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Alkoholabhängigkeit und Verschulden - Bundesarbeitsgericht 18.03.15


Die nachstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die Sie im vollen Text auf der Internetseite des Gerichts oder in Heft 33 der NJW 2015 finden, erinnert daran, dass bei der juristischen Bearbeitung des Problems "Alkoholabhängigkeit" die Hilfe medizinischer Sachverständiger notwendig ist.

Der zweite Leitsatz entspricht nach unserer Erfahrung einer inzwischen weit verbreiteten Auffassung.
Die Gerichte in Hamburg, sei es nun das Arbeitsgericht oder das Verwaltungsgericht, veranlassen in den entsprechenden Verfahren häufig solche Begutachtungen.



Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.15, 10 AZR 99/14 - in: NJW 2015, 2444

Leitsätze

1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden.

2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein.
Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.
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