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Schadensersatzansprüche gegen Dritte nach Dienstunfall - Schmerzensgeld und materieller Schaden

Beamter und Dienstherr haben Ansprüche gegen den Schädiger


Dem Beamten kann ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge zustehen, aber daneben kann ihm selbstverständlich der Schädiger (z. B. bei einem Angriff auf den Beamten) oder der Unfallverursacher (bei einem Verkehrsunfall) zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Dabei gilt es dann zu sortieren zwischen den Ansprüchen, die dem Beamten gegen den Dritten zustehen, und jenen Ansprüchen, die auf den Dienstherrn übergegangen sind und (nur noch) von ihm gegen den Dritten geltend gemacht werden können (etwa wegen der Gehaltsfortzahlung, wegen der Kosten der Leistungen der Freien Heilfürsorge).
Nicht immer ist die Abgrenzung einfach - ebenso wie die Berechnung.

Der Beamte selbst kann einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld haben und zum Beispiel Anspruch darauf, dass ihm wegfallende Zulagen ersetzt werden. Beträchtlich kann die Summe sein, die dem Beamten zusteht, wenn er wegen der Unfallfolgen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird und deshalb nicht mehr seine vollen Bezüge, sondern nur noch ein Ruhegehalt bekommt.
Und wie ist es mit Beförderungen, die zu erwarten gewesen wären, nun aber nicht mehr erfolgen werden?
Alles in allem ein Problemfeld, das im Einzelfall gründlicher Überlegungen bedarf.

Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 15.05.00 - 12 U 3645/98 - u. a. befunden:

"Wird ein Beamter durch rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt, so ist der dem Beamten nach § 35 BeamtVG gezahlte Unfallausgleich auf den zivilrechtlichen Erwerbsschaden anzurechnen, denn der Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG soll die Erwerbsnachteile ausgleichen, die dem Beamten infolge des Unfalls entstehen. Soweit eine Anrechnung auf den Erwerbsschaden geboten ist, ist der Geschädigte wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 87 a BBG nicht mehr aktivlegitimiert."
(vgl. NVwZ-RR 2002, 450; NZV 2002, 172; VersR 2002, 1429)

Wenn der Schädiger nicht zahlen kann oder will ...


Oft ergibt sich das Problem, dass der Schädiger vermögenslos und ohne Einkommen ist, so dass Schmerzensgeldansprüche nicht realisiert werden können.
Hier kann es eine Lösung geben: Unter Umständen springt der Dienstherr ein.
Informieren Sie sich darüber zum Beispiel durch den kurzen Beitrag von Dr. Jörg-Michael Günther, "Die ersatzweise Schmerzensgeldzahlung durch Dienstherrn am Beispiel von NRW", NVwZ 2022, 690 ff.

§ 78 a Bundesbeamtengesetz: Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Beamtin oder des Beamten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich dessen die Beamtin oder der Beamte nicht befriedigt wurde, mindestens 250 Euro erreicht.
(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 des Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verantwortliche Behörde zuständig. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

... obwohl ein Urteil gegen ihn ergangen ist, tritt u.U. der Dienstherr ein, ...

Das Bundesbeamtengesetz verlangt einen durch ein "rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld".
In diesem Fall - und falls Ihr Landesgesetz eine ähnliche Formulierung enthält - sollten Sie follgende Entscheidungen zur Kenntnis nehmen:


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2023 - BVerwG 2 B 38.22 -
Übernahme von Ansprüchen auf Zahlung von Schmerzensgeld durch Dienstherrn

Leitsatz

§ 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW - wonach dann, wenn ein Dritter "durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts" zur Zahlung von Schmerzensgeld an einen Beamten verurteilt worden ist, der Dienstherr diese Zahlung auf Antrag ganz oder teilweise übernehmen kann - gilt weder direkt noch analog für die Titulierung eines Schmerzensgeldanspruchs durch einen Vollstreckungsbescheid.

VG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.21 - 12 K 5170/20 -

1. ...
2. Ein durch Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO zivilrechtlich vollstreckbarer Anspruch auf Schmerzensgeld stellt keinen „durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch“ im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG dar.


... sofern ein tätlicher rechtswidriger Angriff vorlag.


