war und damit ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen konnte.
25
Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht substanziiert dargelegt, nicht mehr bereichert zu sein. Trotz Aufforderung durch den Beklagten bei der Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung, zu einer Entreicherung vorzutragen, äußerte er sich dazu nicht. Er berief sich erstmals im Klageverfahren auf einen Wegfall der Bereicherung und behauptete ohne nähere Begründung, die ausgezahlten Beträge im Rahmen seiner Unterhaltspflichten verwandt zu haben. Eine substanziierte Darlegung ist ihm offenbar nicht möglich. Denn auch auf entsprechende Nachfrage des Senats hat er lediglich pauschale Ausführungen gemacht. Im Übrigen erscheint sein Vorbringen verfahrensangepasst. Zunächst wird vorgetragen, das Geld sei „ins Haus investiert“ worden. Nach einem Hinweis des Beklagten, dass dies einer Entreicherung entgegenstehen könne, erklärt der Kläger, damit sei gemeint, es sei „ins Haus Zeit investiert“ worden.
26
Da sich der Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen kann, bedarf es keiner Erörterung, ob er nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs.1 BGB verschärft haftet, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlungen kannte oder ihn hätte erkennen müssen. Allerdings dürfte dies aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen (UA Bl. 7) für die Zeit bis einschließlich des Monats Juni 2010 zu verneinen sein. Die Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags stand auch nicht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 - juris Rn. 23 m.w.N.).
Will der Beamte sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so muss auch eine zweite Voraussetzung erfüllt sein.
Hierauf bezieht sich die vorstehende Entscheidung in dem letzten Absatz (Randnummer 26).
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie mit dem folgenden Link.