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Disziplinarrecht in Hamburg: Pflichten des Beamten und Dienstvergehen



Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie bei uns an anderer Stelle umfangreichere Erläuterungen zum Thema Dienstvergehen und mehrere Beispiele für die Bewertung und die Ahndung ganz unterschiedlicher Arten von Dienstvergehen finden.
Dort finden Sie vielleicht etwas Vergleichbares zu dem Sie interessierenden Fall.

Die Darstellung auf dieser Seite soll hingegen in erster Linie (ein wenig weiter unten auf der Seite) die in Hamburg geltenden gesetzlichen Grundlagen darstellen, nämlich den in dem Beamtengesetz enthaltenen Pflichtenkatalog.
Das ist eigentlich eine etwas dröge und für den Laien nicht sehr hilfreiche Darstellung.

Wesentlich ausführlichere Darstellungen und Beispiele finden Sie, wenn Sie dem eingangs erwähnten Link folgen.
Hier nur so viel:

Im Gegensatz zur Systematik des Strafgesetzbuchs findet sich in den Disziplinargesetzen kein Katalog von Tatbestandsbeschreibungen.
Was ein Dienstvergehen ist, wird in den Beamtengesetzen nur pauschal umschrieben.
Im Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg finden Sie keine eigene Beschreibung des Begriffs des Dienstvergehens. Allerdings gibt es eine Vorschrift, welche die Ruhestandsbeamten betrifft. Ansonsten gilt das Beamtenstatusgesetz, das in diesem Punkt ebenfalls nicht besonders präzise ist.

Wenn man sich dem Begriff des Dienstvergehens theoretisch nähern will, muss man seinen Ausgangspunkt bei der Frage nehmen, welche Pflichten den Beamten eigentlich durch die Beamtengesetze und andere Vorschriften auferlegt sind. Darum geht es im Folgenden, um den Katalog beamtenrechtlicher Pflichten, deren "Nichterfüllung" ein Dienstvergehen darstellen kann:


Begriff des Dienstvergehens in § 47 Beamtenstatusgesetz:

§ 47 Beamtenstatusgesetz  Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Wenn das Beamtenstatusgesetz von der "Nichterfüllung von Pflichten" spricht, dann müssen diese Pflichten auch beschrieben sein.

Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Pflichtenverstoß vorliegt, ist im Disziplinarrecht der Hansestadt Hamburg der Pflichtenkatalog, den das hamburgische Beamtengesetz enthält.

Wegen der unübersichtlichen Struktur der Beamtengesetze müssen Sie ergänzend das Beamtenstatusgesetz in Betracht ziehen, das in seinem 6. Abschnitt die (Rechte und) Pflichten der Beamten festlegt.

Die Pflichten der Beamten nach dem hamburgischen Beamtengesetz

Hamburgisches Landesbeamtengesetz, Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG)

(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
(3) Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiterinnen oder Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.

§ 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)        kurze Erläuterungen
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.

§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen
oder
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

§ 52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) ... in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten (Rufbereitschaft). Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten der Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4.

§ 57 Dienstkleidungsvorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.

§ 58 Amtsbezeichnung
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

Daneben gibt es - verstreute - weitere Pflichten, etwa die vorzeitig pensionierten Beamten betreffend.



Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie bei uns an anderer Stelle weitere Erläuterungen zum Thema Dienstvergehen und mehrere Beispiele für die Bewertung und die Ahndung von Dienstvergehen finden.
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