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Qualifizierter Dienstunfall bei Unfall während Sonderrechtsfahrt?


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27.01.17 - 3 K 383/15 -

Leitsätze:

1. Eine polizeiliche Einsatzfahrt ist typischerweise nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine durch einen Verkehrsunfall beendete polizeiliche Einsatzfahrt mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, fällt aus der Betrachtung der den Unfall prägenden Umstände regelmäßig der unmittelbar dem Unfall vorausgehende Moment heraus. Abzustellen ist auf eine typisierende Gesamtbetrachtung der durchgeführten Diensthandlung. Es genügt nicht, die Gefährlichkeit des Unfallgeschehens isoliert in den Blick zu nehmen.
3. Allein der Umstand einer Sorgfaltswidrigkeit eines an der vorgenommenen Diensthandlung beteiligten Beamten verändert nicht die abstrakte Prägung der Diensthandlung im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit.

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.

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Tatbestand:
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Die Klägerin stand als Polizeikommissarin – Besoldungsgruppe A 10 – im Dienst des beklagten Landes. Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31.08.14 wegen Dienstunfähigkeit in Folge eines als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfalles in den Ruhestand versetzt. Die Klägerin bezieht seit Eintritt in den Ruhestand Unfallruhegehalt gemäß § 36 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: LBeamtVG NRW a.F. –  in Höhe von 75 v.H. gemäß Besoldungsgruppe A 10, Stufe 11, in Höhe von zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2.647,73 € monatlich brutto.
Daneben bezieht sie Unfallausgleich gemäß § 35 LBeamtVG NRW a.F.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F.
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Am 21.07.12 gegen 3:00 Uhr morgens befand sich die Klägerin mit Herrn PHM L. mit einem Funkstreifenwagen des Beklagten auf einer Einsatzfahrt von der Polizeiwache F.-S.  in Richtung F. Hauptbahnhof. Den Funkstreifenwagen steuerte Herr PHM L.. Die Klägerin nahm die Fahrt als Beifahrerin wahr. Die Fahrt wurde unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten mit Blaulicht, jedoch ohne eingeschaltetes Martinshorn durchgeführt. Aus einem Schlussvermerk des Beklagten vom 10.10.12 geht hervor, dass die Klägerin nach Einschätzung der gutachtlich mit dem Vorgang befassten DEKRA keinen Sicherheitsgurt anlegte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schlussvermerks verwiesen.
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Aus Richtung Süden kommend, befuhr der Streifenwagen die vierspurig ausgebaute und an beiden Seiten mit Bebauung versehene B.-straße in F. und näherte sich dem Kreuzungsbereich B.-straße / L1.-straße , hinter der die B.-straße in die Bismarckstraße übergeht. Die L1.-straße ist eine Gemeindestraße mit einer Fahrspur in jeder Richtung. Im Kreuzungsbereich ist in der L1.-straße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zugelassen. Der Kreuzungsbereich ist gut ausgeleuchtet. Die Ampelanlagen sind auch nachts in Betrieb. In der Nacht ... waren die Sichtverhältnisse gut, die Fahrbahn trocken. Wegen der geographischen Einzelheiten des Kreuzungsbereichs wird auch auf einen Kartenauszug verwiesen, der den Beteiligten überlassen worden ist.
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Der Streifenwagen fuhr nach Berechnung der DEKRA mit einer Geschwindigkeit von etwa 80-88 km/h in die Kreuzung bei Rotlicht ein. Aus der L1-straße von rechts kommend, fuhr zeitgleich ein Kleintransporter mit einer Geschwindigkeit von 52-56 km/h in den Kreuzungsbereich bei Grünlicht ein. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen im Frontbereich des Streifenwagens, dessen Frontairbags ausgelöst wurden. Gemäß DEKRA-Gutachten ergaben sich keine Anhaltspunkte für technische Mängel an dem Streifenwagen. Der Fahrer des Kleintransporters gab an, er habe nicht mehr abbremsen und einen Zusammenstoß verhindern können. Die Kollision hätte sich gemäß DEKRA-Gutachten bei einer Geschwindigkeit des Funkstreifenwagens von 40-42 km/h verhindern lassen.
