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Rückforderung von Bezügen: Verjährung



Im Zusammenhang mit der Modernisierung des Schuldrechts wurden auch §§ 194 ff. BGB neu gefasst und damit traten zum 01.01.02 neue Verjährungsvorschriften in Kraft.

Es gibt eine kürzere (dreijährige) und eine längere (zehnjährige) Verjährungsfrist.

Seit 2002 verjähren (Rückforderungs-) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unter gewissen Voraussetzungen nach drei Jahren, § 195 BGB, wobei die Verjährung jeweils in dem Jahr beginnt, in dem die Ansprüche entstanden sind.
Offensichtlich war es die drohende Verjährung, welche die Verwaltung in Hamburg beflügelt hat: kurz vor Weihnachten 2004 hagelte es größere Mengen von Rückforderungsbescheiden. Durch den Erlass eines solchen Bescheids wird der Eintritt der Verjährung in aller Regel verhindert, § 53 VwVfG.
Das Gesetz lässt die dreijährige Verjährung aus § 195 BGB erst beginnen,
wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat
oder sobald seine Unkenntnis grob fahrlässig verursacht ist.
Was bedeutet das im einzelnen für die Kenntnis der Behörde?
Wann hat der Dienstherr Kenntnis? Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.06 - VI ZR 196/05 -, die sich eigentlich zu einer etwas anderen Problematik äußert, aber feststellt, es komme auf die Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Anspruchs zuständigen Bediensteten an.

Ohne Kenntnis oder Kennenmüssen verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren (§ 199 BGB).

Ist der Rückforderungsanspruch verjährt, so kann sich der Beamte darauf berufen.
Der Anspruch ist dann vom Dienstherrn nicht mehr durchzusetzen.

Das gilt auch spiegelbildlich: erhält der Beamte über Jahre eine zu niedrige Besoldung, so kann der Nachforderungsanspruch ebenfalls verjährt sein.



Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.06, - VI ZR 196/05 -

II. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die Ansprüche seien verjährt.

1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 I BGB a. F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senat, BGHZ 133, 129 [139] = NJW 1996, 2508; BGHZ 134, 343 [346] = NJW 1997,1584; NJW 2001, 2535; NJW 2004, 510; BGH, NJW 2000, 1411).
Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung. Da diese den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10.09.03 erfahren hat, waren die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie schon spätestens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht missbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn es die zuständige Regressabteilung, auf deren Kenntnis es für die Geltendmachung der Ersatzansprüche allein ankommt, versäumt hätte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die betreffende Abteilung schon vor September 2003 mit der Sache befasst gewesen wäre. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Bezirksverwaltung der Klägerin in H. Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte und ungenutzt gelassen hat, denn nach den getroffenen Feststellungen fehlte dieser Abteilung die Zuständigkeit für die Verfolgung von Regressansprüchen.

Das Berufungsgericht hält es für möglich, dass die zuständige Regressabteilung durch die Bezirksverwaltung in H. zum damaligen Zeitpunkt nicht über den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass sich die Klägerin darauf nicht berufen könne, weil ihr insoweit ein Organisationsmangel anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind im Rahmen von § 852 BGB a. F. nämlich nicht anwendbar (Senat, BGHZ 133, 129 [139] = NJW 1996, 2508; BGH, NJW 2001, 2535; NJW 2000, 1411). Die Beklagten können sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen (vgl. Senat, NJW 1992, 1755).

Soweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen es wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen könne, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 I BGB auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl. dazu Senat, NJW 2000, 953; NJW 2001, 1721), kommt es auch insoweit auf die zuständige Abteilung an.

2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


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