Begründung eines Beamtenverhältnisses trotz Diabetes
Hier eine schon etwas ältere Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zum Problem Diabetes.
(Es finden sich kaum neuere Entscheidungen zu dieser Frage. Für Hinweise wären wir dankbar.)
Das Gericht geht zwar davon aus, dass wegen Diabetes die Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht gegeben ist, aber sehr wohl die Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der allgemeinen Verwaltung sei also möglich.
Das Gericht bezieht sich auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2013. Ob diese in der Entscheidung im Detail richtig erfasst wurde, mag dahin stehen. Denn das Ergebnis (der Langzeitprognose und) der gerichtlichen Entscheidung dürften vertretbar sein.
Wir zitieren nur einen Auszug, Sie finden das Urteil auch in der Datenbank des Gerichts.
OVG Rheinland-Pfalz - 2
A 11330/11.OVG - Urteil vom 25.10.13
1. Die Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen, die für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin erforderlich sind.
Dies folgt aus den Ausführungen der bestellten Sachverständigen Frau Dr. N. in ihrem Gutachten.
Danach ist die Klägerin für das Amt einer Polizeikommissarin auf Lebenszeit in gesundheitlicher Hinsicht zwar nicht grundsätzlich ungeeignet, es ist allerdings ein Dienst an der Waffe sowie ein Dienst mit sehr hohem körperlichen Einsatz nicht zu empfehlen. Diese fachliche Einschätzung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M. vom 22.12.10, der sich die Sachverständige Dr. N. insoweit ausdrücklich anschließt.
Danach besteht bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus selbst bei einer guten Blutzuckereinstellung immer die Gefahr einer Unterzuckerung (Hypoglykämie), bei der es zu Zittern und Verwirrtheitszuständen kommen kann mit der Folge, dass ein korrektes Handeln dann nicht mehr möglich ist.
Die Unterzuckerung wird unter anderem durch ausgeprägte Stresssituationen begünstigt, die bei Polizeibeamten angesichts der hohen Anforderungen ihres Berufs jederzeit auftreten können. Da deshalb beim Auftreten einer Hypoglykämie ein Schusswaffengebrauch, das Führen von Einsatzfahrzeugen oder auch ein hoher körperlicher Einsatz (z.B. bei Anwendung von unmittelbarer Zwang) immer auch die Gefahr eines Fehlverhaltens hervorrufen kann und somit eine nicht abschätzbare Gefährdung der Beamtin selbst und/oder Dritter nicht auszuschließen ist, liegt bei der Klägerin keine Polizeidienstfähigkeit vor.
Anders als die Klägerin interpretiert der Senat die Einschätzung der Sachverständigen, ein Dienst an der Waffe sowie ein Dienst mit sehr hohem körperlichen Einsatz sei "nicht zu empfehlen", nicht dahingehend, dass bei ihr eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit vorliege, so dass sie in gesundheitlicher Hinsicht gleichwohl als Polizeikommissarin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden könnte. Maßgeblich hierfür ist die Herleitung dieser Aussage der Sachverständigen, die insofern von der Möglichkeit eines Polizeivollzugsdienstes ohne Waffe bzw. nur im Innendienst ausgeht. Derartige Einsatzmöglichkeiten in einer Funktion im Polizeidienst ohne Waffe oder im Innendienst bestehen nach den plausiblen Darstellungen des Beklagten jedoch nur, wenn Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit in ihrer allgemeinen Polizeidienstfähigkeit eingeschränkt sind.
In solchen Fällen erfolgt aus Fürsorgegründen ein Einsatz auf Innendienstfunktionen (z. B. in der Einsatzleitzentrale). Auf die hier vorliegende Konstellation einer Probebeamtin, bei der die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung wegen des Risikos einer Hypoglykämie und des damit verbundenen Verbots, eine Waffe zu tragen, fehlt, kann diese Möglichkeit dagegen nicht übertragen werden.
2. Ist die Klägerin danach in gesundheitlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin nicht geeignet, gilt dies jedoch nicht für eine Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst.
