Verwaltungsvorschrift zu dem früheren § 47 a HmbBG
VV zu dem früheren § 47 a HmbBG (bis 31.12.09)
Die Gesetzesvorschrift, auf welche sich diese Verwaltungsvorschrift bezog, gibt es nicht mehr.
Deshalb gelten die nachstehenden Erwägungen nicht mehr in allen Einzelheiten.,
Dennoch zur Erläuterung der Text der früher geltenden VV:
1. § 47 a HmbBG erlaubt es, Beamtinnen und Beamte bei einer dauerhaften Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter zu verwenden, statt sie in den Ruhestand zu versetzen.
Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Es ist also zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen fehlender körperlicher oder geistiger Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten zwar nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter zu mindestens 50 % auf Dauer fähig ist.
2. Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, ist eine Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst zu veranlassen mit dem Ziel, das Bestehen und den Umfang einer begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit festzustellen. Auch im Rahmen der Untersuchung über die (volle) Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit im Sinne von § 47 HmbBG wird der PÄD zu der Frage Stellung nehmen, ob evtl. eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Der PÄD wird bei Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit den Umfang der noch verbliebenen Arbeitskraft feststellen. Dies wird in der Regel die Feststellung einer 50%igen Dienstfähigkeit oder einer 75%igen Dienstfähigkeit sein. Kleinteiligere Differenzierungen werden aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig nicht in Frage kommen.
Auf die VV zu § 47 HmbBG wird ergänzend aufmerksam gemacht.
Die VV Nr. 2 zu § 77 HmbBG bleiben unberührt. Das bedeutet, dass auch begrenzt Dienstfähigen vorübergehende Diensterleichterungen gewährt werden können.
3. Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte dürfen Nebentätigkeiten regelmäßig nur bis zu einem zeitlichen Umfang ausüben, der 1/5 ihrer herabgesetzten Arbeitszeit nicht überschreitet.
4. Die Besoldung der begrenzt Dienstfähigen ist unmittelbar bundesrechtlich in § 72 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) geregelt. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Sie werden allerdings mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt, das der Beamtin oder dem Beamten zustehen würde, wenn sie oder er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Die Dienstbezüge werden bis zur Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes auf Grundlage des § 72 a Abs. 1 Satz BBesG (Teilzeitberechnung) gezahlt. Zur Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes ist die vollständige Personalakte an das Zentrum für Personaldienste -Beamtenversorgung- zu senden. Dabei ist die Angabe des Beginns der Teildienstfähigkeit von Bedeutung.
...
5. Die in § 47 Abs. 3 HmbBG geregelte Rehabilitation vor Versorgung geht auch der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit vor. Erst wenn solche Rehabilitationsmaßnahmen nicht eingreifen können, kann die Arbeitszeit im Rahmen von § 47 a HmbBG reduziert werden.
6. Für das Verfahren zur Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit ist § 49 HmbBG entsprechend anzuwenden. Die VV zu § 49 HmbBG sind daher ebenfalls entsprechend anzuwenden. Es ist wie folgt zu verfahren:
Auf der Grundlage der ärztlichen Untersuchung stellt die oder der Dienstvorgesetzte fest, dass und in welchem Umfang eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt und teilt dies unter Angabe der Gründe der Beamtin bzw. dem Beamten mit. Die Mitteilung über die beabsichtigte Herabsetzung der Arbeitszeit ist zuzustellen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben.
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit. Dabei sind ggf. erhobene Einwendungen zu berücksichtigen.
...
Die Verfügung über die Herabsetzung der Arbeitszeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Wird hingegen die begrenzte Dienstfähigkeit nicht festgestellt, ist das Verfahren einzustellen.
Auch diese Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
Die Beamtin bzw. der Beamte ist im Falle der Teildienstfähigkeit von dem festgesetzten Zeitpunkt an im Umfang der herabgesetzten Arbeitszeit zu verwenden.
Die Beamtin bzw. der Beamte verbleibt in ihrem bzw. seinem statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in der bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. Die Übertragung einer unterwertigen, nicht dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeit ist wegen des grundsätzlichen Anspruchs auf eine dem Amt entsprechende Tätigkeit nur mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten zulässig.
