Alkoholabhängigkeit und Dienstvergehen
Die nachstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Sie im vollen Text auf der Internetseite des Gerichts finden, ist zur Zeit wohl die aktuellste Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zu der juristischen Bearbeitung des Problems "Alkoholabhängigkeit" und Trunkenheitsfahrt im Disziplinarrecht.
Vorangegangen waren Entscheidungen hamburgischer Gerichte. Zumindest die Berufungsentscheidung ist ebenfalls im Internet zugänglich.
Wir waren an dem Verfahren nicht beteiligt.
Für fragwürdig halten wir, dass das Bundesverwaltungsgericht in RN 17 die Heranziehung medizinischer Befunde für zulässig hält, die in (offensichtlich: anderen) Verwaltungsverfahren erhoben wurden.
Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 08.04.2021 - BVerwG 2 B 2.21
Vorinstanzen:
VG Hamburg - 18.10.2018 - AZ: VG 32 D 1709/17
OVG Hamburg - 20.08.2020 - AZ: OVG 12 Bf 126/19.F
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.08.20 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 65 Abs. 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes - HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 65 Abs. 1 HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
2 1. Der 1972 geborene Beklagte ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) ...
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 25.03.11 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt zum Dienst am 18.01.11 mit 1,5 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Beklagte begab sich in der Zeit von Januar bis Mai 2011 in eine Langzeitentwöhnungstherapie. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 08.01.13 kürzte die Klägerin dem Beklagten wegen des Vorfalls im Januar 2011 die Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten.
Mit weiterem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 20.11.14 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt am 01.09.14 mit 1,83 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen.
Von Mitte September bis Dezember 2014 befand sich der Beklagte zur Behandlung in einer Tagesklinik eines Suchttherapiezentrums.
3 In dem im Dezember 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahren erhob die Klägerin im Februar 2017 Disziplinarklage auf Zurückstufung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und auf Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) erkannt.
4 Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe am 01.09.14 ein einheitliches Dienstvergehen begangen, nämlich einen Rückfall in die "nasse" Phase der Alkoholabhängigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen und das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss als außerdienstliches Dienstvergehen.
Damit habe er seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen und sich gesund zu erhalten, sowie seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt. Das schwerwiegende Dienstvergehen erfordere nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände die Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsstufe.
In den persönlichen Lebensumständen des Beklagten seien keine persönlichkeitsbezogenen Gründe zu erkennen, die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung rechtfertigen könnten. Für den Beklagten könne aufgrund seines Verhaltens in jüngster Vergangenheit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Alkoholabhängigkeit überwunden habe. Die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes vom Mai und Oktober 2019 sprächen dafür, dass der Beklagte ab März bis September/Oktober 2019 wieder Alkohol konsumiert habe.
Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass er am Abend des 07.08.20 Alkohol getrunken habe und am nächsten Morgen mit dem Fahrzeug zum Dienst gefahren sei. Die auf der Dienststelle durchgeführten Atemalkoholtests hätten bei einem ersten Test einen Wert von 0,49 und bei einem weiteren Test nach zwei Stunden von 0,14 ergeben. In Abwägung aller be- und entlastender Umstände sei es gleichwohl noch nicht erforderlich, auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Dem Beklagten sei sein deutlicher Wille und sein Bemühen, die Alkoholsucht zu bekämpfen, zugute zu halten.
...
15
Das Vorbringen der Beschwerde zum angeblichen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich ersichtlich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zukunftsprognose (UA S. 22).
Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehört auch das Ergebnis einer vom Beamten durchgeführten Therapie. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.11.01 - 1 D 64.00 - Rn. 35, vom 19.08.10 - 2 C 13.10 - Rn. 29 f. und vom 16.06.20 - 2 C 12.19 - Rn. 42 sowie Beschluss vom 22.03.16 - 2 B 43.15 - Rn. 7).