Hierfür erfüllt sie sowohl die allgemeinen (a) als auch erst recht die für Schwerbehinderte geltenden herabgesenkten (b) gesundheitlichen Eignungsanforderungen.
a) Die Klägerin ist in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes geeignet. Auch dies folgt aus dem Gutachten von Frau Dr. N. Insofern stellt die Sachverständige zunächst fest, dass bei der Klägerin allein wegen ihres Diabetes mellitus derzeit keine Dienstunfähigkeit im Hinblick auf ein Amt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes vorliegt. Da seit dem Auftreten der Erkrankung bei der Klägerin unstreitig keine krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verzeichnen sind, ist diese Aussage von Frau Dr. N. nicht weiter in Zweifel zu ziehen. Ist die Klägerin danach aktuell nicht dienstunfähig, so kann ihre Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur mit einer prognostischen Einschätzung begründet werden, nach der die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze wegen ihrer chronischen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 nicht mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
[Anmerkung: Dieser Maßstab gilt jetzt in ein wenig veränderter Fassung. Am Ergebnis würde sich wahrscheinlich nichts ändern.]
Das ist vorliegend indessen nicht der Fall.
Sowohl die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen als auch eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze kann nach dem insoweit heranzuziehenden Gutachten von Frau Dr. N. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. ...
Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Fachärztin stützt ihre medizinische Einschätzung auf eine vollständige Auswertung der Akten, die umfassende Anamnese und eingehende körperliche Befunderhebung bei der Klägerin sowie die Sichtung und Beurteilung der derzeit in der aktuellen medizinischen Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Risiken bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus. Nach ihrer zusammenfassenden Bewertung kommt sie bei der Klägerin aufgrund des Vorliegens günstiger Faktoren (gute Einstellung des Blutzuckers und des Blutdruckes, gute Blutfettwerte und Nikotinabstinenz) zu dem schlüssigen Ergebnis, die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes könne bei der Klägerin mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung des Gutachtens an und macht sie sich zu Eigen.
Die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht nach seiner jüngsten Rechtsprechung an den Prognosemaßstab für die Lebenszeiternennung eines aktuell dienstfähigen Probebeamten mit einer latenten Grunderkrankung stellt, sind damit mehr als erfüllt. Danach muss eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze lediglich mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 -).
Diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann der Senat, der hierzu eine eigene Einschätzung vorzunehmen hat, auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ohne jeden Zweifel als erfüllt ansehen, lassen sich diese gesundheitlichen Folgen doch nach den Ausführungen der Sachverständigen trotz der bei der Klägerin vorhandenen chronischen Erkrankung sogar mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen.
b) Mit der von der Sachverständigen in ihrem Gutachten gestellten günstigen Prognoseeinschätzung erfüllt die Klägerin darüber hinaus die Mindestanforderungen, die nach § 14 der Laufbahnverordnung an eine gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerbern zu stellen sind.
Nach dieser Vorgabe darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden.
Die Klägerin gehört gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX zu dieser Personengruppe, da bei ihr nach dem Gutachten von Frau Dr. N. ein Grad der Schädigung von 50 v. H. vorliegt. Aufgrund der fachärztlichen Prognose der Sachverständigen, nach der die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, erfüllt die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zugleich diese herabgesetzten Anforderungen.
Da die Sachverständige ihre fachliche Prognose ausdrücklich auf den Zeitraumbis zum Erreichen der regulären Altersgrenze erstreckt hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der vom Beklagten weiter problematisierten Frage, ob bei Schwerbehinderten wegen des bei dieser Personengruppe jetzt geltenden herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch eine Verkürzung des Prognosezeitraums erforderlich ist.
3. Ist die Klägerin aus diesen Gründen in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes geeignet, so sind die mit ihrer Klage somit erfolgreich angefochtenen Bescheide vollständig aufzuheben.
Dass diese teilweise, nämlich im Hinblick auf die nicht gegebene Polizeidienstfähigkeit der Klägerin, im Ergebnis zutreffend sind, ist demgegenüber nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte die Möglichkeit der Verwendung der Klägerin in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes nicht zutreffend beurteilt hat.
1. Die Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen, die für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin erforderlich sind.
Dies folgt aus den Ausführungen der bestellten Sachverständigen Frau Dr. N. in ihrem Gutachten.
Danach ist die Klägerin für das Amt einer Polizeikommissarin auf Lebenszeit in gesundheitlicher Hinsicht zwar nicht grundsätzlich ungeeignet, es ist allerdings ein Dienst an der Waffe sowie ein Dienst mit sehr hohem körperlichen Einsatz nicht zu empfehlen. Diese fachliche Einschätzung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M. vom 22.12.10, der sich die Sachverständige Dr. N. insoweit ausdrücklich anschließt.
