Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe
Diese Entscheidung ist - wie vielleicht alle früher ergangenen - seit dem Jahr 2013 überholt.
Wenn wir die Entscheidung dennoch nicht vom Netz nehmen, dann deshalb, weil immerhin eine typische Problematik deutlich wird: Während der Probezeit ergeben sich gesundheitliche Probleme, darauf hin lehnt man es ab, die Beamtin auf Lebenzeit zu ernennen.
Das Gericht stellt dar, dass die Probezeit tatsächlich auch erbringen soll, ob die Beamtin gesundheitlich geeignet ist.
Dies verknüpft man - wie auch heute noch üblich - anlässlich der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit einer Prognose darüber, wie es mit der Gesundheit wohl weiter gehen wird.
Bitte beachten Sie, dass das Gericht es nicht für bedeutsam hält, dass dem Dienstherrn die gesundheitlichen Risiken bei der Einstellung bekannt waren.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.09.05, - 6 B 1254/05 -
Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung: Neurodermitis, psychovegetative Erschöpfung und Allergien.
Die laufbahnrechtliche Probezeit dient der Abklärung der Bewährung eines Beamten u.a. in gesundheitlicher Hinsicht.
Dies gilt auch in Bezug auf bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorhandene und dem Dienstherrn bekannte gesundheitliche Risiken; insoweit dient die laufbahnrechtliche Probezeit dazu abzuklären, ob sich diese Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht.
Die Antragstellerin, eine Lehrerin, wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Den auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Antrag lehnte das VG ab.
Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit unter anderem erforderliche gesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwGE 92, 147).
[Anmerkung: Dieser Maßstab galt damals, er gilt seit 2013 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in dieser Strenge.]
Die Bewährung in der Probezeit muss positiv feststehen. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.
Diese Entscheidung ist wie andere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
[Anmerkung: Auch dies dürfte so nicht mehr gelten. Die Gerichte prüfen jetzt die Erwägungen zur gesundheitlichen Eignung in höherem Maße nach.]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, dass die Bezirksregierung die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Nach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis leidet die Antragstellerin unter anderem unter schwerer Neurodermitis, psychovegetativer Erschöpfung und Allergien. Auf Anfrage der Bezirksregierung teilte das Gesundheitsamt mit, dass eine Besserung der bei der Antragstellerin vorliegenden Hauptdiagnosen Neurodermitis und psychovegetative Erschöpfung auch nach einer weiteren Schwermetallausleitung nicht zu erwarten sei. Das Gesundheitsamt wies weiter darauf hin, dass es bei der Antragstellerin trotz Teilzeitbeschäftigung und mehrwöchiger Sanatoriumsbehandlungen zu Dienstunfähigkeitszeiten gekommen sei. Abschließend wird ausgeführt: »Bei einer Vollzeitbeschäftigung der Beamtin besteht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze«.
[Anmerkung: Trotz der Änderung der Rechtsprechung könnte bei diesen Feststellungen in diesem Einzelfall das Ergebnis heute das gleiche sein, weil nämlich künftige Probleme als "sehr wahrscheinlich" bezeichnet werden.]
Die Antragstellerin kann ihrer Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung auch nicht den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme entgegen halten, die aufgrund einer Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erstellt worden ist. Darin ist ausgeführt: »Gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, und später auf Lebenszeit bestehen keine Bedenken. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist nicht zu rechnen«. Ungeachtet dessen, dass dieser Stellungnahme keine rechtliche Bindungswirkung zukommt, ist auch nicht erkennbar, dass der Amtsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt ein abschließendes Urteil über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treffen wollte. Eine gegenteilige Annahme würde auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit stehen. Denn diese soll gerade die Feststellung ermöglichen, ob der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regeltyp eines Beamtenverhältnisses - auch in gesundheitlicher Hinsicht - den Anforderungen genügen wird, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden.
Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe der Amtsärztin bereits bei der Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung mitgeteilt, dass sie an Neurodermitis erkrankt sei. Unterstellt man zu ihren Gunsten sowohl dieses Vorbringen als zutreffend als auch, dass eine entsprechende Kenntnis der Amtsärztin der Bezirksregierung zugerechnet werden muss, wäre es der Bezirksregierung gleichwohl nicht verwehrt, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf ihre mangelnde gesundheitliche Eignung zu stützen.
Wird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl eine Erkrankung vorhanden ist, deren Ausbruch die gesundheitliche Eignung dieses Beamten in Frage stellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu, abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Bricht diese Erkrankung in der laufbahnrechtlichen Probezeit aus, kann dies eine gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, er sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden.
