Disziplinarrecht: Beamter, Alkoholabhängigkeit und Dienstvergehen
Aus dem Alkoholmissbrauch können sich disziplinarrechtliche und beamtenrechtliche Probleme ergeben.
Die Tatsache, dass die Alkoholabhängigkeit weithin als Krankheit anerkannt ist, rettet den Beamten nicht unbedingt vor einer harten Ahndung durch das Disziplinargericht. Es kommt in letzter Konsequenz gar eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, den Ruhestandsbeamten kann die Aberkennung des Ruhegehalts treffen.
Die Fälle, in denen so hart geahndet wird, sind allerdings selten und es geht dann meistens um einen Rückfall nach Therapie.
Zunächst trennt man noch deutlich zwischen dem außerdienstlichen Verhalten, etwa dem Alkoholgenuss nach Feierabend, und einer Alkoholauffälligkeit des Beamten im Dienst.
Die Dienstherren respektieren es inzwischen, dass sie ihren Beamten in die private Lebensführung nicht hinein zu reden haben. Der Beamte schuldet seinem Dienstherrn nicht ein alkoholabstinentes Privatleben. Zugespitzt formuliert: nicht der Alkoholismus als solcher ist ein Dienstvergehen, sondern nur die Beeinträchtigung des Dienstes durch den Alkoholmissbrauch.
Eine solche Beeinträchtigung des Dienstes kann sich aber auf unterschiedliche Weise ergeben.
Kommt es zu innerdienstlichem alkoholbedingtem Fehlverhalten eines Beamten, zum Beispiel zum Antritt des Dienstes unter einer Restalkoholisierung oder gar zum Führen eines dienstlichen Kfz unter Alkoholeinfluss, so drohen schon bei Erstauffälligkeit beamtenrechtliche und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen.
Für jüngere Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe kann allerdings schon eine einzige außerdienstliche Auffälligkeit eine ernste Gefährdung des beruflichen Status mit sich bringen, insbesondere wenn die Verwaltung ein umfassenderes Alkoholproblem hinter der Auffälligkeit vermutet. Mögen manche Vermutungen auch zweifelhaft erscheinen: die Verwaltung macht sich diese unter Umständen bei beamtenrechtlichen Entscheidungen zur Richtschnur. Und dann haben Sie als Beamter jede Menge rechtliche Probleme am Hals, zum Beispiel wenn es um die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geht, aber Ihre gesundheitliche Eignung bezweifelt wird.
Sehr problematisch sind selbst bei Beamten auf Lebenszeit die chronischen Alkoholerkrankungen. Kommt es zu konkreten Beeinträchtigungen der Dienstverrichtung (Verstoß gegen Alkoholverbote, Dienstantritt unter Restalkohol, vorzeitiger Abbruch des Dienstes nach Alkoholgenuss), so wird man deshalb disziplinarische Ermittlungen einleiten.
Pflichtwidrig ist das schuldhafte Herbeiführen der dauernden oder zeitweisen Dienstunfähigkeit.
Daneben gibt es Probleme bei der Weigerung des Beamten, durch Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen seine Gesundheit zu erhalten oder wieder herzustellen, und schwere Konsequenzen hat unter Umständen ein verschuldeter Rückfall nach Phasen der Trockenheit (bzw. nach einer Therapie, die erfolgreich schien).
Hier steuert die Verwaltung bisweilen einen rigorosen Kurs: sie setzt sich unter Umständen die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts zum Ziel und erhebt dementsprechend gegen den Beamten eine Disziplinarklage.
Umstritten ist bei der echten Alkoholabhängigkeit, die als zunächst unverschuldete Erkrankung angesehen wird, oft die Frage, ob der Rückfall schuldhaft geschah und welche Verschuldensform gegeben sein mag (Vorsatz? Grobe Fahrlässigkeit?).
Auf dieses Problem beziehen sich die Auszüge aus den Entscheidungen, die Sie mit den nachstehenden Links erreichen.