Voraussetzung ist nach vielen Gesetzen (s. unten) ein "tätlicher rechtswidriger Angriff".
Dieser Begriff ist aus den Regelungen zum qualifizierten Dienstunfall bekannt und wird dort überwiegend so ausgelegt, dass der Schädiger eine Verletzungsabsicht gehabt haben muss.
Im hier besprochenen Problemfeld vertritt die Justiz in Baden-Württemberg folgende Auffassung:
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 27.06.23, 4 S 1858/22
Leitsatz
Ein „tätlicher rechtswidriger Angriff“ im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG kann zwar nicht bei einer bewusst fahrlässig, wohl aber bei einer bedingt vorsätzlich begangenen Körperverletzung angenommen werden.


Weitere gesetzliche Regelungen zur Zahlung des Dienstherrn anstelle des Schädigers

§ 83a Landesbeamtengesetz Hamburg
Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihr oder sein Amt erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 53 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch (§ 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte unverzüglich das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Abätze 1 bis 3 Anwendung.

[§ 83a ist auf Schmerzensgeldansprüche anzuwenden, die auf seit dem 14. Oktober 2015 erfolgten tätlichen rechtswidrigen Angriffen Dritter beruhen.]

Art. 97 BayBG:  Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 83 a Landesbesamtengesetz Bremen:  Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind. Ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch nach § 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.
(5) Für einen Vollstreckungstitel im Sinne des Absatzes 1, der vor dem 1. September 2017 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem 1. September 2017 gestellt werden.

§ 83 a Landesbesamtengesetz Niedersachsen:  Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.
(4) Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 83a Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und soweit er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 € erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 39 SHBeamtVG gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 SHBeamtVG oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2 SHBeamtVG gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.


Nur am Rande sei erwähnt, dass Sie ggf. in dem gleichen Umfang wie jedes andere Opfer Ihre Rechte im Strafverfahren (als Nebenkläger) wahrnehmen können.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherer für die dadurch anfallenden Kosten nicht in allen Fällen eintreten.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
Gesetze / Verordnungen Beamtenversorgungsgesetz Bund Beamtenversorgungsgesetz FHH Beamtenversorgungsgesetz NS Beamtenversorgungsgesetz SH Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung
Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Coronainfektion / Dienstunfall? Corona - VG Aachen 08.03.2022 Corona-Impfschaden Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
Geschützter Bereich Dem Dienst zuzurechnen? BVerwG 2014: Privatsphäre Klassenreise / Bierzeltbesuch Lehrerin im Schullandheim "Lehrersport", Sportgruppen Polbeamter versetzt sich in Dienst Lösung vom Dienst / Beispiel Umtrunk unter Kollegen Sozialrecht: Raucherpause Dienstunfall und Alkohol im Arbeitszimmer zu Hause Weibersturm
WegeunfallWegeunfall Unterbrechung des Weges längere Pause Schleichweg ohne Schutz Umwege ohne Schutz Unfall auf Dienstreise
Anerkennung des DU Dienstunfallmeldung / Fristen Bundesverwaltungsgericht OVG Schleswig 2022 VG Berlin 17.11.15 Untersuchungsanordnung Anerkennung durch Bescheid Rücknahme der Anerkennung
Unfallfürsorge: Leistungen Dienstunfallfürsorge Unfallausgleich Bemessung von MdE oder GdS Bad Pyrmonter Klassifikation Dienstunfallruhegehalt Unfallruhegehalt Polbeamter Unfallruhegehalt/ Kausalität
Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierung wg. Lebensgefahr Kenntnis von Lebensgefahr Kenntnis: BVerwG 08.02.17 Feuerwehreinsatz / PTBS "normaler" Feuerwehreinsatz Autobahneinsatz Polizei Sonderrechtsfahrt Verfolgungsfall SEK Lebensgefahr verneint Qualifizierung: tätlicher Angriff Angriff auf Beamten Lebensgefahr nicht Bedingung Verletzungswille erforderlich Angriff auf Beamten in JVA Angriff mit Scheinwaffe mit Schreckschusswaffe Angriff mit Hund Angriff durch Hunde? Schüler greift Lehrer an Fußballspiel mit Schülern Vergeltungsangriff / PTBS Auslandseinsätze Auslandseinsatz Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung Auslandseinsatz PTBS Höhere Unfallfürsorgeleistungen erhöhtes Unfallruhegehalt mehrere Dienstunfälle? Unfallentschädigung