16
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte alkoholabhängig ist. Wird eine Alkohol-Entzugstherapie erfolgreich durchgeführt, so führt erneuter Alkoholkonsum des Betroffenen zu einer "nassen" Phase der Abhängigkeit. Dementsprechend ist die auf die bis Dezember 2014 durchgeführte Entzugstherapie gegründete positive Zukunftsprognose bereits dadurch widerlegt, dass der Beklagte selbst eingeräumt hat, am Abend des 7.08.20 ein Weizenbier sowie 0,3 l Wodka zu sich genommen zu haben und am nächsten Morgen mit dem PKW zur Arbeit gefahren zu sein.
17
Zum Nachweis des erneuten und erheblichen Alkoholkonsums des Beklagten ab dem Frühjahr 2019, der eine positive Zukunftsprognose ausschließt, hat das Berufungsgericht zudem auf die insoweit positiven Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin von März bis September/Oktober 2019 verwiesen. Die Verwertung dieser Untersuchungsergebnisse begegnet in Bezug auf die Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachver-halts keinen rechtlichen Bedenken.
Denn die Verwaltungsgerichte dürfen zur Klärung des Sachverhalts grundsätzlich auch auf Gutachten und sachverständige Äußerungen zurückgreifen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Information der zuständigen Behörde erstellt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268).
18
Die - positiven - Ergebnisse der Alkoholuntersuchungen des Polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin im Zeitraum von März bis September/Oktober 2019 stehen schließlich auch nicht im Widerspruch zu den - negativen - Ergebnissen der Atemalkoholkontrollen, die nach Darstellung der Beschwerde im Zeitraum vor dem Vorfall vom 08.08.20 bei dem Beklagten regelmäßig vor jedem Dienstantritt durchgeführt worden sind. Denn die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes betreffen einen Leberwert als Marker für Alkoholkonsum. Wie allgemein bekannt ist, gibt der CDT-Wert Auskunft über einen länger zurückliegenden, erheblichen Alkoholkonsum (Nachweisbarkeit der CDT-Erhöhung nach zwei bis vier Wochen Alkoholmissbrauch bei regelmäßiger täglicher Aufnahme von mehr als 60 g reinen Alkohols, vgl. Institut für medizinische Diagnostik Berlin, Diagnostikinformation Nr. 128, http://www.imd-berlin.de). Der CDT-Wert ist damit ein Alkohol-Langzeitwert und kein Maß, das die gegenwärtige Menge von Alkohol im Blut angibt. Dementsprechend schließt ein erhöhter Leberwert (CDT-Wert) es nicht aus, dass ein Atemalkoholtest, der den aktuellen Alkoholkonsum des Betreffenden belegt, negativ ausfällt.
Vorinstanzen:
VG Hamburg - 18.10.2018 - AZ: VG 32 D 1709/17
OVG Hamburg - 20.08.2020 - AZ: OVG 12 Bf 126/19.F
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.08.20 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 65 Abs. 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes - HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 65 Abs. 1 HmbDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
2 1. Der 1972 geborene Beklagte ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) ...
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 25.03.11 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt zum Dienst am 18.01.11 mit 1,5 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Beklagte begab sich in der Zeit von Januar bis Mai 2011 in eine Langzeitentwöhnungstherapie. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 08.01.13 kürzte die Klägerin dem Beklagten wegen des Vorfalls im Januar 2011 die Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten.
Mit weiterem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 20.11.14 wurde der Beklagte nach einer Trunkenheitsfahrt am 01.09.14 mit 1,83 %0 BAK wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen.
Von Mitte September bis Dezember 2014 befand sich der Beklagte zur Behandlung in einer Tagesklinik eines Suchttherapiezentrums.
3 In dem im Dezember 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahren erhob die Klägerin im Februar 2017 Disziplinarklage auf Zurückstufung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und auf Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) erkannt.
4 Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe am 01.09.14 ein einheitliches Dienstvergehen begangen, nämlich einen Rückfall in die "nasse" Phase der Alkoholabhängigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen und das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss als außerdienstliches Dienstvergehen.
Damit habe er seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen und sich gesund zu erhalten, sowie seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt. Das schwerwiegende Dienstvergehen erfordere nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände die Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsstufe.
