Disziplinarrecht: Vorteilsnahme als
schweres Dienstvergehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 29.01.09 - 2 B
34.08 - dazu Stellung genommen, ob eine Vorteilsnahme, die ein aktiver Beamter
begeht, nach seiner Pensionierung während des laufenden
Disziplinarverfahrens noch mit der Aberkennung des Ruhegehalts geahndet werden darf:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.03.08 - OVG 12 Bf 371/06.F - wird zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Aberkennung des Ruhegehalts.
1. Der Beklagte ist Ruhestandsbeamter. Er war bis zu seiner vorläufigen Suspendierung im Jahre 2001 als Steueramtmann in der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes H. als Hauptsachbearbeiter tätig. Im sachgleichen Strafverfahren ist der Beklagte durch Berufungsurteil des Landgerichts wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er einer Steuerschuldnerin angeboten hatte, die von ihr geschuldeten Säumniszuschläge in Höhe von DM 7.000,00 gegen die Zahlung von DM 3.500,00 an ihn zu erlassen. Die Steuerschuldnerin reagierte auf das Angebot zunächst nicht, sondern wandte sich an den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der die Polizei einschaltete. Staatsanwaltschaft und Polizei stimmten schließlich mit ihr ab, dass sie zum Schein auf das Angebot eingehen sollte, so dass es zur Geldübergabe an den Beklagten kam.
Im Disziplinarklageverfahren hat das Verwaltungsgericht gegen den geständigen Beamten eine Ruhegehaltskürzung ausgesprochen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagte habe durch das Angebot gegenüber der Steuerschuldnerin und dessen Wiederholung im April 2001 bereits ein schweres Dienstvergehen im Sinne der § 81 Abs. 1 Satz 1, § 74 HmbBG begangen. Er habe den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, so dass die disziplinare Höchstmaßnahme die Richtschnur für die zu treffende Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG sei. Die erforderliche Würdigung aller Umstände nach § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG ergebe keine entlastenden Gesichtspunkte solchen Gewichts, dass eine günstigere Beurteilung gerechtfertigt wäre.
2. Der Beklagte wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf:
Handelt es sich um einen Verstoß gegen Sinn und Zweck des Disziplinarrechts, nämlich insbesondere auch dessen Schutzfunktion, wenn der Dienstherr als „agent provocateur“ den Beamten „ins offene Messer laufen“ lässt, und stellt die Verletzung dieser Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn einen Milderungsgrund im Sinne des § 11 HmbDG dar?
Er vertritt hierzu die Auffassung, dass der Dienstherr bei zureichenden Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Beamten hierüber unverzüglich zu informieren, § 23 HmbDG. Der Dienstherr habe gewartet, bis der Beklagte auch wirklich überführt, die Tat nicht nur vollendet, sondern auch dadurch beendet sei, dass der entgegengenommene Betrag angebrochen und für eigene Zwecke verwendet wird. Dadurch habe er den Schaden nicht begrenzt, sondern bewusst geduldet und vertieft.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Dienstherr nicht als „agent provocateur“ den Beamten „ins offene Messer laufen“ lassen. Vielmehr hat sich der Beklagte aus eigenem Antrieb entschlossen, von der Steuerschuldnerin DM 3.500,00 zu fordern. Im Berufungsurteil (UA S. 27 und S. 37/38) heißt es hierzu, der Beklagte habe nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts der Steuerschuldnerin gegenüber in dem Telefongespräch im April 2001 sein „Angebot“ erneuert, ohne dass die Zeugin seine frühere Forderung nach „Schmiergeld“ selbst in das Gespräch eingebracht habe. Er habe trotz des zwischenzeitlichen Teilerlasses der Säumniszuschläge durch seinen Vorgesetzten ihr gegenüber tatsachenwidrig behauptet, diese seien nun auf über DM 8.000,00 angewachsen. Dann habe er auf Nachfrage der Zeugin seinen Vorschlag wiederholt, dass er dafür sorgen werde, dass diese Säumniszuschläge in voller Höhe erlassen würden, wenn ihm die Zeugin vor seinem erneut bevorstehenden Urlaub DM 3.500,00 in bar vorbeibringe. Es sei daher unerheblich, dass das gesamte Verhalten der Zeugin im April 2001 in Absprache mit der Polizei erfolgt sei. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Im Übrigen geht die Beschwerde von den unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus, es sei entscheidend, dass es bis zu dem Geschehen im April 2001 lediglich zu einem „Versuch“ bzw. einer „Vollendung“, nicht aber einer „Beendung“ gekommen sei.
Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den Beamten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 HmbDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Ruhestandsbeamten beruht (vgl. Urteile des Disziplinarsenats vom 07.12.1993 - BVerwG 1 D 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.> und vom 18.03.1998 - BVerwG 1 D 88.97 - BVerwGE 113, 208 <212>, s. auch Beschluss des Senats vom 11.03.08 - BVerwG 2 B 8.08).
2. Die Beschwerde rügt außerdem eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 - und vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252), § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei sogenannten Zugriffsdelikten die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraussetze, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
Auch diese Rüge vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Die angeführten Urteile des Senats sind zu den Bemessungsvorgaben des Bundesdisziplinargesetzes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG) ergangen, während das Berufungsgericht die Bemessungsvorgaben gemäß § 11 des Hamburgischen Disziplinargesetzes angewandt hat, deren Wortlaut nicht mit § 13 Abs. 1 BDG übereinstimmt. Davon abgesehen liegt die Annahme nahe, dass dem gesetzlichen Begriff der Schwere des Dienstvergehens nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG die gleiche Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zukommt wie dem Begriff nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 03.05.07 ausgeführt:
"Die Schwere des festgestellten Dienstvergehens ist als maßgebendes Bemessungskriterium richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Auf der Grundlage dieser Zuordnung kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist."
Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats ziehen vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat.
Denn die Annahme derartiger Zuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Dies kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht hingenommen werden (Urteile vom 08.06.05 - BVerwG 1 D 3.04, vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 und vom 19.06.08 - BVerwG 1 D 2.07). Dieser Rechtsprechung hat sich der 2. Senat angeschlossen (Beschluss vom 10.11.05 - BVerwG 2 B 48.05 -).
... Gerichtsgebühren werden gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG nicht erhoben.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.03.08 - OVG 12 Bf 371/06.F - wird zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Aberkennung des Ruhegehalts.
1. Der Beklagte ist Ruhestandsbeamter. Er war bis zu seiner vorläufigen Suspendierung im Jahre 2001 als Steueramtmann in der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes H. als Hauptsachbearbeiter tätig. Im sachgleichen Strafverfahren ist der Beklagte durch Berufungsurteil des Landgerichts wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er einer Steuerschuldnerin angeboten hatte, die von ihr geschuldeten Säumniszuschläge in Höhe von DM 7.000,00 gegen die Zahlung von DM 3.500,00 an ihn zu erlassen. Die Steuerschuldnerin reagierte auf das Angebot zunächst nicht, sondern wandte sich an den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der die Polizei einschaltete. Staatsanwaltschaft und Polizei stimmten schließlich mit ihr ab, dass sie zum Schein auf das Angebot eingehen sollte, so dass es zur Geldübergabe an den Beklagten kam.
Im Disziplinarklageverfahren hat das Verwaltungsgericht gegen den geständigen Beamten eine Ruhegehaltskürzung ausgesprochen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagte habe durch das Angebot gegenüber der Steuerschuldnerin und dessen Wiederholung im April 2001 bereits ein schweres Dienstvergehen im Sinne der § 81 Abs. 1 Satz 1, § 74 HmbBG begangen. Er habe den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, so dass die disziplinare Höchstmaßnahme die Richtschnur für die zu treffende Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG sei. Die erforderliche Würdigung aller Umstände nach § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG ergebe keine entlastenden Gesichtspunkte solchen Gewichts, dass eine günstigere Beurteilung gerechtfertigt wäre.
2. Der Beklagte wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf:
Handelt es sich um einen Verstoß gegen Sinn und Zweck des Disziplinarrechts, nämlich insbesondere auch dessen Schutzfunktion, wenn der Dienstherr als „agent provocateur“ den Beamten „ins offene Messer laufen“ lässt, und stellt die Verletzung dieser Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn einen Milderungsgrund im Sinne des § 11 HmbDG dar?
