Disziplinarrecht:
Alkoholabhängigkeit und Disziplinarrecht
Der nachstehende Auszug aus einer Entscheidung, mit welcher ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, macht deutlich, dass der alkoholabhängige Beamte in der Praxis der Disziplinargerichte nicht unendlich auf Verständnis hoffen kann.
aus einem
Urteil des OVG Saarlouis, Urteil vom 07.11.06 - 6 R 3 / 05 -
in IÖD 2007, 101 ff.
(Das Gericht entfernt den Beamten aus dem Dienst.)
1. Wer schuldhaft periodisch wiederkehrend für mehrere Tage eine alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt (hier: mit bedingtem Vorsatz), verstößt gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG).
2. Weigert sich der Beamte, nachdem ihm ein Vielzahl solcher alkoholbedingter Dienstversäumnisse zum Vorwurf gemacht worden sind, generell durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe für die Zukunft an diesem Zustand etwas zu ändern, so verstößt er wiederum gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG).
3. Das unter 1. und 2. beschriebene Verhalten macht die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.
in IÖD 2007, 101 ff.
(Das Gericht entfernt den Beamten aus dem Dienst.)
1. Wer schuldhaft periodisch wiederkehrend für mehrere Tage eine alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt (hier: mit bedingtem Vorsatz), verstößt gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG).
2. Weigert sich der Beamte, nachdem ihm ein Vielzahl solcher alkoholbedingter Dienstversäumnisse zum Vorwurf gemacht worden sind, generell durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe für die Zukunft an diesem Zustand etwas zu ändern, so verstößt er wiederum gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG).
3. Das unter 1. und 2. beschriebene Verhalten macht die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.