Disziplinarrecht in Hamburg: Disziplinarmaßnahmen nach dem HmbDG
Die Disziplinargesetze des Bundes und der Länger sehen einen weitgehend identischen Katalog von Disziplinarmaßnahmen vor, von denen einige (bisher) nur durch Gerichte ausgesprochen werden können.
Nun arbeitet man bekanntlich an Gesetzesänderungen. Künftig sollen die Dienstherren die Befugnis erhalten, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verfügen, wogegen der Beamte (m/w/d) dann Klage erheben kann.
Eine solche Regelung gab es in Baden-Württemberg schon länger, das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht beanstandet.
Dennoch kann man die geplante Änderung für bedenklich halten, und zwar auch deshalb, weil die Bearbeitung der Disziplinarsachen durch die Dienstherren bzw. Behörden erfahrungsgemäß nicht immer zu angemessenen Ergebnissen führt.
Aber darüber wollen wir hier nicht weiter räsonieren. Wir warten die Gesetzesänderung ab und werden uns dann im Einzelfall mit ihr auseinander setzen.