Vollzugsdienstfähigkeit und eingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit
Vollzugsdienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten und Feuerwehrleuten
Spezielle gesetzliche Regelungen - Polizeivollzugsdienstfähigkeit
PDV 300 im Wandel der Rechtsprechung
Anfechtbarkeit der Mitteilung über Polizeivollzugsdienstunfähigkeit
Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. Personalarzt Urteil BVerwG vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 17.10 - / Verweigerung der Amtsarztuntersuchung
Eingeschränkte Vollzugsdienst- /Feuerwehrdienstfähigkeit Bundesverfassungsgericht vom 10.12.08 - 2 BvR 2571/07 -: Beförderung trotzdem möglich.
Dann geht es im Kern um die Klärung der Frage, ob aus ärztlicher Sicht eine - wenn auch eingeschränkte - Verwendung im Vollzugsdienst usw. noch möglich ist. Ist die Vollzugsdienstfähigkeit nicht gegeben, wird man zunächst die Frage klären müssen, ob innerhalb einer Frist, die man meistens auf zwei Jahre bemessen kann, mit einer Wiederherstellung der vollen Vollzugsdienstfähigkeit gerechnet werden kann.
Es dürfte auf der Hand liegen, dass sich hier unterschiedliche Sichtweisen entwickeln können, je nachdem welches Maß an Eignung man für erforderlich bzw. unabdingbar hält und ob man diese Erfordernisse auch mit dem Lebensalter des Beamten korreliert, von älteren Beamten also vielleicht nur ein geringeres Maß an körperlichen Kräften verlangt.
Ist die volle Vollzugsdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben, so spielen auch Fragen der Personalplanung eine Rolle und der Dienstherr kann verschiedene Aspekte in Betracht ziehen.
Der Dienstherr kann sich ausdrücklich dafür entscheiden, den Beamten trotz Einschränkungen seiner Vollzugsdienstfähigkeit weiter im Vollzug zu beschäftigen. Der Beamte kann das anstreben und dann gibt es bisweilen Streit in der Frage, ob der Dienstherr eine eingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit anerkennen muss und was aus einer solchen Anerkennung rechtlich folgt.
In diesem Zusammenhang haben wir oben eine Entscheidung erwähnt, die sich zwar auf eher formelle Fragen bezieht, aber für die Abläufe enorm wichtig sein könnte: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 12.11.14 - OVG 7 S 58.14 - folgendes ausgeführt:
"Die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung einer anderweitigen Verwendung oder Versetzung in den Ruhestand ist kein Verwaltungsakt.
Gemäß § 44 a VwGO ist Rechtsschutz allein gegen die abschließende Entscheidung statthaft."
Wir sind uns noch nicht schlüssig, ob man dieser Entscheidung folgen sollte. Sie nimmt dem Vorgehen des Dienstherrn faktisch bis zu dem Zeitpunkt seine Überprüfbarkeit, in dem eine Versetzung in die allgemeine Verwaltung oder eine Pensionierung verfügt wird. Dadurch sehen wir den Beamten unangemessen benachteiligt. Seine Position während der oft lange andauernden Entscheidungsprozesse ist stark geschwächt.
Das OVG hält die weitere Verwendung der Probebeamtin im Polizeivollzug (und ihre Ernennung zur Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit) nicht für geboten, befürwortet aber ihre Verwendung in der allgemeinen Verwaltung.
Im Zusammenhang mit Diabetes steht auch eine Entscheidung des OVG Münster vom 13.09.12 - 1 A 644/12 -, deren Leitsätze abgedruckt sind in NVwZ-RR 2013, 59: Feststellung der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit wegen Erkrankung des Beamten an Diabetes mellitus Typ I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2014 geäußert zu einer vorzeitigen
Pensionierung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit
Rechtsprechung zur Polizeivollzugsdienstfähigkeit
Urteil OVG NRW vom 01.08.03 mit Revisionsentscheidung BVerwG 03.03.05 - 2 C 4.04 - Recht aktuell: OVG NRW, Beschluss vom 29.06.16, 6 A 2067/14 Urteil des VG Lüneburg vom 20.06.07 OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.13 - 2 A 11330/11.OVG -: Diabetes und VollzugsdienstDienstunfähigkeit von Feuerwehrbeamten
FeuerwehrdiensttauglichkeitUntersuchung durch den Amtsarzt bzw. Personalarzt Urteil BVerwG vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 17.10 - / Verweigerung der Amtsarztuntersuchung
Eingeschränkte Vollzugsdienst- /Feuerwehrdienstfähigkeit Bundesverfassungsgericht vom 10.12.08 - 2 BvR 2571/07 -: Beförderung trotzdem möglich.
