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Rückforderung von Bezügen und Mitbestimmung des Personalrats

Die Durchsetzung des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs des Dienstherrn unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Wird der Rückforderungsanspruch auf die Anspruchsgrundlage "ungerechtfertigte Bereicherung" gestützt und will der Dienstherr einen Rückforderungsbescheid erlassen, so unterliegt dies bei Landesbeamten nicht  gemäß § 86 I Nr. 18 HmbPersVG der Mitbestimmung.
Diese Frage hat in Hamburg lange die Gemüter erhitzt, sie wurde auf dem personalvertretungsrechtlichen Weg durch alle Instanzen bewegt.


Die Rechtsfrage wurde schließlich dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung vorgelegt.
Am 27.01.06 hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 P 5.05 gegen die Personalräte entschieden: Die auf Bereicherungsrecht gestützte Rückforderung unterliegt nicht der Mitbestimmung.



Bitte beachten Sie: der Mangel der Mitbestimmung hätte ohnehin nicht sämtliche bereits ergangenen Bescheide nichtig gemacht, sondern nur anfechtbar. Der einzelne Beamte muss also auf jeden Fall den gegen ihn ergangenen Bescheid mit Widerspruch und Klage anfechten. Niemand hätte sich auf "Gleichbehandlung" verlassen können, selbst wenn die Personalräte ihre Auffassung durchgesetzt hätten.

Schadensersatzansprüche sind rechtlich anders zu bewerten

Anderes gilt bei Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen die Beschäftigten. Deren Geltendmachung unterliegt der Mitbestimmung.
(Zum Verständnis: Schadensersatzansprüche sind für Juristen etwas anderes als bereicherungsrechtliche Ansprüche - auch wenn sie beide auf eine Verpflichtung zur Zahlung von Geld abzielen. Wir haben darauf hingewiesen, dass dem Dienstherrn verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen können. In aller Regel stützt man sich aber auf Bereicherungsrecht.)
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