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Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten - Rechtsgeschichte

Um die Frage, welche Besoldung den Teildienstfähigen Beamten zustehen sollte, die in ihrer "angestammten" Funktion aus gesundheitlichen Gründen nur noch einen Teil der üblichen Arbeitszeit Dienst verrichten können, hat gut zehn Jahre lang die unterschiedlichsten Gerichte beschäftigt.
Man kann wohl sagen, dass das weitgehend Rechtsgeschichte ist, also Vergangenheit. Denn die Dienstherren haben inzwischen Regelungen getroffen, die angemessen sein dürften.
Die teildienstfähigen Beamtinnen und Beamten erhalten zu den durch die Teilzeitarbeit "verdienten" Bezügen Zuschläge, welche die Lücke zwischen vollen Bezügen und Teilzeitbezügen (im Regelfall) um die Hälfte verkleinern.
Wer also zum Beispiel 60% der vollen Zeit arbeitet, erhält einen Zuschlag von 20% des vollen Gehalts und kommt damit auf eine Besoldung von 80% des vollen Gehalts.
So zum Beispiel die Regelung im Bund und in Hamburg.

Prägende gerichtliche Entscheidungen aus der Vergangenheit

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.18

Die Entscheidung erging, weil das Bundesverwaltungsgericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.15 - 2 C 49.13 -, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Die Entscheidung finden Sie u. a. in NVwZ 2016, 137 ff.

Der begrenzt dienstfähige Beamte erhält nicht die volle Besoldung des gesunden Beamten mit voller Dienstzeit.
Die Gerichte halten dies für rechtmäßig, obwohl der Beamte nicht freiwillig in Teilzeit ist, sondern ihn gesundheitliche Beeinträchtigungen dazu zwingen.

Auf der anderen Seite soll der Teildienstfähige aber mehr erhalten als der bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte.
Und auch mehr als der, der ohne gesundheitliche Gründe freiwillig Teilzeit arbeitet.
Der Streit drehte sich darum, was ein gerechter Ausgleich wäre.
Dabei gab es nicht nur unter Gerichten Meinungsverschiedenheiten. Sondern auch die Gesetzgeber (Bund / Länder) hatten ganz unterschiedliche Regelungen vorgesehen.


Beachtenswert war zu diesen Fragen besonders die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, u.a. eine Entscheidung des OVG Lüneburg vom 01.11.11: Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14.10.08 (DBZVO) gewährte Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,00 Euro sei verfassungswidrig zu gering bemessen (Parallelentscheidungen: Urteile vom 01.11.11 - 5 LC 50 / 09 und 5 LC 207/09 -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.05.13 - 2 B 4.12 - abgelehnt, die Revision des Dienstherrn zuzulassen, und damit die Entscheidung des OVG Lüneburg gewissermaßen bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war durchaus lesenswert.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.13 - 2 B 4.12 - beginnt wie folgt:
Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs 2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen (im Anschluss an Urteil vom 28.04.05 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308).

Das OVG Lüneburg hat einen ähnlichen Fall durch Urteil vom 05.11.13 entschieden - 5 LC 107 / 12 - und ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil weitere Klärung erforderlich sei.

Am 27.03.14 hat dann das Bundesverwaltungsgericht in einer Sache entschieden, welche die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter betrifft, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur Teilzeit arbeiten können, und dabei ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 16.05.11 - 4 S 1003/09 -, aufgehoben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.14, Aktenzeichen 2 C 50.11 - nur noch Rechtsgeschichte

Das alles ist - wie gesagt - eigentlich Schnee von gestern. Wichtiger sind jetzt die gesetzlichen Regelungen.

Jetzt gilt folgendes:

§ 6 a Bundesbesoldungsgesetz § 8 Besoldungsgesetz Hamburg § 12 Besoldungsgesetz Niedersachsen
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Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Disziplinarische Ahndung? Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
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Vorzeitige Pensionierung Rückernennung