Er vertritt hierzu die Auffassung, dass der Dienstherr bei zureichenden Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Beamten hierüber unverzüglich zu informieren, § 23 HmbDG. Der Dienstherr habe gewartet, bis der Beklagte auch wirklich überführt, die Tat nicht nur vollendet, sondern auch dadurch beendet sei, dass der entgegengenommene Betrag angebrochen und für eigene Zwecke verwendet wird. Dadurch habe er den Schaden nicht begrenzt, sondern bewusst geduldet und vertieft.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Dienstherr nicht als „agent provocateur“ den Beamten „ins offene Messer laufen“ lassen. Vielmehr hat sich der Beklagte aus eigenem Antrieb entschlossen, von der Steuerschuldnerin DM 3.500,00 zu fordern. Im Berufungsurteil (UA S. 27 und S. 37/38) heißt es hierzu, der Beklagte habe nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts der Steuerschuldnerin gegenüber in dem Telefongespräch im April 2001 sein „Angebot“ erneuert, ohne dass die Zeugin seine frühere Forderung nach „Schmiergeld“ selbst in das Gespräch eingebracht habe. Er habe trotz des zwischenzeitlichen Teilerlasses der Säumniszuschläge durch seinen Vorgesetzten ihr gegenüber tatsachenwidrig behauptet, diese seien nun auf über DM 8.000,00 angewachsen. Dann habe er auf Nachfrage der Zeugin seinen Vorschlag wiederholt, dass er dafür sorgen werde, dass diese Säumniszuschläge in voller Höhe erlassen würden, wenn ihm die Zeugin vor seinem erneut bevorstehenden Urlaub DM 3.500,00 in bar vorbeibringe. Es sei daher unerheblich, dass das gesamte Verhalten der Zeugin im April 2001 in Absprache mit der Polizei erfolgt sei. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Im Übrigen geht die Beschwerde von den unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus, es sei entscheidend, dass es bis zu dem Geschehen im April 2001 lediglich zu einem „Versuch“ bzw. einer „Vollendung“, nicht aber einer „Beendung“ gekommen sei.
Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den Beamten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 HmbDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Ruhestandsbeamten beruht (vgl. Urteile des Disziplinarsenats vom 07.12.1993 - BVerwG 1 D 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.> und vom 18.03.1998 - BVerwG 1 D 88.97 - BVerwGE 113, 208 <212>, s. auch Beschluss des Senats vom 11.03.08 - BVerwG 2 B 8.08).
2. Die Beschwerde rügt außerdem eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 - und vom 20.10.05 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252), § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei sogenannten Zugriffsdelikten die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraussetze, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
Auch diese Rüge vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Die angeführten Urteile des Senats sind zu den Bemessungsvorgaben des Bundesdisziplinargesetzes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG) ergangen, während das Berufungsgericht die Bemessungsvorgaben gemäß § 11 des Hamburgischen Disziplinargesetzes angewandt hat, deren Wortlaut nicht mit § 13 Abs. 1 BDG übereinstimmt. Davon abgesehen liegt die Annahme nahe, dass dem gesetzlichen Begriff der Schwere des Dienstvergehens nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG die gleiche Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zukommt wie dem Begriff nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 03.05.07 ausgeführt:
"Die Schwere des festgestellten Dienstvergehens ist als maßgebendes Bemessungskriterium richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Auf der Grundlage dieser Zuordnung kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist."
Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats ziehen vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat.
Denn die Annahme derartiger Zuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Dies kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht hingenommen werden (Urteile vom 08.06.05 - BVerwG 1 D 3.04, vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 und vom 19.06.08 - BVerwG 1 D 2.07). Dieser Rechtsprechung hat sich der 2. Senat angeschlossen (Beschluss vom 10.11.05 - BVerwG 2 B 48.05 -).
... Gerichtsgebühren werden gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG nicht erhoben.
§ 331 Strafgesetzbuch (StGB) Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Strafgesetzbuch (StGB) Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Strafgesetzbuch (StGB) Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.