Einsatzversorgung nach Dienstunfall im Ausland
Dienstunfall im Ausland (Einsatzunfall)
Die Beamtenversorgungsgesetze widmen sich den Folgen von Auslandseinsätzen in gesonderten Vorschriften, die teils ein wenig versteckt bzw. verstreut sind.Neben einer im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift finden Sie noch den einen oder anderen Absatz in anderen Paragraphen. Alles läuft darauf hinaus, dass auch bei Auslandseinsätzen die üblichen Regelungen der Dienstunfallfürsorge gelten, wobei die einzelnen Ereignisse in ihren Rechtsfolgen einem sog. qualifizierten Dienstunfall gleichgestellt sein können. Die Leistungen der Dienstunfallfürsorge können also durchaus höher sein als bei (einfachen) Dienstunfällen im Inland.
Ein wenig erweitert können auch die Voraussetzungen sein, unter denen Erkrankungen bzw. die Folgen längerer Einwirkungen den Dienstunfällen gleich gestellt sind. Man stellt nicht unbedingt auf ein einziges (Unfall-) Ereignis ab.
Es kann, sofern es zu einer vorzeitigen Pensionierung kommt, auch eine Unfallentschädigung von beträchtlicher Höhe im Raume stehen. Hierzu führt die Hansestadt Hamburg in Erläuterungen folgendes aus:
"Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 28.08.13 das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften beschlossen; es ist am 10.09.13 verkündet worden (HmbGVBI. S. 369).
Nachfolgend gibt das Personalamt hierzu folgende Erläuterungen:
C. Erhöhung der Beträge der einmaligen Unfallentschädigung
Hamburgische Beamtinnen und Beamte nehmen seit April 1996 gemeinsam mit Polizeibeamtinnen und -beamten der Bundespolizei, des BKA und anderer Bundesländer an internationalen friedenssichernden Einsätzen teil. Der Bund hat im Dezember 2011 die einmalige Unfallentschädigung für seine Bediensteten, die in militärischen und zivilen Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen mit besonderen Gefahren für das dort tätige Personal eingesetzt werden, verbessert (150.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen ~ 50).
Die erhöhten Beträge gelten darüber hinaus aber auch für alle Fälle, in denen sich eine Beamtin oder ein Beamter bei der Ausübung von Diensthandlungen einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten des Bundes und Hamburgs in gemeinsamen Einsätzen wurden die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Beträge übernommen. Ebenso wie beim Bund gelten sie für alle qualifizierten Dienstunfälle im Sinne des § 41 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz, d.h. sie sind nicht auf Dienstunfälle während einer besonderen Verwendung (Einsatzunfall) begrenzt, sondern gelten auch bei der Ausübung von Diensthandlungen, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sind, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, dessen Grad der Schädigungsfolgen 50 oder mehr beträgt."
Wir haben unsere Hinweise zu Einsatzunfällen unter das Thema "Qualifizierter Dienstunfall" eingeordnet, weil durchaus die höheren Unfallfürsorgeleistungen - wie noch einem qualifizierten Dienstunfall - in Rede stehen können.
Sind Sie betroffen oder vertreten Sie einen Betroffenen, so sollten Sie in Ruhe die gesetzlichen Sonderregelungen studieren, die ein relativ weites Spektrum an Leistungen eröffnen.
Die Regelungen gelten nicht ausschließlich für Soldaten oder Bundesbedienstete, sondern u. a. auch für das Technische Hilfswerk und zum Bund abgeordnete Beschäftigte. Das ist aber im konkreten Fall jeweils zu prüfen.