Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht des
Landes Hamburg
Im Zuge der Neuordnung des Beamtenrechts ist die Problematik der Dienstunfähigkeit im Landesbeamtengesetz Hamburg ab 01.01.2010 neu geregelt.
Es haben sich in den Abläufen Veränderungen ergeben. Das Vorgehen des Dienstherrn ist nicht mehr ganz eindeutig im Gesetz geregelt, die Position des Beamten ist gegenüber früheren Gesetzesfassungen geschwächt.
Bezüglich der Definition des Begriffs "Dienstunfähigkeit" muss auf das Beamtenstatusgesetz zurückgegriffen werden.
Ergänzend zu den §§ 41 ff. HmbBG können Sie auf die ► Begründung des Gesetzgebers zugreifen, am Ende dieser Seite, und ferner auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 auf S. 2 ff. die "Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz und §§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz", in der viele Einzelheiten erläutert werden.
Beamtengesetz des Landes Hamburg
3. Dienstunfähigkeit ► ergänzend: §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz
§ 41 HmbBG: Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne von Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.
(2) Die Frist nach ► § 26 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (► § 28 Beamtenstatusgesetz)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (► § 29 Beamtenstatusgesetz)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz), beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 Beamtenstatusgesetz nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 HmbBG: Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 HmbBG: Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
3. Dienstunfähigkeit ► ergänzend: §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz
§ 41 HmbBG: Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne von Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.
(2) Die Frist nach ► § 26 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (► § 28 Beamtenstatusgesetz)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (► § 29 Beamtenstatusgesetz)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz), beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 Beamtenstatusgesetz nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 HmbBG: Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 HmbBG: Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Zur Erläuterung ein Auszug aus der amtlichen Begründung für den Gesetzentwurf:
Zu § 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 41 fasst das Verfahren bei Dienstunfähigkeit sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit, das bisher in den §§ 47 bis 49 HmbBG geregelt war, zusammen. Die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die weitere Verwendung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit sind abschließend im
► Beamtenstatusgesetz (§§ 26 und 27) geregelt.
Die bisherige Monatsfrist, innerhalb derer Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhoben werden konnten, ist in dieser speziellen beamtenrechtlichen Vorschrift entfallen. Es gilt der verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, dass die Beamtin oder der Beamte vorher anzuhören ist.
Absatz 1 regelt das Vorgehen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die Zweifel können nach Satz 3 auch auf Grund eines Antrags der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstehen. Sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1997, 2 B 106/97).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung bei Verweigerung der abschließenden Klärung der Dienstunfähigkeit durch die Beamtin oder den Beamten wird nunmehr auch in das HmbBG übernommen. Es handelt sich als Konkretisierung eines aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes um eine unechte Beweislastumkehr zu Lasten der Beamtinnen oder Beamten, die sich der Beweiserhebung über eines in ihrem engsten Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern: Das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz ermächtigt die Länder, die Frist festzulegen, innerhalb derer im Falle einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird. Diese wird wie bisher mit sechs Monaten festgelegt und ergibt sich aus Absatz 2.
Absatz 3 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständigen Stelle von Vorentscheidungen klar.
Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller Vorteile eingelegt werden.
In Absatz 5 wird geregelt, dass die Verfahrensvorschriften auch bei begrenzter Dienstfähigkeit Anwendung finden.
Zu § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 42 regelt die Zuständigkeit bei der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Tatbestände für eine Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus § 28 Beamtenstatusgesetz. Da die Entscheidung weitreichende finanzielle Folgen hat, ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Außerdem wird dadurch eine einheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt.
Zu § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis durch die Ruhestandsbeamtin bzw. den Ruhestandsbeamten verlangt werden kann, wird in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz auf fünf Jahre festgelegt. Auch nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums kann eine Ruhestandsbeamtin bzw. ein Ruhestandsbeamter wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden, es besteht hierauf allerdings kein Anspruch. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden, indem auch hier die unechte Beweislastumkehr bei Verweigerung der Untersuchung (vgl. § 41 Absatz 1) in Absatz 2 neu geregelt wird.
Zu § 44 Ärztliche Untersuchung
Diese neue Vorschrift regelt die Modalitäten der ärztlichen Untersuchung der Beamtin oder des Beamten. Durch sie soll ein einheitlicher Standard der Untersuchungen und der Mitteilung der Ergebnisse beibehalten und erreicht werden. Absatz 1 regelt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden dürfen. Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum HmbBG handelt es sich hierbei grundsätzlich um den Personalärztlichen Dienst.
Absatz 2 begrenzt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von der Ärztin oder dem Arzt an die Behörde mitzuteilenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens.
Weiter werden datenschutzrechtliche Aspekte der Übersendung und Aufbewahrung sowie Verarbeitung und Nutzung dieser besonders sensiblen Gesundheitsdaten geregelt.
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
Zu § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Dies gilt für alle Fälle der Versetzung in den Ruhestand. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand, sondern die Entlassung. Die versorgungsrechtliche Wartezeit beträgt unverändert fünf Jahre und ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Die Regelung des Absatzes 2 entspricht dem bisherigen § 52 Absatz 1 HmbBG und überträgt die Zuständigkeit für Versetzungen in den Ruhestand auf die Stelle, die auch für die Ernennungen der Beamtinnen und Beamten zuständig wäre. Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Maßnahme schriftlich erfolgen muss und der Zustellung bedarf.
Im Vergleich zum bisherigen § 52 Absatz 2 HmbBG, wonach der Ruhestand erst drei Monate nach dem Monat begann, in dem die Mitteilung über die Versetzung zugestellt worden war, beginnt der Ruhestand zukünftig nach Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung zugestellt wurde. Damit etwa über einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand gemäß § 36 (Ruhestand auf Antrag) bereits frühzeitig eine verbindliche Entscheidung getroffen werden kann, ermöglicht Satz 2 eine Ausnahme von dem in Satz 1 festgelegten Wirksamkeitszeitpunkt der Ruhestandsverfügung.