Disziplinarrecht in Hamburg: Praxis im Bereich Polizei
Einen gewissen Einblick in die praktischen Abläufe im Hause Polizei bietet die
Drucksache 19/5174 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Auszug):
Anfrage:
5. Wer entscheidet über die Einstellung von Disziplinarverfahren innerhalb der Hamburger Polizei beziehungsweise wem und wie vielen Vorgesetzten sind diesbezügliche Entscheidungen vorgelegt worden?
6. In wie vielen Fällen haben bei Disziplinarverfahren
a) der Präses der Innenbehörde
b) der Staatsrat der Innenbehörde
c) der Polizeipräsident
auf das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens Einfluss genommen?
Antwort:
Präses und Staatsrat der Behörde für Inneres haben ihre im Disziplinarrecht festgelegten Befugnisse für den Bereich der Polizei auf den Polizeipräsidenten und ausgewählte Abteilungsleitungen der Polizei übertragen.
Zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs bei der Bewertung und Sanktionierung von Dienstvergehen werden polizeiintern alle diesbezüglichen Entscheidungen dem Polizeipräsidenten vorgelegt.
Ausgenommen hiervon ist die Disziplinarmaßnahme Geldbuße (§ 33 Absatz 2 HmbDG). Diese darf der Polizeipräsident lediglich bis zur Hälfte der einmonatigen Dienstbezüge (Höchstbetrag), die ausgewählten Abteilungsleitungen bis zu einem Viertel des Betrages aussprechen. Die Verhängung darüber hinausgehender Geldbußen bis zum Höchstbetrag haben sich der Präses und der Staatsrat der Behörde für Inneres vorbehalten.
In sämtlichen Disziplinarverfahren wird die Einstellungsverfügung (§ 32 Absatz 2 HmbDG) oder die Disziplinarverfügung (§ 33 Absatz 6 HmbDG) über den Staatsrat und den Präses der Behörde für Inneres an das Personalamt weitergeleitet, das stellvertretend für den Senat als oberste Dienstbehörde fungiert. Sowohl der Staatsrat und der Präses der Behörde für Inneres als auch das Personalamt überprüfen die ihnen jeweils vorliegenden Entscheidungen und nehmen so durch Bestätigung oder Veränderung der Entscheidung auf diese Einfluss.
Die im Übrigen zur Beantwortung benötigten erfragten Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungs-aufwand nicht möglich.
Anmerkung
Hier noch ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass eine Disziplinarverfügung zu Ungunsten des Beamten verändert werden kann:
§ 35 Disziplinargesetz Hamburg
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, ...
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) ...
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, ...
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) ...