Danach besteht bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus selbst bei einer guten Blutzuckereinstellung immer die Gefahr einer Unterzuckerung (Hypoglykämie), bei der es zu Zittern und Verwirrtheitszuständen kommen kann mit der Folge, dass ein korrektes Handeln dann nicht mehr möglich ist.
Die Unterzuckerung wird unter anderem durch ausgeprägte Stresssituationen begünstigt, die bei Polizeibeamten angesichts der hohen Anforderungen ihres Berufs jederzeit auftreten können. Da deshalb beim Auftreten einer Hypoglykämie ein Schusswaffengebrauch, das Führen von Einsatzfahrzeugen oder auch ein hoher körperlicher Einsatz (z.B. bei Anwendung von unmittelbarer Zwang) immer auch die Gefahr eines Fehlverhaltens hervorrufen kann und somit eine nicht abschätzbare Gefährdung der Beamtin selbst und/oder Dritter nicht auszuschließen ist, liegt bei der Klägerin keine Polizeidienstfähigkeit vor.
Anders als die Klägerin interpretiert der Senat die Einschätzung der Sachverständigen, ein Dienst an der Waffe sowie ein Dienst mit sehr hohem körperlichen Einsatz sei "nicht zu empfehlen", nicht dahingehend, dass bei ihr eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit vorliege, so dass sie in gesundheitlicher Hinsicht gleichwohl als Polizeikommissarin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden könnte. Maßgeblich hierfür ist die Herleitung dieser Aussage der Sachverständigen, die insofern von der Möglichkeit eines Polizeivollzugsdienstes ohne Waffe bzw. nur im Innendienst ausgeht. Derartige Einsatzmöglichkeiten in einer Funktion im Polizeidienst ohne Waffe oder im Innendienst bestehen nach den plausiblen Darstellungen des Beklagten jedoch nur, wenn Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit in ihrer allgemeinen Polizeidienstfähigkeit eingeschränkt sind.
In solchen Fällen erfolgt aus Fürsorgegründen ein Einsatz auf Innendienstfunktionen (z. B. in der Einsatzleitzentrale). Auf die hier vorliegende Konstellation einer Probebeamtin, bei der die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung wegen des Risikos einer Hypoglykämie und des damit verbundenen Verbots, eine Waffe zu tragen, fehlt, kann diese Möglichkeit dagegen nicht übertragen werden.
2. Ist die Klägerin danach in gesundheitlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin nicht geeignet, gilt dies jedoch nicht für eine Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst.
Hierfür erfüllt sie sowohl die allgemeinen (a) als auch erst recht die für Schwerbehinderte geltenden herabgesenkten (b) gesundheitlichen Eignungsanforderungen.
a) Die Klägerin ist in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes geeignet. Auch dies folgt aus dem Gutachten von Frau Dr. N. Insofern stellt die Sachverständige zunächst fest, dass bei der Klägerin allein wegen ihres Diabetes mellitus derzeit keine Dienstunfähigkeit im Hinblick auf ein Amt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes vorliegt. Da seit dem Auftreten der Erkrankung bei der Klägerin unstreitig keine krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verzeichnen sind, ist diese Aussage von Frau Dr. N. nicht weiter in Zweifel zu ziehen. Ist die Klägerin danach aktuell nicht dienstunfähig, so kann ihre Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur mit einer prognostischen Einschätzung begründet werden, nach der die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze wegen ihrer chronischen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 nicht mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
[Anmerkung: Dieser Maßstab gilt jetzt in ein wenig veränderter Fassung. Am Ergebnis würde sich wahrscheinlich nichts ändern.]
Das ist vorliegend indessen nicht der Fall.
Sowohl die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen als auch eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze kann nach dem insoweit heranzuziehenden Gutachten von Frau Dr. N. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. ...
Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Fachärztin stützt ihre medizinische Einschätzung auf eine vollständige Auswertung der Akten, die umfassende Anamnese und eingehende körperliche Befunderhebung bei der Klägerin sowie die Sichtung und Beurteilung der derzeit in der aktuellen medizinischen Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Risiken bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus. Nach ihrer zusammenfassenden Bewertung kommt sie bei der Klägerin aufgrund des Vorliegens günstiger Faktoren (gute Einstellung des Blutzuckers und des Blutdruckes, gute Blutfettwerte und Nikotinabstinenz) zu dem schlüssigen Ergebnis, die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes könne bei der Klägerin mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung des Gutachtens an und macht sie sich zu Eigen.