Bei der Antragstellerin ist es im September 2002 erneut zu einem Ausbruch der Neurodermitis gekommen. Infolge dessen war sie über zwei Wochen dienstunfähig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin bereits in dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dieses begann mit dem Beginn des Schuljahres 2002/2003. Da sich somit das bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Neurodermitis bestehende gesundheitliche Risiko während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit realisiert hat und ein weiteres Auftreten dieser Krankheit aus den genannten Gründen auch in Zukunft nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung, auf welche Erkrankungen die weiteren Fehlzeiten der Antragstellerin während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit zurückzuführen sind.
Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung: Neurodermitis, psychovegetative Erschöpfung und Allergien.
Die laufbahnrechtliche Probezeit dient der Abklärung der Bewährung eines Beamten u.a. in gesundheitlicher Hinsicht.
Dies gilt auch in Bezug auf bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorhandene und dem Dienstherrn bekannte gesundheitliche Risiken; insoweit dient die laufbahnrechtliche Probezeit dazu abzuklären, ob sich diese Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht.
Die Antragstellerin, eine Lehrerin, wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Den auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Antrag lehnte das VG ab.
Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit unter anderem erforderliche gesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwGE 92, 147).
[Anmerkung: Dieser Maßstab galt damals, er gilt seit 2013 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in dieser Strenge.]
Die Bewährung in der Probezeit muss positiv feststehen. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.
Diese Entscheidung ist wie andere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
[Anmerkung: Auch dies dürfte so nicht mehr gelten. Die Gerichte prüfen jetzt die Erwägungen zur gesundheitlichen Eignung in höherem Maße nach.]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, dass die Bezirksregierung die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Nach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis leidet die Antragstellerin unter anderem unter schwerer Neurodermitis, psychovegetativer Erschöpfung und Allergien. Auf Anfrage der Bezirksregierung teilte das Gesundheitsamt mit, dass eine Besserung der bei der Antragstellerin vorliegenden Hauptdiagnosen Neurodermitis und psychovegetative Erschöpfung auch nach einer weiteren Schwermetallausleitung nicht zu erwarten sei. Das Gesundheitsamt wies weiter darauf hin, dass es bei der Antragstellerin trotz Teilzeitbeschäftigung und mehrwöchiger Sanatoriumsbehandlungen zu Dienstunfähigkeitszeiten gekommen sei. Abschließend wird ausgeführt: »Bei einer Vollzeitbeschäftigung der Beamtin besteht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze«.
[Anmerkung: Trotz der Änderung der Rechtsprechung könnte bei diesen Feststellungen in diesem Einzelfall das Ergebnis heute das gleiche sein, weil nämlich künftige Probleme als "sehr wahrscheinlich" bezeichnet werden.]
Die Antragstellerin kann ihrer Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung auch nicht den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme entgegen halten, die aufgrund einer Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erstellt worden ist. Darin ist ausgeführt: »Gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, und später auf Lebenszeit bestehen keine Bedenken. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist nicht zu rechnen«. Ungeachtet dessen, dass dieser Stellungnahme keine rechtliche Bindungswirkung zukommt, ist auch nicht erkennbar, dass der Amtsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt ein abschließendes Urteil über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treffen wollte. Eine gegenteilige Annahme würde auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit stehen. Denn diese soll gerade die Feststellung ermöglichen, ob der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regeltyp eines Beamtenverhältnisses - auch in gesundheitlicher Hinsicht - den Anforderungen genügen wird, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden.
Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe der Amtsärztin bereits bei der Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung mitgeteilt, dass sie an Neurodermitis erkrankt sei. Unterstellt man zu ihren Gunsten sowohl dieses Vorbringen als zutreffend als auch, dass eine entsprechende Kenntnis der Amtsärztin der Bezirksregierung zugerechnet werden muss, wäre es der Bezirksregierung gleichwohl nicht verwehrt, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf ihre mangelnde gesundheitliche Eignung zu stützen.
Wird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl eine Erkrankung vorhanden ist, deren Ausbruch die gesundheitliche Eignung dieses Beamten in Frage stellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu, abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Bricht diese Erkrankung in der laufbahnrechtlichen Probezeit aus, kann dies eine gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, er sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden.
Bei der Antragstellerin ist es im September 2002 erneut zu einem Ausbruch der Neurodermitis gekommen. Infolge dessen war sie über zwei Wochen dienstunfähig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin bereits in dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dieses begann mit dem Beginn des Schuljahres 2002/2003. Da sich somit das bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Neurodermitis bestehende gesundheitliche Risiko während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit realisiert hat und ein weiteres Auftreten dieser Krankheit aus den genannten Gründen auch in Zukunft nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung, auf welche Erkrankungen die weiteren Fehlzeiten der Antragstellerin während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit zurückzuführen sind.