Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten -
Rechtsgeschichte
Um die Frage, welche Besoldung den Teildienstfähigen Beamten zustehen sollte, die in ihrer "angestammten" Funktion aus gesundheitlichen Gründen nur noch einen Teil
der üblichen Arbeitszeit Dienst verrichten können, hat gut zehn Jahre lang die unterschiedlichsten Gerichte beschäftigt.
Man kann wohl sagen, dass das weitgehend Rechtsgeschichte ist, also Vergangenheit. Denn die Dienstherren haben inzwischen
Regelungen getroffen, die angemessen sein dürften.
Die teildienstfähigen Beamtinnen und Beamten erhalten zu den durch die Teilzeitarbeit "verdienten" Bezügen Zuschläge, welche die Lücke zwischen
vollen Bezügen und Teilzeitbezügen (im Regelfall) um die Hälfte verkleinern.
Wer also zum Beispiel 60% der vollen Zeit arbeitet, erhält einen Zuschlag von 20% des vollen Gehalts und kommt damit auf eine Besoldung von 80% des vollen Gehalts.
So zum Beispiel die Regelung im Bund und in Hamburg.
Prägende gerichtliche Entscheidungen aus der Vergangenheit
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.18
Die Entscheidung erging, weil das Bundesverwaltungsgericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.15 - 2 C 49.13 -,
mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Frage dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Die Entscheidung finden Sie u. a. in NVwZ 2016, 137 ff.
Der begrenzt dienstfähige Beamte erhält nicht die volle Besoldung des gesunden Beamten mit voller Dienstzeit.
Die Gerichte halten dies
für rechtmäßig, obwohl der Beamte nicht freiwillig in Teilzeit ist,
sondern ihn gesundheitliche Beeinträchtigungen dazu zwingen.
Auf der anderen Seite soll der Teildienstfähige aber mehr erhalten als der bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte.
Und auch mehr als
der, der ohne gesundheitliche Gründe freiwillig Teilzeit arbeitet.
Der Streit drehte sich darum, was ein gerechter Ausgleich wäre.
Dabei
gab es nicht nur unter Gerichten Meinungsverschiedenheiten. Sondern auch
die Gesetzgeber (Bund / Länder) hatten ganz unterschiedliche Regelungen
vorgesehen.
Beachtenswert war zu diesen Fragen besonders die Rechtsprechung des OVG Lüneburg,
u.a. eine Entscheidung des OVG Lüneburg vom 01.11.11:
Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der
niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den
Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14.10.08 (DBZVO) gewährte
Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,00 Euro sei verfassungswidrig zu
gering bemessen (Parallelentscheidungen: Urteile vom 01.11.11 - 5 LC 50 / 09
und 5 LC 207/09 -).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.05.13 - 2 B 4.12 -
abgelehnt, die Revision des Dienstherrn zuzulassen, und damit die Entscheidung des OVG Lüneburg gewissermaßen bestätigt.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war durchaus lesenswert.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.13 - 2 B 4.12 -
beginnt wie folgt:
Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der
begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand
versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs 2 BBesG
für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen
(im Anschluss an Urteil vom 28.04.05 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308).
Das OVG Lüneburg hat einen ähnlichen Fall durch Urteil vom 05.11.13 entschieden - 5 LC 107 / 12 -
und ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil
weitere Klärung erforderlich sei.
Am 27.03.14 hat dann das Bundesverwaltungsgericht in einer Sache
entschieden, welche die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter
betrifft, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur Teilzeit
arbeiten können, und dabei ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 16.05.11 - 4 S 1003/09 -, aufgehoben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.14, Aktenzeichen 2 C 50.11
- nur noch Rechtsgeschichte
Das alles ist - wie gesagt - eigentlich Schnee von gestern. Wichtiger sind jetzt die gesetzlichen Regelungen.
Jetzt gilt folgendes:
§ 6 a Bundesbesoldungsgesetz
§ 8 Besoldungsgesetz Hamburg
§ 12 Besoldungsgesetz Niedersachsen