Disziplinarrecht in Hamburg: Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Dienstvergehen
Was ist bei der (Ermessens-) Entscheidung zu beachten, welche Disziplinarmaßnahme nach einem erwiesenen Dienstvergehen verhängt werden soll?
Das hamburgische Disziplinargesetz enthält eine außergewöhnlich eingehende Regelung der Bemessungsgrundsätze, wenn es um die Zumessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Landesbeamten geht, der ein Dienstvergehen begangen hat.
Das Bundesdisziplinargesetz (§ 13 BDG) verhält sich in diesem Punkt viel kürzer und so oblag und obliegt es im Bundesdisziplinarrecht dem Bundesverwaltungsgericht, Maßstäbe festzulegen.
§ 11 Hamburgisches Disziplinargesetz: Ermessensgrundsatz
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen.
Insbesondere sind zu berücksichtigen:
1. das Maß der Pflichtwidrigkeit,
2. das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
3. die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
4. die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
5. die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
6. der Grad des Verschuldens,
7. die Tatmotive und Tatumstände,
8. das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
9. die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
10. eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen.
(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.
(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen.
Insbesondere sind zu berücksichtigen:
1. das Maß der Pflichtwidrigkeit,
2. das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
3. die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
4. die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
5. die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
6. der Grad des Verschuldens,
7. die Tatmotive und Tatumstände,
8. das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
9. die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
10. eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen.
(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.
(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.
Ausgangspunkt wird im Landesrecht wie im Bundesrecht zunächst die Einordnung des Dienstvergehens in bestimmte Kategorien sein, zu denen es eine sogenannte Regelrechtsprechung gibt.
Daran hat sich eine Gesamtwürdigung anzuschließen, welche die in § 11 HmbDG genannten bzw. von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Kriterien zu beachten hat.
(Eine Besonderheit ist, dass nach dem Disziplinargesetz in Hamburg "das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten" zu berücksichtigen ist.)
Beachten Sie bitte auch einzelne ergänzende Kriterien bei den einzelnen Disziplinarmaßnahmen.