Wenn der Wechsel aus dem Vollzugsdienst in die Verwaltung droht
Wir sind bisweilen mit dem Problem konfrontiert, dass man Polizeibeamten, Beamten des Strafvollzugs oder der Feuerwehr aus gesundheitlichen Gründen mit der Versetzung in die allgemeine Verwaltung "droht".Dann geht es im Kern um die Klärung der Frage, ob aus ärztlicher Sicht eine - wenn auch eingeschränkte - Verwendung im Vollzugsdienst usw. noch möglich ist. Ist die Vollzugsdienstfähigkeit nicht gegeben, wird man zunächst die Frage klären müssen, ob innerhalb einer Frist, die man meistens auf zwei Jahre bemessen kann, mit einer Wiederherstellung der vollen Vollzugsdienstfähigkeit gerechnet werden kann.
Es dürfte auf der Hand liegen, dass sich hier unterschiedliche Sichtweisen entwickeln können, je nachdem welches Maß an Eignung man für erforderlich bzw. unabdingbar hält und ob man diese Erfordernisse auch mit dem Lebensalter des Beamten korreliert, von älteren Beamten also vielleicht nur ein geringeres Maß an körperlichen Kräften verlangt.
Ist die volle Vollzugsdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben, so spielen auch Fragen der Personalplanung eine Rolle und der Dienstherr kann verschiedene Aspekte in Betracht ziehen.
Der Dienstherr kann sich ausdrücklich dafür entscheiden, den Beamten trotz Einschränkungen seiner Vollzugsdienstfähigkeit weiter im Vollzug zu beschäftigen. Der Beamte kann das anstreben und dann gibt es bisweilen Streit in der Frage, ob der Dienstherr eine eingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit anerkennen muss und was aus einer solchen Anerkennung rechtlich folgt.
In diesem Zusammenhang haben wir oben eine Entscheidung erwähnt, die sich zwar auf eher formelle Fragen bezieht, aber für die Abläufe enorm wichtig sein könnte: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 12.11.14 - OVG 7 S 58.14 - folgendes ausgeführt:
"Die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung einer anderweitigen Verwendung oder Versetzung in den Ruhestand ist kein Verwaltungsakt.
Gemäß § 44 a VwGO ist Rechtsschutz allein gegen die abschließende Entscheidung statthaft."
Wir sind uns noch nicht schlüssig, ob man dieser Entscheidung folgen sollte. Sie nimmt dem Vorgehen des Dienstherrn faktisch bis zu dem Zeitpunkt seine Überprüfbarkeit, in dem eine Versetzung in die allgemeine Verwaltung oder eine Pensionierung verfügt wird. Dadurch sehen wir den Beamten unangemessen benachteiligt. Seine Position während der oft lange andauernden Entscheidungsprozesse ist stark geschwächt.
Weiteres
Auf die Frage Diabetes und Polizeivollzugsdienstfähigkeit bezieht sich ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11330/11.OVG -vom 25.10.13 welches schon die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu grundsätzlichen Fragen berücksichtigt.Das OVG hält die weitere Verwendung der Probebeamtin im Polizeivollzug (und ihre Ernennung zur Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit) nicht für geboten, befürwortet aber ihre Verwendung in der allgemeinen Verwaltung.
Im Zusammenhang mit Diabetes steht auch eine Entscheidung des OVG Münster vom 13.09.12 - 1 A 644/12 -, deren Leitsätze abgedruckt sind in NVwZ-RR 2013, 59: Feststellung der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit wegen Erkrankung des Beamten an Diabetes mellitus Typ I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2014 geäußert zu einer vorzeitigen
Pensionierung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit
Sie finden im Internet ferner eine ausführliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.17 - OVG 10 S 4.17 -, der auch die laufbahnrechtlichen Folgen beleuchtet (Wechsel in die allgemeine Verwaltung).
Aus der juristischen Literatur ist ein Aufsatz von Dr. Ludger Schrapper zu erwähnen, "Die sogenannte Einheitslaufbahn - Sonderrecht des Polizeidienstes oder überholte Leerformel?", in ZBR 2022, 181, 184.