Rückforderung von Bezügen: Die Billigkeitsentscheidung
Nehmen wir einmal an, es sei der bedauerliche Fall gegeben, dass der Beamte dem Rückforderungsanspruch eigentlich nichts mehr entgegen setzen kann.
Dann ist der Dienstherr verpflichtet, noch einmal abschließend darüber zu entscheiden, ob eine Rückforderung des gesamten Betrages fair wäre, ob sie der Billigkeit entspräche.
Dies wird oft übersehen und dieser Mangel kann zur Aufhebung der Rückforderungsbescheide führen.
Ganz deutlich äußert sich hierzu das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 24.09.13:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.13 - 2 C 52.11 -
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4. Auch soweit die Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist, weil der Beklagte mehr als den der Klägerin zustehenden Anteil von ein Viertel des Familienzuschlags der Stufe 1 ausbezahlt hat, ist der Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die fehlende Billigkeitsentscheidung des Beklagten beanstandet.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Damit soll eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung ermöglicht werden. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Sie betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Festlegungen sind im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen und etwa Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht (vgl. Urteile vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 15.10 - Rn. 23 ff. sowie - BVerwG 2 C 4.11 - Rn. 17 ff.). Die Auffassung des Beklagten, dass eine Billigkeitsentscheidung nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich - nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - ergehen könne, trifft daher nicht zu.
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4. Auch soweit die Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist, weil der Beklagte mehr als den der Klägerin zustehenden Anteil von ein Viertel des Familienzuschlags der Stufe 1 ausbezahlt hat, ist der Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die fehlende Billigkeitsentscheidung des Beklagten beanstandet.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Damit soll eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung ermöglicht werden. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Sie betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Festlegungen sind im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen und etwa Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht (vgl. Urteile vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 15.10 - Rn. 23 ff. sowie - BVerwG 2 C 4.11 - Rn. 17 ff.). Die Auffassung des Beklagten, dass eine Billigkeitsentscheidung nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich - nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - ergehen könne, trifft daher nicht zu.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Jahr 2013 folgendes ausgeführt:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2013 - 3 CE 12.1928 -
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung ..., eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Es ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar und ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auch das konkrete Rückforderungsbegehren, und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG U. v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 – a.a.O.; U. v. 26.4.2012 –2 C 15/10 – IÖD 2012, 175).
Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge. Wenn - wie hier - die Rückforderung im Rahmen der Aufrechnung geltend gemacht wird, hat die Behörde mit der Aufrechnung eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Vor der Billigkeitsentscheidung steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestand der Rückforderungsentscheidung. (BVerwG U. v. 26.04.12 -2 C 15/12). Wird der Rückforderungsanspruch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht, hat sie zusammen mit der Aufrechnung zu erfolgen. Die Aufrechnung ist bei unterlassenem Rückforderungsbescheid dann rechtswidrig, wenn mit ihr keine den Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist.
Die Billigkeitsentscheidung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wurde. Hierzu bezieht sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.12, wonach in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Hier liegt der Grund der Überzahlung jedoch nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung. Grund der Überzahlung war, dass aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit der Antragstellerin für den Zeitraum, der die Rückwirkung betrifft, nicht die vollen Bezüge, sondern nur die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung sowie der Zuschlag bei Altersteilzeit zustehen (Art. 6, 58 BayBesG). Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 BayBesG und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt. Diese Überzahlung ist somit durch die rückwirkende Gewährung der Altersteilzeit entstanden. Bei der ursprünglichen Ablehnung der Altersteilzeit mag die Antragsgegnerin rechtswidrig gehandelt haben, hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Rückforderung nicht an. Der Grund der Rückzahlung ist gesetzliche Folge der geringeren Besoldung aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit. Insoweit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht fälschlicherweise überhöhte Bezüge bezahlt, sondern die Antragstellerin hatte, solange die Altersteilzeit nicht bewilligt worden war, Anspruch auf ihre vollen Dienstbezüge. Die Antragsgegnerin konnte gar nicht anders handeln, als der Antragstellerin für diesen Zeitraum zunächst die vollen Dienstbezüge auszubezahlen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine überhöhte Bezügezahlung erfolgt ist, die im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der überwiegenden behördlichen Verantwortung lag. Der Antragstellerin war bzw. musste auch bekannt sein, dass sich ihre Bezüge bei Gewährung von Altersteilzeit reduzieren.
