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Besoldungsrecht: Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern


Auch in diesem Bereich (Besoldung kinderreicher Beamter) wollen wir unserer Linie treu bleiben und Sie darauf hinweisen, dass wir zum Besoldungsrecht nicht die Spezialisten Ihrer Wahl sein sollten.
Das Problem der Besoldung kinderreicher Beamter ist weitgehend geklärt und überholt, aber einige Grundzüge der Darstellung (Antrag, Widerspruch, Klage ...) können vielleicht auch in anderen Fällen noch hilfreich sein.

Wir werden im Besoldungsrecht nicht tätig.


Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.98 ist die Besoldung kinderreicher Beamter als zu niedrig anzusehen.

Das Gericht meint, dass der Besoldungsgesetzgeber gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil Beamten mit drei und mehr Kindern ein zu geringer Familienzuschlag gezahlt werde. Es sprach die Verpflichtung aus, "die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen."

Aber Bund und Länder entzogen sich lange ihrer Verpflichtung.

Deshalb wurde wiederum in vielen Fällen die Gerichtsbarkeit bemüht.
Am 17.06.04 entschied auch das Bundesverwaltungsgericht,
dass es für kinderreiche Beamte einen Anspruch auf höhere Besoldung gibt.

Dies bestätigen auch die einzelnen Verwaltungsgerichte.

Die Dienstherren blieben jedoch weiter untätig und provozierten damit die Beamten (und, so könnte man sagen, das Bundesverfassungsgericht).
Dann gab es seit 2009 mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes eine Erhöhung des  Familienzuschlags der Bundesbeamten für das dritte Kind und für weitere Kinder um jeweils EUR 50,00 monatlich - so dass die nachfolgenden Erläuterungen stark an Relevanz verloren haben. So ist es in der beamtenrechtlichen Praxis: heute bewegt uns dies und morgen wieder etwas ganz anderes. Aber zurück zum Thema:
Was konnte der Beamte tun, der drei oder mehr Kinder hat?

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