Disziplinarrecht in Hamburg: Disziplinarklage gegen den Beamten
Das Disziplinarverfahren wird in den meisten Fällen mit einer Disziplinarverfügung enden, mit der
ein Verweis, § 4 HmbDG,
eine Geldbuße, § 5 HmbDG,
eine Kürzung der Dienstbezüge (=Gehaltskürzung), § 6 HmbDG,
oder eine Kürzung des Ruhegehalts, § 9 HmbDG,
ausgesprochen wird.
Dann wird die Sache nicht dem Disziplinargericht vorgelegt, sofern nicht der Beamte eine gerichtliche Klärung anstrebt.
Reichen die erwähnten Maßnahmen nicht aus, kommt also nach Meinung des Dienstherrn
§ 34 HmbDG: Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
Welchen Inhalt eine Disziplinarklage haben muss, regelt § 49 HmbDG.
§ 49 HmbDG: Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen
(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Klage wird Ihnen zugestellt und Sie haben dann in aller Regel zwei Monate Zeit, durch Schriftsatz an das Gericht auf die Klage zu erwidern.
Zuständig ist das Verwaltungsgericht Hamburg im Lübeckertordamm 4 in Hamburg-St. Georg.