Die Antragsgegnerin hat eine Billigkeitsentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antragstellerin Ratenzahlungen in Höhe von 320.00 Euro monatlich eingeräumt wurden. Sie ist damit auch von der zunächst angekündigten Aufrechnung in Höhe von 910,78 Euro abgewichen, was dem vollen pfändbaren Betrag entspräche. Eine eingehendere Billigkeitsentscheidung konnte die Antragsgegnerin nicht treffen, da die Antragstellerin keine weiteren Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben hat. Es können der Billigkeitsentscheidung nur Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bekannt waren (BVerwG Urteil vom 08.10.1998 – 2 C 21/97 - DVBl 1999, 322). Sie hat sich lediglich auf den formalen Standpunkt gestellt, dass die Rückforderung und die Billigkeitsentscheidung durch Verwaltungsakt erfolgen müsse. Soweit im Widerspruchsverfahren gegen die Aufrechnung eine Herabsetzung der monatlichen Raten auf 250,00 Euro beantragt wurde, konnte die Antragsgegnerin darüber nicht entscheiden, da die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen gelegt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung ..., eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Es ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar und ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auch das konkrete Rückforderungsbegehren, und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG U. v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 – a.a.O.; U. v. 26.4.2012 –2 C 15/10 – IÖD 2012, 175).
Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge. Wenn - wie hier - die Rückforderung im Rahmen der Aufrechnung geltend gemacht wird, hat die Behörde mit der Aufrechnung eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Vor der Billigkeitsentscheidung steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestand der Rückforderungsentscheidung. (BVerwG U. v. 26.04.12 -2 C 15/12). Wird der Rückforderungsanspruch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht, hat sie zusammen mit der Aufrechnung zu erfolgen. Die Aufrechnung ist bei unterlassenem Rückforderungsbescheid dann rechtswidrig, wenn mit ihr keine den Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist.
Die Billigkeitsentscheidung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wurde. Hierzu bezieht sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.12, wonach in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Hier liegt der Grund der Überzahlung jedoch nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung. Grund der Überzahlung war, dass aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit der Antragstellerin für den Zeitraum, der die Rückwirkung betrifft, nicht die vollen Bezüge, sondern nur die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung sowie der Zuschlag bei Altersteilzeit zustehen (Art. 6, 58 BayBesG). Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 BayBesG und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt. Diese Überzahlung ist somit durch die rückwirkende Gewährung der Altersteilzeit entstanden. Bei der ursprünglichen Ablehnung der Altersteilzeit mag die Antragsgegnerin rechtswidrig gehandelt haben, hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Rückforderung nicht an. Der Grund der Rückzahlung ist gesetzliche Folge der geringeren Besoldung aufgrund der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit. Insoweit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht fälschlicherweise überhöhte Bezüge bezahlt, sondern die Antragstellerin hatte, solange die Altersteilzeit nicht bewilligt worden war, Anspruch auf ihre vollen Dienstbezüge. Die Antragsgegnerin konnte gar nicht anders handeln, als der Antragstellerin für diesen Zeitraum zunächst die vollen Dienstbezüge auszubezahlen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine überhöhte Bezügezahlung erfolgt ist, die im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der überwiegenden behördlichen Verantwortung lag. Der Antragstellerin war bzw. musste auch bekannt sein, dass sich ihre Bezüge bei Gewährung von Altersteilzeit reduzieren.
Die Antragsgegnerin hat eine Billigkeitsentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antragstellerin Ratenzahlungen in Höhe von 320.00 Euro monatlich eingeräumt wurden. Sie ist damit auch von der zunächst angekündigten Aufrechnung in Höhe von 910,78 Euro abgewichen, was dem vollen pfändbaren Betrag entspräche. Eine eingehendere Billigkeitsentscheidung konnte die Antragsgegnerin nicht treffen, da die Antragstellerin keine weiteren Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben hat. Es können der Billigkeitsentscheidung nur Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bekannt waren (BVerwG Urteil vom 08.10.1998 – 2 C 21/97 - DVBl 1999, 322). Sie hat sich lediglich auf den formalen Standpunkt gestellt, dass die Rückforderung und die Billigkeitsentscheidung durch Verwaltungsakt erfolgen müsse. Soweit im Widerspruchsverfahren gegen die Aufrechnung eine Herabsetzung der monatlichen Raten auf 250,00 Euro beantragt wurde, konnte die Antragsgegnerin darüber nicht entscheiden, da die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen gelegt hat.
Letztlich dürfen wir die VV BBesG wie folgt zitieren:
12.2.12 Vor einer Rückforderung ist zwingend eine Billigkeitsentscheidung durchzuführen.
12.2.12.1 Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu erreichen. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des herausgabepflichtigen Besoldungsempfängers maßgeblich zu berücksichtigen.
12.2.12 Vor einer Rückforderung ist zwingend eine Billigkeitsentscheidung durchzuführen.
12.2.12.1 Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu erreichen. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des herausgabepflichtigen Besoldungsempfängers maßgeblich zu berücksichtigen.