Die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht nach seiner jüngsten Rechtsprechung an den Prognosemaßstab für die Lebenszeiternennung eines aktuell dienstfähigen Probebeamten mit einer latenten Grunderkrankung stellt, sind damit mehr als erfüllt. Danach muss eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze lediglich mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 -).
Diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann der Senat, der hierzu eine eigene Einschätzung vorzunehmen hat, auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ohne jeden Zweifel als erfüllt ansehen, lassen sich diese gesundheitlichen Folgen doch nach den Ausführungen der Sachverständigen trotz der bei der Klägerin vorhandenen chronischen Erkrankung sogar mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen.
b) Mit der von der Sachverständigen in ihrem Gutachten gestellten günstigen Prognoseeinschätzung erfüllt die Klägerin darüber hinaus die Mindestanforderungen, die nach § 14 der Laufbahnverordnung an eine gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerbern zu stellen sind.
Nach dieser Vorgabe darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden.
Die Klägerin gehört gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX zu dieser Personengruppe, da bei ihr nach dem Gutachten von Frau Dr. N. ein Grad der Schädigung von 50 v. H. vorliegt. Aufgrund der fachärztlichen Prognose der Sachverständigen, nach der die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, erfüllt die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zugleich diese herabgesetzten Anforderungen.
Da die Sachverständige ihre fachliche Prognose ausdrücklich auf den Zeitraumbis zum Erreichen der regulären Altersgrenze erstreckt hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der vom Beklagten weiter problematisierten Frage, ob bei Schwerbehinderten wegen des bei dieser Personengruppe jetzt geltenden herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch eine Verkürzung des Prognosezeitraums erforderlich ist.
3. Ist die Klägerin aus diesen Gründen in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes geeignet, so sind die mit ihrer Klage somit erfolgreich angefochtenen Bescheide vollständig aufzuheben.
Dass diese teilweise, nämlich im Hinblick auf die nicht gegebene Polizeidienstfähigkeit der Klägerin, im Ergebnis zutreffend sind, ist demgegenüber nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte die Möglichkeit der Verwendung der Klägerin in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes nicht zutreffend beurteilt hat.
Sehr ausführlich äußert sich das Verwaltungsgericht des Saarlandes in einem Urteil 25.02.22 - 2 K 1052/19 - zu dem Problem des Diabetes. Es geht dabei um die Eignung für die Ernennung zum Berufssoldaten, welche das Gericht verneint.
Sie finden die Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank des Saarlands.
Hier noch eine etwas ältere Entscheidung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.08, - 1 K 6980/03 -
Keine Übernahme des angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung: Diabetes-Erkrankung
Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Beim Kläger fehlt wegen seiner Diabetes-Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die übrigen Ernennungsvoraussetzungen, insbesondere die fachliche Eignung, dürften hingegen gegeben sein.
Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147;
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die gesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen; hierfür genügt schon eine körperliche und psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
[Anmerkung: dieser Maßstab gilt seit 2013 als überholt.]
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.1984 - 2 B 214.82 - und vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, sowie Urteile vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18.07.01 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.
Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich dabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu entscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
Liegen bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis absehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Insbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung anzulegenden Maßstab verkannt.
Der strenge Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ist beim Kläger nicht zu modifizieren. Sein Diabetes rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Anforderungen.
Eine Herabsetzung auf das Niveau des § 13 Abs. 1 LVO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist. § 13 Abs. 1 LVO senkt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung auf das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit herab, wenn der Bewerber um eine Beamtenstelle als Schwerbehinderter anerkannt ist. Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX voraus, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Das Versorgungsamt erkannte dem Kläger jedoch nur einen Grad der Behinderung von 40 zu; dies liegt innerhalb der Bandbreite, die für Diabetiker ohne Spätfolgen (Nierenschäden bis zur Dialysepflichtigkeit; Nervenschäden; Augenschäden bis zur Erblindung) einschlägig ist (GdB von 40 bis 60). Über die Klage beim Sozialgericht, mit der der Kläger eine Festsetzung des Grades der Behinderung von mindestens 50 erstrebt, ist bisher noch nicht entschieden worden. Eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten durch die Bundesagentur für Arbeit bei einem Behinderten, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 aufweist, würde nicht dazu führen, dass § 13 Abs. 1 LVO eingreift.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.07.07 - 6 A 4680/04 -, DOD 2008, 61.