In den persönlichen Lebensumständen des Beklagten seien keine persönlichkeitsbezogenen Gründe zu erkennen, die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung rechtfertigen könnten. Für den Beklagten könne aufgrund seines Verhaltens in jüngster Vergangenheit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seine Alkoholabhängigkeit überwunden habe. Die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes vom Mai und Oktober 2019 sprächen dafür, dass der Beklagte ab März bis September/Oktober 2019 wieder Alkohol konsumiert habe.
Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass er am Abend des 07.08.20 Alkohol getrunken habe und am nächsten Morgen mit dem Fahrzeug zum Dienst gefahren sei. Die auf der Dienststelle durchgeführten Atemalkoholtests hätten bei einem ersten Test einen Wert von 0,49 und bei einem weiteren Test nach zwei Stunden von 0,14 ergeben. In Abwägung aller be- und entlastender Umstände sei es gleichwohl noch nicht erforderlich, auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Dem Beklagten sei sein deutlicher Wille und sein Bemühen, die Alkoholsucht zu bekämpfen, zugute zu halten.
...
15
Das Vorbringen der Beschwerde zum angeblichen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich ersichtlich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zukunftsprognose (UA S. 22).
Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehört auch das Ergebnis einer vom Beamten durchgeführten Therapie. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.11.01 - 1 D 64.00 - Rn. 35, vom 19.08.10 - 2 C 13.10 - Rn. 29 f. und vom 16.06.20 - 2 C 12.19 - Rn. 42 sowie Beschluss vom 22.03.16 - 2 B 43.15 - Rn. 7).
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Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte alkoholabhängig ist. Wird eine Alkohol-Entzugstherapie erfolgreich durchgeführt, so führt erneuter Alkoholkonsum des Betroffenen zu einer "nassen" Phase der Abhängigkeit. Dementsprechend ist die auf die bis Dezember 2014 durchgeführte Entzugstherapie gegründete positive Zukunftsprognose bereits dadurch widerlegt, dass der Beklagte selbst eingeräumt hat, am Abend des 7.08.20 ein Weizenbier sowie 0,3 l Wodka zu sich genommen zu haben und am nächsten Morgen mit dem PKW zur Arbeit gefahren zu sein.
17
Zum Nachweis des erneuten und erheblichen Alkoholkonsums des Beklagten ab dem Frühjahr 2019, der eine positive Zukunftsprognose ausschließt, hat das Berufungsgericht zudem auf die insoweit positiven Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin von März bis September/Oktober 2019 verwiesen. Die Verwertung dieser Untersuchungsergebnisse begegnet in Bezug auf die Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachver-halts keinen rechtlichen Bedenken.
Denn die Verwaltungsgerichte dürfen zur Klärung des Sachverhalts grundsätzlich auch auf Gutachten und sachverständige Äußerungen zurückgreifen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Information der zuständigen Behörde erstellt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268).
18
Die - positiven - Ergebnisse der Alkoholuntersuchungen des Polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin im Zeitraum von März bis September/Oktober 2019 stehen schließlich auch nicht im Widerspruch zu den - negativen - Ergebnissen der Atemalkoholkontrollen, die nach Darstellung der Beschwerde im Zeitraum vor dem Vorfall vom 08.08.20 bei dem Beklagten regelmäßig vor jedem Dienstantritt durchgeführt worden sind. Denn die Untersuchungsergebnisse des Polizeiärztlichen Dienstes betreffen einen Leberwert als Marker für Alkoholkonsum. Wie allgemein bekannt ist, gibt der CDT-Wert Auskunft über einen länger zurückliegenden, erheblichen Alkoholkonsum (Nachweisbarkeit der CDT-Erhöhung nach zwei bis vier Wochen Alkoholmissbrauch bei regelmäßiger täglicher Aufnahme von mehr als 60 g reinen Alkohols, vgl. Institut für medizinische Diagnostik Berlin, Diagnostikinformation Nr. 128, http://www.imd-berlin.de). Der CDT-Wert ist damit ein Alkohol-Langzeitwert und kein Maß, das die gegenwärtige Menge von Alkohol im Blut angibt. Dementsprechend schließt ein erhöhter Leberwert (CDT-Wert) es nicht aus, dass ein Atemalkoholtest, der den aktuellen Alkoholkonsum des Betreffenden belegt, negativ ausfällt.