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nicht mehr aktuell


Was soll der Beamte tun, der drei oder mehr Kinder hat?

Auf jeden Fall muss schriftlich so bald wie möglich gegenüber dem Dienstherrn (also der zuständigen Personalabteilung) das Begehren formuliert werden, der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entsprechend eine höhere Besoldung zu erhalten, und zwar, soweit rechtlich möglich, auch rückwirkend.
Nachfolgend ein Mustertext für einen Antrag:

"Ich beziehe mich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.98 und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.04 (2 C 34.02) und stelle den Antrag, höhere, verfassungsgemäße Besoldung (insbesondere Familienzuschlag) zu erhalten.
Dieser Antrag erstreckt sich auch auf die Nachzahlung der mir in der Vergangenheit zu Unrecht nicht ausgezahlten Besoldung (insbesondere Familienzuschläge).
Ich habe - wie aus meiner Personalakte ersichtlich - .... Kinder, die wie folgt geboren sind ....

Wie die Gerichte entschieden haben, genügt die mir gewährte Besoldung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Bitte erteilen Sie mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Sollten Sie meinen Antrag ablehnen, werde ich Widerspruch erheben.
Ob dann ein Ruhen des Verfahrens vereinbart werden soll, wird später zu entscheiden sein.

gez. .........."

Verwechseln Sie nicht Besoldung (Familienzuschlag, früher Ortszuschlag) und Kindergeld!
Es handelt sich um zwei verschiedene Probleme und die Rechtsprechung legt Anträge zum Teil streng nach ihrem Wortlaut aus: Wer Kindergeld beantragt, hat damit nicht höhere Besoldung beantragt.

Beachten Sie ferner bitte, dass dieses Muster auf die Verhältnisse in Hamburg zugeschnitten ist.
Es könnte bei anderen Dienstherren fraglich sein, ob gegen die zu geringe Besoldung auch ausdrücklich Widerspruch erhoben werden muss.
Außerdem könnte man auf die Idee kommen, der Antrag/Widerspruch müsse in jedem Kalenderjahr neu gestellt werden. Hierzu hat das Personalamt in Hamburg erklärt, dass ein einziger Antrag bei Landesbeamten auch die Folgejahre abdeckt.



Bitte beachten Sie aber, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrere Klagen betroffener Beamter deshalb abgewiesen hat, weil sie sich nicht rechtzeitig mit Anträgen oder Widersprüchen gegen die zu niedrige Besoldung gewandt hatten. U. a. Urteil vom 27.05.10 - 2 C 6.10 -:

"Der Kläger hat keine Ansprüche auf gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung für das dritte und vierte Kind für die Jahre 2000 bis 2003, weil er die Höhe des kinderbezogenen Teils seiner Dienstbezüge erstmals im Jahr 2004 beanstandet hat. Derartige Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300 <304>) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält (wie Urteil vom 13.11.08 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 = ZBR 2009, 166)."

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