Disziplinarrecht in Hamburg: Zurückstufung des Beamten
in ein niedrigeres Amts (§ 7 HmbDG)
Bei schwer wiegenden Dienstvergehen kommt eine Zurückstufung in Betracht - sofern Sie Beamter auf Lebenszeit sind. Sind Sie Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe, so haben Sie mit Ihrer Entlassung zu rechnen.
Die Zurückstufung ist für hamburgische Landesbeamte in § 7 HmbDG geregelt.
§ 7 HmbDG: Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 HmbBesG befristet übertragen und ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 HmbBesG befristet übertragen und ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
ergänzend hierzu aus § 77 HmbDG zur Abwicklung der
Maßnahme:
(1) ...
(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(6) ...
(7) Tritt der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
(1) ...
(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(6) ...
(7) Tritt der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
Eine Zurückstufung kann in Hamburg nur von dem Disziplinargericht angeordnet werden, nachdem der Dienstherr Disziplinarklage erhoben hat. So § 34 HmbDG.
Umstritten ist, ob eine Zurückstufung rechtlich möglich ist, wenn Sie Polizeikommissar in Diensten der Hansestadt Hamburg sind, nachdem Sie aus dem Laufbahnabschnitt I aufgestiegen sind. Sie befinden sich dann im Laufbahnabschnitt II. Ist das "dieselbe Laufbahn" im Sinne der Vorschrift?
Das Verwaltungsgericht Hamburg (32 D 3247/06) hält eine Zurückstufung dann nicht für zulässig. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht erkennen lassen, dass es eine Zurückstufung in das Amt des Polizeiobermeisters für zulässig halten würde. Das Gericht geht in einem Urteil vom 03.07.09 mit dem Aktenzeichen 12 Bf 71/09.F davon aus, dass eine Zurückstufung rechtlich nicht zulässig ist, wenn sich ein Beamter im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Daran schließt das Gericht die Erwägung an:
"Anders als dies im angefochtenen Urteil [sc.: der ersten Instanz] angenommen wird, befindet sich der in den Laufbahnabschnitt II übernommene Beklagte jedoch nicht im Eingangsamt seiner Laufbahn. In Ausfüllung der Ermächtigung des § 100 BRRG hat Hamburg gesetzlich die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten als Einheitslaufbahn bestimmt (§ 116 Abs. 3 HmbBG; s. auch § 1 HmbLVOPol). Durch Art. 1 Nr.3 der Änderungsverordnung vom 28.10.03 wurde § 4 Abs. 1 HmbLVOPol dahingehend geändert, dass Eingangsamt der Laufbahn grundsätzlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 ist. Daraus folgt, dass bei Polizisten, die sich im Laufbahnabschnitt II befinden, eine Zurückstufung grundsätzlich auch in den Laufbahnabschnitt I zulässig ist. Dies würde auch für den Beklagten gelten, der nicht zu den sonstigen Bewerbern im Sinne von §§ 17, 4 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVOPol zählt. ..."
So die offensichtlich eindeutige Meinung des Gerichts.
Entschieden hat es über diese Frage unseres Wissens in den letzten Jahren aber noch nicht. In dem erwähnten Urteil handelt es sich nur um eine Randbemerkung, ein sog. obiter dictum.
Sind Sie direkt in den Laufbahnabschnitt II eingestiegen ("Seiteneinsteiger", PK-Anwärter), so könnte eine Zurückstufung wohl nicht erfolgen.
Die Zurückstufung bleibt bis zu sieben Jahren aus der Personalakte ersichtlich.
Danach besteht ein Verwertungsverbot.