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Disziplinarrecht in Hamburg: Disziplinarmaßnahmen nach dem HmbDG


Die Disziplinargesetze des Bundes und der Länger sehen einen weitgehend identischen Katalog von Disziplinarmaßnahmen vor, von denen einige (bisher) nur durch Gerichte ausgesprochen werden können.
Nun arbeitet man bekanntlich an Gesetzesänderungen. Künftig sollen die Dienstherren die Befugnis erhalten, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verfügen, wogegen der Beamte (m/w/d) dann Klage erheben kann.
Eine solche Regelung gab es in Baden-Württemberg schon länger, das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht beanstandet.
Dennoch kann man die geplante Änderung für bedenklich halten, und zwar auch deshalb, weil die Bearbeitung der Disziplinarsachen durch die Dienstherren bzw. Behörden erfahrungsgemäß nicht immer zu angemessenen Ergebnissen führt.
Aber darüber wollen wir hier nicht weiter räsonieren. Wir warten die Gesetzesänderung ab und werden uns dann im Einzelfall mit ihr auseinander setzen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Einstellung des Verfahrens als günstigster Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens

Zulässige Disziplinarmaßnahmen nach dem HmbDG, Maßnahmen gegen aktive Beamte

1. Verweis - § 4 HmbDG 2. Geldbuße - § 5 HmbDG 3. Kürzung der Dienstbezüge - § 6 HmbDG 4. Zurückstufung (früher: Degradierung) - § 7 HmbDG 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - § 8 HmbDG

Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen nur  in Betracht:

1. die Kürzung des Ruhegehalts - § 9 HmbDG 2. die Aberkennung des Ruhegehalts - § 9 HmbDG

Bei Beamten auf Probe sowie Beamten auf Widerruf ...

... sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.

Wenn sich herausstellt, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit wegen eines Dienstvergehens mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen wäre, dann wird man eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht ziehen! Dabei handelt es sich dann um eine beamtenrechtliche Entscheidung.
Bitte beachten Sie: stellt man das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten auf Widerruf bzw. einen Beamten auf Probe unter Feststellung eines Dienstvergehens ein, so sollte sehr sorgfältig erwogen werden, ob dies deshalb geschieht, weil stattdessen beamtenrechtlich die Entlassung betrieben werden soll.
weitere Ausführungen zu Besonderheiten bei Beamtenverhältnissen auf Widerruf und auf Probe

Bemessung der Maßnahme im Einzelfall

Hinweise zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 11 HmbDG
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Disziplinarrecht in Hamburg Hamburgisches Disziplinargesetz
Disziplinarmaßnahmen Einstellungsverfügung Verweis Geldbuße Kürzung der Bezüge Zurückstufung Entfernung aus dem Dienst Kürzung des Ruhegehalts Aberkennung des Ruhegehalts Nachversicherung Zumessungsregeln einheitliches Verfahren
Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitungsmitteilung Selbstentlastungsantrag Anwalt / Bevollmächtigter
Behördliches Disziplinarverfahren Erste Anhörung des Beamten Wahrheitspflicht? Verteidigungsverhalten Akteneinsichtsrecht Teilnahme d. Verteidigers Teilnahme des Beamten Ladung Beweisantragsrecht Protokollierung Durchsuchung wesentliches Ergebnis Beschleunigungsgebot Abschluss bei Polizeibeamten