Die Gesetzesvorschrift, auf welche sich diese Verwaltungsvorschrift bezog, gibt es nicht mehr.
Deshalb gelten die nachstehenden Erwägungen nicht mehr in allen Einzelheiten.,
Dennoch zur Erläuterung der Text der früher geltenden VV:
1. § 47 a HmbBG erlaubt es, Beamtinnen und Beamte bei einer dauerhaften Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter zu verwenden, statt sie in den Ruhestand zu versetzen.
Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Es ist also zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen fehlender körperlicher oder geistiger Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten zwar nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter zu mindestens 50 % auf Dauer fähig ist.
2. Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, ist eine Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst zu veranlassen mit dem Ziel, das Bestehen und den Umfang einer begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit festzustellen. Auch im Rahmen der Untersuchung über die (volle) Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit im Sinne von § 47 HmbBG wird der PÄD zu der Frage Stellung nehmen, ob evtl. eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Der PÄD wird bei Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit den Umfang der noch verbliebenen Arbeitskraft feststellen. Dies wird in der Regel die Feststellung einer 50%igen Dienstfähigkeit oder einer 75%igen Dienstfähigkeit sein. Kleinteiligere Differenzierungen werden aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig nicht in Frage kommen.
Auf die VV zu § 47 HmbBG wird ergänzend aufmerksam gemacht.
Die VV Nr. 2 zu § 77 HmbBG bleiben unberührt. Das bedeutet, dass auch begrenzt Dienstfähigen vorübergehende Diensterleichterungen gewährt werden können.
3. Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte dürfen Nebentätigkeiten regelmäßig nur bis zu einem zeitlichen Umfang ausüben, der 1/5 ihrer herabgesetzten Arbeitszeit nicht überschreitet.
4. Die Besoldung der begrenzt Dienstfähigen ist unmittelbar bundesrechtlich in § 72 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) geregelt. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Sie werden allerdings mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt, das der Beamtin oder dem Beamten zustehen würde, wenn sie oder er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Die Dienstbezüge werden bis zur Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes auf Grundlage des § 72 a Abs. 1 Satz BBesG (Teilzeitberechnung) gezahlt. Zur Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes ist die vollständige Personalakte an das Zentrum für Personaldienste -Beamtenversorgung- zu senden. Dabei ist die Angabe des Beginns der Teildienstfähigkeit von Bedeutung.
...
5. Die in § 47 Abs. 3 HmbBG geregelte Rehabilitation vor Versorgung geht auch der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit vor. Erst wenn solche Rehabilitationsmaßnahmen nicht eingreifen können, kann die Arbeitszeit im Rahmen von § 47 a HmbBG reduziert werden.
6. Für das Verfahren zur Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit ist § 49 HmbBG entsprechend anzuwenden. Die VV zu § 49 HmbBG sind daher ebenfalls entsprechend anzuwenden. Es ist wie folgt zu verfahren:
Auf der Grundlage der ärztlichen Untersuchung stellt die oder der Dienstvorgesetzte fest, dass und in welchem Umfang eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt und teilt dies unter Angabe der Gründe der Beamtin bzw. dem Beamten mit. Die Mitteilung über die beabsichtigte Herabsetzung der Arbeitszeit ist zuzustellen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben.
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit. Dabei sind ggf. erhobene Einwendungen zu berücksichtigen.
...
Die Verfügung über die Herabsetzung der Arbeitszeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Wird hingegen die begrenzte Dienstfähigkeit nicht festgestellt, ist das Verfahren einzustellen.
Auch diese Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
Die Beamtin bzw. der Beamte ist im Falle der Teildienstfähigkeit von dem festgesetzten Zeitpunkt an im Umfang der herabgesetzten Arbeitszeit zu verwenden.
Die Beamtin bzw. der Beamte verbleibt in ihrem bzw. seinem statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in der bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. Die Übertragung einer unterwertigen, nicht dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeit ist wegen des grundsätzlichen Anspruchs auf eine dem Amt entsprechende Tätigkeit nur mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten zulässig.
Bitte beachten Sie: die hier besprochenen Regelungen gelten nicht mehr. Es geht nur darum, Abläufe darzustellen.