Feuerwehrdiensttauglichkeit
Zu dem Thema der Vollzugsdienstfähigkeit nachfolgend der Vorspann zu der Regelung für die Feuerwehrleute in Hamburg wegen der Feuerwehrdiensttauglichkeit.
Man lehnt sich an die PDV 300 für Polizeibeamte an.
Aber Sie werden sehen, wie unüberschaubar das Gebiet für den Laien ist:
Die Vorschrift "FwDV 300 HH" gilt
für die Feststellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung als Beamtin oder Beamter der Berufsfeuerwehr;
für alle Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes.
bei allen Einsatzkräften für die regelmäßige Überprüfung der Feuerwehrdienstfähigkeit;
für die Feststellung der Tauglichkeit zum Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren
Aufgrund des breiten Tätigkeitsspektrums sowie der hohen Belastungen der Feuerwehrleute im Einsatzdienst berücksichtigt die Vorschrift folgende Grundlagen:
Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300);
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.08.98 (BGBl I Nr. 55 vom 26.08.98, Seite 2214 ff.);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 (Lärm);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 24 (Hautkrankheiten )
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 26 (Atemschutzgeräte);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 30 (Hitzearbeiten);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 31 (Überdruck);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 37 (Bildschirmarbeitsplätze);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 42 (Infektionskrankheiten;
Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Festlegung der Tauglichkeit des Luftfahrpersonals.
Unter Berücksichtigung jahrelanger arbeitsmedizinischer Erfahrungen werden generell hohe Anforderungen gestellt.
Altersbedingte Veränderungen der körperlichen und der geistigen Leistungsfähigkeit sowie der seelischen Belastbarkeit sind im Rahmen nachgehender Überprüfungen der Feuerwehrdienstfähigkeit zu beachten.
Diese Vorschrift gibt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt Hinweise auf einen möglichst einheitlichen Untersuchungsgang sowie auf die Beurteilung der Untersuchungsbefunde. Ein gewisser ärztlicher Ermessensspielraum bleibt unberührt.
Den umfangreichen Text der FwDV 300 HH finden Sie im Internet u.a. auf der Seite der Hansestadt Hamburg (www.hamburg.de) in der Rubrik "Bürgerservice/Sicherheit/Feuerwehr".
Wird ein Feuerwehrbeamter / eine Feuerwehrbeamtin feuerwehrdienstunfähig, so kann ein Wechsel in eine andere Laufbahn erfolgen:
§ 6 der Laufbahnverordnung der Feuerwehr in Hamburg: Laufbahnwechsel
Feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in ihrer jeweiligen Laufbahngruppe auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.
§ 7 HmbLVO: Laufbahnwechsel
(1) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt einer anderen Laufbahn, für die sie nicht gemäß § 24 Satz 1 HmbBG bereits die Befähigung besitzen, durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 24 Satz 2 HmbBG verliehen werden, wenn sie nach Absatz 2 eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich absolviert haben oder sich nach Absatz 3 ohne eine Einführung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.
(2) Die Zulassung zur Einführung setzt die Prognose voraus, dass die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, nach erfolgreicher Einführung die Ämter der neuen Laufbahn wahrnehmen zu können. Inhalt und Dauer der Einführung sind durch einen Vergleich der für die bisherige Befähigung zugrunde gelegten Ausbildung und der bisher wahrgenommenen Laufbahnaufgaben sowie der sonstigen Qualifikationen der Beamtin oder des Beamten mit den für die angestrebten Ämter der neuen Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu bemessen. Die Einführung kann die Teilnahme am Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn vorsehen. Im Rahmen der Einführung können Maßnahmen zum Erwerb besonderer Zugangsvoraussetzungen nach § 24 Satz 4 HmbBG durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.
(3) Auf eine Einführung kann, mit Ausnahme der Fälle des § 24 Satz 4 HmbBG, verzichtet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Qualifikationen erworben oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die auch ohne eine Einführung die Prognose nach Absatz 2 Satz 1 rechtfertigen. Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung fest, nachdem sich die Beamtin oder der Beamte mindestens sechs Monate in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt hat; die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.