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Der Streifenwagen kam von der Fahrspur ab, überfuhr schräg links die Kreuzung, prallte gegen die Hauswand des auf der anderen Straßenseite gelegenen G. und kam dort oberhalb einer begrünten Anhöhe zum Stehen. Der Kleintransporter drehte sich um 225 Grad und kam auf der Fußgängerinsel der Bismarckstraße nördlich des Kreuzungsbereichs zum Stehen. Bremsspuren wies die Straße im Bereich des Unfalls nicht auf.
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Der den Funkstreifenwagen steuernde Beamte sowie der Fahrer des Kleintransporters erlitten Verletzungen. Die Klägerin war im Streifenwagen eingeklemmt und musste von der Feuerwehr unter Einsatz schweren Gerätes aus dem Wagen befreit werden. Sie erlitt in Folge des Aufpralls schwere Verletzungen, vor allem im Gesichtsbereich. Sie wurde in das Universitätsklinikum F. eingeliefert. Dort wurde sie in ein künstliches Koma versetzt und notoperiert. An die Operation schloss sich ein stationärer Aufenthalt an. Die Klägerin war in der Folgezeit dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Sie unterzog sich bis Januar 2013 weiteren rekonstruktiven Operationen.
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Mit am 16.08.12 unterzeichneter Unfallmeldung zeigte die Klägerin das Geschehen dem Beklagten an, der das Geschehen mit Bescheiden vom 11.06.13 und 22.08.13 als Dienstunfall mit diversen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen anerkannte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf den Inhalt der Bescheide verwiesen.
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Die Klägerin begab sich zwischenzeitlich auch in psychiatrische Behandlung. Zwischen dem 29.11.12 und dem 03.01.13 befand sich die Klägerin in stationäre Behandlung in der Dr. C. Klinik N., Abteilung Psychosomatik. Auf den Arztbrief der Klinik vom 15.01.13 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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Mit polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 06.03.14 wurde die Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit der Klägerin untersucht. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen sei. Es bestehe vor dem Hintergrund von insgesamt 17 festgestellten, schweren Verletzungsfolgen, auf die verwiesen wird (Bl. 70-71 VV), Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage durchgehend seit dem Tag des Unfallgeschehens 100 vom Hundert. Eine Nachuntersuchung wurde nach Ablauf von zweieinhalb Jahren empfohlen. Zwischen dem Dienstunfallereignis vom 21.07.12 und der Dienstunfähigkeit bestehe ein medizinisch-wissenschaftlicher Zusammenhang. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
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Der Beklagte leitete das Verfahren zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ein. Nunmehr anwaltlich vertreten, beantragte die Klägerin anlässlich des Zurruhesetzungsverfahrens bei dem Beklagten, ihr ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG NRW zu gewähren.
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Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 25.07.14 lehnte der Beklagte die Gewährung des beantragten erhöhten Unfallruhegehalts ab. Er verwies auf die bereits erfolgte Anerkennung des Ereignisses vom 21.07.12 als Dienstunfall gemäß § 31 LBeamtVG und hob hervor, dass eine Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach gängiger Rechtsprechung keinen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG begründe.
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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 07.08.14 Widerspruch. Den Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Argument, es sei bekannt, dass PHM L. eine riskante Fahrweise an den Tag lege. Die Geschwindigkeit sei in keinster Weise angemessen gewesen. Insbesondere vor diesem Hintergrund lägen besondere gefahrerhöhende Umstände vor, die die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalles gemäß § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW rechtfertigten. Die Klägerin verwies insbesondere auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.07.1983 im Verfahren 12 A 2207/81, wonach aus ihrer Sicht eine polizeiliche Einsatzfahrt eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW begründen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung verwiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.14, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 12.01.15, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er vertiefte und ergänzte die Begründung des Ausgangsbescheides. Eine besondere Lebensgefahr sei, auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise riskanten Fahrweise des Kollegen, nicht erkennbar. Ein besonderes Risiko liege insbesondere nicht deshalb vor, weil der das Polizeifahrzeug lenkende Beamte möglicherweise individuelle Fehler begangen habe und es dadurch in den letzten Augenblicken vor dem Zusammenprall zu einer konkreten Gefahr gekommen sei. Eine besondere Lebensgefahr liege zudem grundsätzlich nicht vor, wenn eine lebensbedrohliche Situation bei einer an sich ungefährlichen Handlung erst durch unüberlegtes Handeln herbeigeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
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Mit am 27.01.15 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren der Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW ab ihrer Versetzung in den Ruhestand weiter. Sie ist der Auffassung, dass eine Einsatzfahrt unter Umständen eine besondere Lebensgefahr darstellen könne. Von dem den Funkstreifenwagen steuernden Kollegen sei bekannt gewesen, dass er eine besonders riskante Fahrweise an den Tag lege. Hierzu behauptet sie, was als wahr unterstellt wird, Herr PHM L. sei im Zeitraum zwischen 2005 und 2010 Einsatzfahrzeuge des Beklagten mit quietschenden Reifen, riskanten Überholmanövern und unter Schneiden von Kurven gefahren. Dies habe er auch in der Unfallsituation getan. Er habe zudem in der Unfallsituation nicht angemessen reagiert und sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
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Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Kollegen, PHM L., in der Vergangenheit immer wieder darauf hinweisen müssen, seine Fahrweise erheblich zu mäßigen. Sie meint, es sei zu erwarten gewesen, dass ein sorgsam fahrender Polizeibeamter an der Unfallstelle, zumal bei unübersichtlicher Bebauung und mit ausgeschaltetem Signalhorn, entsprechend vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren würde.
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Die Klägerin behauptet, die riskante Fahrweise des PHM L. sei im Polizeipräsidium F. bekannt gewesen. Er sei schon bei kleinsten Einsatzanlässen zur Übertretung der Verkehrsregeln bereit gewesen. Sie meint, alleine aus dem Umstand, dass Herr PHM L. im Zeitraum 2005 bis 2010 mit quietschenden Reifen, unter Schneiden von Kurven und mit riskanten Überholmanövern gefahren sei, folge, dass der Unfall alleine der riskanten Fahrweise des PHK L. geschuldet sei. Die Klägerin verweist auf eine schriftliche Stellungnahme des Herrn PHK Küster, des früheren Dienstgruppenleiters und Vorgesetzten des Herrn PHK L. in den Jahren 2005 bis 2010, vom 16.11.16.
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Sie behauptet schließlich, Herr PHM L. habe bereits mehrfach in der Vergangenheit Unfälle verursacht.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.14 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihr ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. ab Eintritt in den Ruhestand zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Anhaltspunkte für Vorfälle um das Fahrverhalten des PHM L. oder die Verursachung von Unfällen durch diesen in der Vergangenheit lägen bei dem Beklagten nicht aktenkundig vor.
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Der Beklagte meint hiervon unabhängig, eine Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme der Sondersignale bedeute für sich genommen noch kein außergewöhnliches Risiko, sondern gehöre zur Polizeiroutine. Allein die Tatsache, dass sich hierbei ein Unfall ereignet habe, spreche noch nicht für eine andere Betrachtung, weil schwere Verkehrsunfälle auch sonst gelegentlich aus Situationen erwüchsen, die nicht als lebensgefährlich oder gar besonders lebensgefährlich zu bezeichnen seien. Der Gesetzgeber habe, wie auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 13.07.1983 – 12 A 2207/81 – erkannt habe, nur außergewöhnliche, insbesondere im Polizeivollzugsdienst auftretende Situationen erfassen wollen, die einen Beamten den Einsatz seines Lebens scheuen lassen könnten.

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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. ...  Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts ist rechtmäßig.
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Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
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BVerwG, Urteil vom 13.12.12 – 2 C 51/11 –, Rn. 8 – st. Rspr.
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Im Zeitpunkt des Unfallereignisses galt als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das begehrte Unfallruhegehalt § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F.
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Gemäß § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. erhält ein Beamter erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und in Folge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Das erhöhte Unfallruhegehalt beträgt 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, wenn der Beamte infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
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Die Klägerin ist in Folge eines anerkannten Dienstunfalles, nämlich dem Verkehrsunfall mit einem Funkstreifenwagen während einer Einsatzfahrt dienstunfähig geworden und in Folge dessen in den Ruhestand versetzt worden. Sie ist ferner in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert, nämlich dauerhaft 100 vom Hundert seit dem Dienstunfallereignis beschränkt.
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Es fehlt jedoch an der mit der Ausübung der den Unfall verursachenden Diensthandlung verbundenen, besonderen Lebensgefahr.
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In dieser Hinsicht erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG a.F. eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.
36
BVerwG, Urteil vom 13.12.12 – 2 C 51/11 –,Rn. 10-11.
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Dies ist der Fall, wenn bei Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder jedenfalls sehr naheliegend ist
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BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 – 2 B 67.93 – juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 15.01.1991– 12 A 2008/88, UA S. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.10 – 4 S 215/10 – Rn. 25, juris.
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Abzustellen ist auf die abstrakte Gefährlichkeit der Diensthandlung als solche. Umgekehrt kann nicht jede Diensthandlung, die letztlich zum Tode oder zu einer schweren oder lebensgefährlichen Verletzung eines Beamten geführt hat, rückblickend als „mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden“ angesehen werden.
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OVG NRW, Urteil vom 15.01.1991 – 12 A 2008/88, UA S. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.10 – 4 S 215/10 – Rn. 25, juris.
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Eine polizeiliche Einsatzfahrt begründet eine solche besondere Lebensgefahr typischerweise nicht. Bereits früh hat die Rechtsprechung eine enge Auslegung des Merkmals „besondere Lebensgefahr“ gemäß § 37 Abs. 1 LBeamtVG a.F. auch im Hinblick auf die polizeiliche Einsatzfahrt zu Grunde gelegt. Denn anderenfalls müsste fast jede polizeiliche Einsatzfahrt als besonders lebensgefährlich angesehen werden, obwohl der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften nur außergewöhnliche, insbesondere im Polizeivollzugsdienst, auftretende Situationen erfassen wollte, die einen Beamten den Einsatz seines Lebens scheuen lassen könnten.
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OVG NRW, Urteil vom 13.07.1983 – 12 A 2207/81– UA S. 10; VG Koblenz,Urteil vom 05.11.04 – 6 K 428/04.KO –,Rn. 23, juris.
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Dies schließt es nicht aus, dass eine Polizeifahrt im Einzelfall, nämlich bei Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände, als mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG a.F. verbunden angesehen werden kann, die über eine riskante Routine hinausgeht. Hierzu sind jedoch im Einzelfall außergewöhnliche Umstände erforderlich, die den Verlust des Lebens als naheliegend erscheinen lassen. Die besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Risiken hinausgehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.07.1983 – 12 A 2207/81 – UA S. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.10.10– 5 LA 280/09 – juris, Rn. 5; vgl. wiederum auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.10– 4 S 215/10 – Rn. 25
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Schließlich muss die besondere Lebensgefahr der Diensthandlung nicht stets und notwendigerweise von Anfang an anhaften; sie kann vielmehr im Einzelfall auch erst durch eine - zu Beginn der Diensthandlung noch unerwartete - Veränderung der Verhältnisse eintreten bzw. den nötigen Ausprägungsgrad erhalten.
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Gerade mit Blick auf diese Fallgruppe bedarf es allerdings, um Missverständnissen vorzubeugen, der nachfolgenden Klarstellung und Präzisierung: In allen von § 37 Abs. 1 BeamtVG (a. F.) schon nach dem objektiven Tatbestand erfassten Fällen - und deshalb auch für die zuletzt angesprochene Fallgruppe - muss ausgehend von einer typisierenden Gesamtbetrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorliegenden äußeren, ggf. gefahrerhöhenden Umstände die erforderliche besondere Lebensgefahr gewissermaßen vorausschauend - und nur in diesem Sinne bereits "vor" dem Eintritt des Unfallereignisses (in seinem konkreten Verlauf) - vorhanden und feststellbar (gewesen) sein. Außerdem muss die Gefahr auch in der Weise, in der sie sich letztlich realisiert hat, mit einer Diensthandlung des Beamten verknüpft gewesen sein, sei es dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise anhafteten, sei es dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (z. B. bei einer besonderen "Rettungstat" wie etwa dem Abbremsmanöver des Lokomotivführers vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis oder dem Ziehen der Reißleine durch einen Fallschirmspringer zwecks Vermeidung eines plötzlich drohenden Zusammenstoßes). Ansonsten könnte nämlich praktisch jeder Fall, der - sei es auch bei einer ex ante-Betrachtung völlig unvorhersehbar und ohne weiteres Zutun des Betroffenen - letztlich zum Tod eines Beamten während einer Dienstverrichtung geführt bzw. den Beamten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht hat, unter den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 BeamtVG subsumiert werden, und zwar auch dann, wenn sich in dem Unfall und seinen Folgen keine gerade in dem betreffenden dienstlichen Zusammenhang typischerweise bestehende Lebensgefahr, sondern nur ein latent generell bestehendes (weiter gehendes) Risiko realisiert hat. Eine derartige Ausdehnung des Normbereichs bezweckt die Regelung über den sog. "qualifizierten" Dienstunfall aber gerade nicht.
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OVG NRW, Urteil vom 07.07.04 – 1 A 2881/02 –,Rn. 38-42, juris, m. w. N.
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Demnach fällt aus der Betrachtung der den Unfall prägenden Umstände regelmäßig der unmittelbar dem Unfall vorausgehende Moment heraus. Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierende Gesamtbetrachtung der durchgeführten Diensthandlung.
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Schließlich verlangt § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F., dass sich der Beamte einer besonderen Lebensgefahr aussetzt. Dies erfordert – auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom20.12.01 (BGBl I S. 3926), der noch den „Einsatz“ des Lebens verlangte – beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens.
50
BVerwG, Urteil vom 13.12.12 – 2 C 51/11 –,Rn. 13, juris mit umfassenden Nachweisen.
51
Bei der von der Klägerin wahrgenommenen Einsatzfahrt lag eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. nicht vor. Mit dem Verkehrsunfall hat sich im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung keine außergewöhnliche, mit der Polizeifahrt verbundene Gefahrensituation realisiert, die die Klägerin den Einsatz ihres Lebens hätte scheuen lassen können. Der Streifenwagen, in dem sich die Klägerin befand, war unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit einer Geschwindigkeit von 80 - 88 km/h nachts auf einer vierspurigen innerstädtischen, gut ausgeleuchteten, trockenen Straße unterwegs. Eine Einsatzfahrt zu einem Unfallort unter Einsatz der Sondersignale bedeutet für sich betrachtet zunächst noch kein außergewöhnliches Risiko, sondern gehört vielmehr zur Polizeiroutine. Allein die Tatsache, dass sich hier gleichwohl ein Unfall ereignet hat, spricht nicht für eine andere Betrachtung, weil schwere Verkehrsunfälle auch sonst gelegentlich aus Situationen erwachsen, die nicht als lebensgefährlich oder gar besonders lebensgefährlich zu bezeichnen sind.
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Gefahrerhöhende äußere Umstände, die die Einsatzfahrt bei einer typisierenden Betrachtung von vornherein als besonders lebensgefährlich erscheinen lassen, sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Ein solcher gefahrerhöhender, für die Klägerin äußerer Umstand ist insbesondere nicht in einer von ihr angenommenen abstrakten, erhöhten Gefährlichkeit der Fahrweise ihres Kollegen, Herrn PHM L., zu erkennen. Der als wahr zu unterstellende Vortrag der Klägerin, Herr PHM L. sei schon bei kleinsten Einsatzanlässen zur Übertretung der Verkehrsregeln bereit gewesen, und er sei im Zeitraum 2005 bis 2010 mit quietschenden Reifen, riskanten Überholmanövern und Kurvenschneiden gefahren, lässt nicht darauf schließen, dass die vorliegend zu beurteilende Dienstfahrt – mindestens eineinhalb Jahre später – von der Risikobereitschaft des Beamten L. in bestimmten Verkehrssituationen maßgeblich mitgeprägt war; denn die nach den Feststellungen des Unfallgutachtens gefahrene Geschwindigkeit von 80 bis 88 km/h hält sich unter den gegebenen Umständen, nämlich insbesondere dem beleuchteten Kreuzungsbereich einer vierspurigen Hauptverkehrsstraße, den trockenen Witterungsverhältnissen zur Sommerzeit und der geringen Verkehrsdichte zur Nachtzeit, im Rahmen einer normalen Einsatzfahrt mit Blaulicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde sogar eine Einsatzfahrt auf feuchter Straße mit 90-120 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft der allgemeinen Polizeiroutine zugeordnet. Eine besondere Lebensgefahr, das heißt eine Situation, in der der Verlust des Lebens praktisch nahe liegend war im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG, lasse sich allein deshalb noch nicht bejahen.
54
BayVGH, Urteil vom 18.01.01 – 3 B 97.333 –Rn. 23, juris.
55
Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, eine „riskante Fahrweise“ des Herrn PHM L. sei dem Beklagten bekannt gewesen, verbleibt insoweit kein Tatsachenkern mehr (§ 173 VwGO i.V.m. § 373 ZPO). Das Gericht war schließlich nicht gehalten, dem (angekündigten) Antrag zu folgen, Beweis über die Behauptung, PHK L. habe bereits mehrfach in der Vergangenheit Unfälle verursacht, durch Einholung einer Auskunft von dem Beklagten zu erheben. Gemäß schriftsätzlicher und nicht mehr bestrittener Mitteilung des Beklagten, entsprechende Vorgänge lägen nicht vor, ist davon auszugehen, dass solche Umstände nicht greifbar sind.
56
Es fehlt auch an später hinzutretenden, gefahrerhöhenden Umständen, die die Polizeifahrt als mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden erscheinen lassen.
57
Dies gilt zunächst für das unvermittelte Dazwischentreten des Unfallgegners im Kreuzungsbereich B.-straße / L1.-straße . Dass es bei Einsatzfahrten eines Streifenwagens zu Kollisionen mit Dritten kommen kann, ist als eine einer solchen Diensthandlung allgemein anhaftende Gefahr anzusehen. Es handelt sich nicht um einen gefahrerhöhenden Umstand, der im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung eine vor dem Eintritt des Unfallereignisses im Kreuzungsbereich vorhandene und feststellbare, über das übliche Maß hinausgehende besondere Lebensgefahr begründet, denn bei typisierender Gesamtbetrachtung der Diensthandlung war eine solche Kollision nicht von vornherein in der Polizeifahrt angelegt. Zudem hat die Kollision die Polizeifahrt nicht mehr wesentlich mitgeprägt, weil sie die Diensthandlung vereitelt und beendet hat. Ihre Fortführung auf höherem Gefahrenniveau – wie etwa bei einer dienstlichen Rettungshandlung – kam nicht mehr in Betracht.
58
Aus diesem Grund begründet auch ein etwaiger, konkreter Sorgfaltspflichtverstoß des Herrn PHM L. keinen später hinzutretenden, gefahrerhöhenden Umstand in diesem Sinne.
59
Unabhängig davon, ob das Einfahren in einen Kreuzungsbereich unter Einsatz der Sondersignale mit einer Geschwindigkeit von 80-88 km/h als sorgfaltswidrig zu werten ist, weil auch bei einer Sonderrechtsfahrt die damit verbundene Kollisionsgefahr mitsamt der darin liegenden Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer unter allen Umständen zu vermeiden ist,
60
– vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.10.15– 1 K 1492/14 –, Rn. 31, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 - A 3 S 164/96 – juris; VG Potsdam, Urteil vom 24.02.11 - 2 K 832/07 – juris –
61
verändert der Sorgfaltsverstoß eines an der vorgenommenen Diensthandlung beteiligten Beamten nicht die abstrakte Prägung der Diensthandlung im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit. Es war bei einer typisierenden Gesamtbetrachtung vor Beginn der Diensthandlung nicht feststellbar, dass sich ein entsprechender Sorgfaltsverstoß ereignen und in einer erheblichen Verletzung der Klägerin realisieren würde. Es genügt nicht, das Dienstunfallgeschehen als Teil der Diensthandlung isoliert in den Blick zu nehmen. Bei einer typisierenden Betrachtung der Polizeieinsatzfahrt fällt ein vor ihrem Beginn – was regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist – nicht vorhersehbarer, später eintretender, dem Unfall unmittelbar vorausgehenender Sorgfaltsverstoß als mit der Diensthandlung verbundender, gefahrerhöhender Umstand im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. aus.
62
Von alledem unabhängig ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin des Vorliegens einer konkreten, mit der Diensthandlung verbundenen Lebensgefahr bewusst war. Insbesondere hat sie vorgetragen, den Kollegen in der – nicht näher eingegrenzten – Vergangenheit wegen seiner Fahrweise ermahnt zu haben, jedoch nicht im Rahmen der streitgegenständlichen Polizeieinsatzfahrt. Soweit sie vorträgt, ihr Kollege, PHM L., sei bekannt für eine „riskante“ Fahrweise, substantiiert dies ein entsprechendes Bewusstsein nicht. Im Gegenteil erscheint es fernliegend, dass die Klägerin sich als Beifahrerin zu einem Kollegen in den Streifenwagen begeben haben soll, dessen Fahrstil ihr naheliegenderweise Anlass zur Furcht um ihr eigenes Leben gegeben hätte. Allein hieraus folgt, dass sich die Klägerin einer Lebensgefahr nicht bewusst gewesen ist. Schließlich spricht auch noch der Umstand, dass die Klägerin in einem solchen Fall nach unwidersprochener Begutachtung des Unfallgeschehens keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, dafür, dass die Klägerin eine sich aus der Polizeifahrt ergebende Lebensgefahr selbst nicht als naheliegend angesehen hatte.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
Gesetze / Verordnungen Beamtenversorgungsgesetz Bund Beamtenversorgungsgesetz FHH Beamtenversorgungsgesetz NS Beamtenversorgungsgesetz SH Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung
Grundlagen des Dienstunfallrechts Was ist ein Dienstunfall? Verletzung der Psyche Generell zumutbare Belastungen? Berufskrankheit Abgrenzung Unfall / Krankheit Coronainfektion / Dienstunfall? Corona - VG Aachen 08.03.2022 Corona-Impfschaden Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Tonerstaub: Berufskrankheit? Berufskrankheitenverordnung
Geschützter Bereich Dem Dienst zuzurechnen? BVerwG 2014: Privatsphäre Klassenreise / Bierzeltbesuch Lehrerin im Schullandheim "Lehrersport", Sportgruppen Polbeamter versetzt sich in Dienst Lösung vom Dienst / Beispiel Umtrunk unter Kollegen Sozialrecht: Raucherpause Dienstunfall und Alkohol im Arbeitszimmer zu Hause Weibersturm
WegeunfallWegeunfall Unterbrechung des Weges längere Pause Schleichweg ohne Schutz Umwege ohne Schutz Unfall auf Dienstreise
Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierter Dienstunfall Qualifizierung wg. Lebensgefahr Kenntnis von Lebensgefahr Kenntnis: BVerwG 08.02.17 Feuerwehreinsatz / PTBS "normaler" Feuerwehreinsatz Autobahneinsatz Polizei Verfolgungsfall SEK Lebensgefahr verneint Qualifizierung: tätlicher Angriff Angriff auf Beamten Lebensgefahr nicht Bedingung Verletzungswille erforderlich Angriff auf Beamten in JVA Angriff mit Scheinwaffe mit Schreckschusswaffe Angriff mit Hund Angriff durch Hunde? Schüler greift Lehrer an Fußballspiel mit Schülern Vergeltungsangriff / PTBS Auslandseinsätze Auslandseinsatz Einsatzunfallverordnung Bund VV Einsatzunfallverordnung Auslandseinsatz PTBS Höhere Unfallfürsorgeleistungen erhöhtes Unfallruhegehalt mehrere Dienstunfälle? Unfallentschädigung
Dienstunfall: Beispiele Achillessehne, Riss Auffahrunfall/ HWS Auffahrunfall/ HWS Coronainfektion / Dienstunfall? Impfschaden - Grippeimpfung Mobbing: kein "Unfall?" Wespenstich Zeckenbiss