Eine Herabsetzung der Anforderungen ist auch nicht wegen einer Behinderung des Klägers gerechtfertigt. Der Diabetes mellitus Typ I stellt eine Behinderung im Sinne der hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften - Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 AGG, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 3 BGG NRW - dar, aber aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Herabsetzung der Eignungsanforderungen für die Berufung in das Probebeamtenverhältnis.
Auf die Frage der Herabsetzung der Eignungsanforderungen unter dem Aspekt der Behinderung kommt es an, weil es außerhalb des Komplexes Diabetes keine gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gibt, die isoliert gesehen und damit unabhängig von dem Behinderungsaspekt die gesundheitliche Eignung ausschließen. Der Kläger weist allerdings ein erhebliches Übergewicht auf, das nach der Kammerrechtsprechung die gesundheitliche Eignung ausschließen würde (BMI über 30). Übergewicht stellt für sich gesehen auch keine Behinderung dar. Übergewicht steht jedoch typischerweise - wenn auch nicht ausnahmslos - im Zusammenhang mit Diabetes.
Keine Übernahme des angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung: Diabetes-Erkrankung
Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Beim Kläger fehlt wegen seiner Diabetes-Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die übrigen Ernennungsvoraussetzungen, insbesondere die fachliche Eignung, dürften hingegen gegeben sein.
Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147;
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die gesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen; hierfür genügt schon eine körperliche und psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
[Anmerkung: dieser Maßstab gilt seit 2013 als überholt.]
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.1984 - 2 B 214.82 - und vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, sowie Urteile vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18.07.01 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.
Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich dabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu entscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
Liegen bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis absehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Insbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung anzulegenden Maßstab verkannt.
Der strenge Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ist beim Kläger nicht zu modifizieren. Sein Diabetes rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Anforderungen.
Eine Herabsetzung auf das Niveau des § 13 Abs. 1 LVO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist. § 13 Abs. 1 LVO senkt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung auf das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit herab, wenn der Bewerber um eine Beamtenstelle als Schwerbehinderter anerkannt ist. Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX voraus, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Das Versorgungsamt erkannte dem Kläger jedoch nur einen Grad der Behinderung von 40 zu; dies liegt innerhalb der Bandbreite, die für Diabetiker ohne Spätfolgen (Nierenschäden bis zur Dialysepflichtigkeit; Nervenschäden; Augenschäden bis zur Erblindung) einschlägig ist (GdB von 40 bis 60). Über die Klage beim Sozialgericht, mit der der Kläger eine Festsetzung des Grades der Behinderung von mindestens 50 erstrebt, ist bisher noch nicht entschieden worden. Eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten durch die Bundesagentur für Arbeit bei einem Behinderten, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 aufweist, würde nicht dazu führen, dass § 13 Abs. 1 LVO eingreift.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.07.07 - 6 A 4680/04 -, DOD 2008, 61.
Eine Herabsetzung der Anforderungen ist auch nicht wegen einer Behinderung des Klägers gerechtfertigt. Der Diabetes mellitus Typ I stellt eine Behinderung im Sinne der hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften - Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 AGG, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 3 BGG NRW - dar, aber aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Herabsetzung der Eignungsanforderungen für die Berufung in das Probebeamtenverhältnis.
Auf die Frage der Herabsetzung der Eignungsanforderungen unter dem Aspekt der Behinderung kommt es an, weil es außerhalb des Komplexes Diabetes keine gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gibt, die isoliert gesehen und damit unabhängig von dem Behinderungsaspekt die gesundheitliche Eignung ausschließen. Der Kläger weist allerdings ein erhebliches Übergewicht auf, das nach der Kammerrechtsprechung die gesundheitliche Eignung ausschließen würde (BMI über 30). Übergewicht stellt für sich gesehen auch keine Behinderung dar. Übergewicht steht jedoch typischerweise - wenn auch nicht ausnahmslos - im Zusammenhang mit Diabetes.