Rückforderung von Bezügen: Die Einrede der Entreicherung
Sofern der Beamte keinen Rechtsanspruch auf die erhaltenen Bezüge hatte und er somit ohne Rechtsgrund bereichert ist, kann für ihn der Fall günstig sein, dass die Bereicherung weggefallen ist.
Das Gesetz schützt im Bereicherungsrecht denjenigen, der guten Glaubens Geld (oder andere Werte) entgegen genommen und verbraucht, verschenkt oder verjubelt hat.
Das Gesetz gewährt diese Einwendung der Entreicherung aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Wegfall der Bereicherung als erste Voraussetzung der Einrede der Entreicherung
Das Gesetz will die besonderen Fälle gerecht regeln, in denen das zu Unrecht erhaltene Geld schon längst wieder ausgegeben ist. Die Bereicherung ist dann nicht mehr vorhanden, sie ist weggefallen.
Es gibt ein häufig zitiertes Lehrbuchbeispiel für den Wegfall der Bereicherung: der Beamte hat das Geld im Spielkasino verspielt, er hatte dabei Pech und steht jetzt mit leeren Händen da.
Lebensnähere Variante: die Überzahlung betrug monatlich weniger als EUR 250,00, diese Beträge sind für die normalen Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht worden, ohne dass der Beamte den Gegenwert noch besitzt.
(Vergleichen Sie VV Nr. 12.2.9 BBesG.)
Oder: der Beamte hat mit seiner Familie Urlaubsreisen gehobener Qualität unternommen, er hat seinen Kindern Disney-Land gezeigt und bei McDonalds gespeist (Stichwort: Luxusausgaben, die man sonst nicht getätigt hätte).
Hat der Beamte hingegen die gezahlten Beträge gespart oder höhere Schuldentilgungen vorgenommen, als er sonst erbracht hätte, so ist er immer noch bereichert.
Zu entscheiden ist das alles nach den Umständen des Einzelfalles.
Sie finden unzählige - teils umstrittene - Beispiele in den Kommentierungen zu § 818 BGB.
Problematisch ist es, dass der Beamte die Entreicherung beweisen muss.
Will der Beamte sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so muss die zweite Voraussetzung erfüllt sein: