Rückforderung von Bezügen und Beamtenversorgung nach Bereicherungsrecht
Die Dienstherren gründen ihre Ansprüche meistens auf Bereicherungsrecht, ...
... so wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist und von den Beamtengesetzen allenfalls noch modifiziert wird.[Wer für Begehren auf mehrere unterschiedliche Rechtsgrundlagen zurückgreifen könnte, kann eine dieser Anspruchsgrundlagen auswählen, um seinen Anspruch zu begründen. Der Dienstherr könnte unter bestimmten Bedingungen auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen, statt sich auf das Bereicherungsrecht zu beziehen. Dann wären andere Paragraphen heranzuziehen.]
Der Begriff der "Ungerechtfertigten Bereicherung" ist ein Fachbegriff, der sich so eingebürgert hat, weil der entsprechende Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs so genannt wird.
Der Begriff enthält keine moralische Wertung.
Es geht vielmehr ganz nüchtern darum, dass jemand etwas erhalten hat, was er nicht hätte erhalten sollen oder was ihm nicht zustand - was natürlich im Einzelfall zunächst zu überprüfen ist: standen die Zahlungen dem Beamten zu, hatte er zum Beispiel einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zulage?
Hat der Beamte ohne Rechtsgrund Zahlungen erhalten, so sind diese grundsätzlich zurück zu zahlen.
Auf die "Schuld" an der Entwicklung oder auf ein Mitverschulden kommt es zunächst einmal nicht an.
Vielmehr geht es um den Ausgleich einer zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung.
Ein (Mit-) Verschulden der Verwaltung ist für die Rechtslage im Grunde eher bedeutungslos. Es gibt niemals den Ausschlag zugunsten des Bereicherten. Dies war lange die ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung, bis im norddeutschen Raum das OVG Lüneburg und das ⁄ Hamburgische OVG ihre Rechtsprechung modifizierten und forderten, dass das Verhalten der Behörde ggf. im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sei.
In diese Richtung kann man auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstehen.
Der Ausgangspunkt ist aber, ohne dass ein Verschulden gegeben sein muss:
Der zu Unrecht Bereicherte muss das Empfangene herausgeben. Denn er hätte es nie erhalten sollen.
So § 812 BGB und die beamtenrechtlichen / versorgungsrechtlichen Sondervorschriften.
§ 812 BGB: Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) ...
(2) ...
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 819 BGB: Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) ...
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) ...
(2) ...
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 819 BGB: Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) ...