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Recht der dienstlichen Beurteilung: Vergleichsgruppenbildung

Beurteilung - Vorgabe von Quoten - Größe der Vergleichsgruppe

Man kann im Zusammenhang mit jeder Leistungsbeurteilung fragen, wie der Maßstab gebildet wurde. Der eine Faktor ist das jeweilige Statusamt mit seinen Anforderungen. Da die dienstliche Beurteilung aber auch einem Vergleich der Leistungen mehrerer Beamter dienen soll (u. a. mit dem Ziel der Bestenauslese im Zusammenhang mit Beförderungen), fordert man allgemein eine homogen zusammengesetzte und in Bezug auf die Zahl der Beurteilten hinreichend große Vergleichsgruppe von Beurteilten.
Besonders relevant ist die Frage nach der Größe der Vergleichsgruppe dann, wenn der Dienstherr bei der Notenvergabe Quoten eingehalten wissen möchte.
Hier finden Sie in einem Urteil bes Bayerischen VGGH eine ganz besonders dezidierte Auseinandersetzung mit dieser Frage und daruter dann noch einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.15 - 3 BV 13.773 -

2.1. Die hier der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrundeliegende Vergleichsgruppe von 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ besteht aus Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamtes und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

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2.2 Die Gruppengröße ist auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Kriminalobermeister des BLKA abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu.

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Richtwerte bzw. Quotenvorgaben können ihre Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie für einen hinreichend großen Bereich festgelegt werden, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - juris Rn. 37, U. v. 24.11.05 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris; BVerwG, B.v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59; OVG Koblenz, U.v. 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris Rn. 44; OVG Münster, B.v. 30.10.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13; VGH Mannheim, U.v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris Rn. 48; BayVGH, U.v. 7.12.2006 - 15 B 04.2089 - juris Rn. 21 und OVG Bautzen, U.v. 14.11.2006 - 2 B 292/06 - juris Rn. 25). Nur eine hinreichend große Vergleichsgruppe ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

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Der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch ein einheitliches Bild zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, ob genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können, nicht entnehmen.

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Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts geht in seinen Beschlüssen vom 25. Oktober 2010 (1 WB 51/10 - BVerwGE 141, 113 - juris Rn. 44) und vom 26.05.09 (1 WB 48/07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59) aufgrund unverbindlicher Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung und einer sich in der Folge gebildeten Praxis davon aus, dass sich eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen dürfte (zustimmend: Beck’scher Onlinekommentar Beamtenrecht Bund, Stand: 1.7.2015, § 21 BBG Rn. 64). Bei dieser Gruppenstärke könnten bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte Verzerrungen in der Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermieden werden (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 12.8.2014 - 1 WB 38/13 - juris Rn. 36).

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Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält hingegen 24 Beamte als taugliche Vergleichsgruppe nicht für groß genug, ohne dies näher zu begründen (U.v. 24.11.05 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20).

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Der für die Bundesbeamten zuständige 1. Senat des OVG Münster hat sich der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats angeschlossen (vgl. B.v. 30.12.2012 - 1 A 1684/10 - juris Rn. 13), während der 6. Senat aufgrund einer entsprechenden Erlasslage für Landesbeamte (vgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. die Beurteilungsrichtlinien im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen) davon ausgeht, dass eine Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. B.v. 10.6.2010 - 6 A 3081/07 - juris Rn. 4; B.v. 4.12.2009 - 6 A 1223/07 - juris Rn. 6). Auch das OVG Koblenz geht aufgrund einschlägiger Beurteilungsverwaltungsvorschriften davon aus, dass die Vergleichsgruppe mindestens 30 Personen umfassen muss (vgl. U.v. 19.09.03 - 2 A 10795/03 - juris Rn. 25).

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Dem Urteil des erkennenden Senats vom 23.04.1976 (230 III 75 - ZBR 1976,314) lag eine Vergleichsgruppe mit 27 Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienst zugrunde, ohne dass in der damaligen Entscheidung die Vorgabe von einem Richtwert unter dem Gesichtspunkt der hinreichend großen Vergleichsgruppe thematisiert worden wäre. Ausdrücklich geäußert hat sich der Senat zur Frage der hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe mit seinen Beschlüssen vom 25.05.09 (3 ZB 08.2442 - juris Rn. 5: hinreichend große Vergleichsgruppe bei 44 Beamten) und vom 29.12.10 (3 ZB 10.3 - juris Rn. 7: Vergleichsgruppe von 19 Beamten nicht ausreichend groß), letzterer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.05 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 - juris Rn. 20), wonach eine Vergleichsgruppe von 24 Beamten nicht groß genug ist.

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Mit 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 8 der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ liegt hier eine hinreichend große Vergleichsgruppe vor. Der Senat geht davon aus, dass bei dieser Gruppenstärke das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten mit dem Gesamtbild der bayerischen Polizei (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - ZBR 1981, 197 - juris Rn. 37) übereinstimmt und bewegt sich damit in dem Korridor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleichsgruppe mit 24 Beamten nicht groß genug) und der Senatsrechtsprechung (Vergleichsgruppe mit 27 Beamten groß genug). 26 Beamte als hinreichend große Vergleichsgruppe anzusehen, steht auch im Einklang mit der Kommentarliteratur, wonach tunlichst eine Zahl von 25 Personen nicht unterschritten werden sollte (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Sep. 2015, 2. Band, B.VI.4. Rn. 414 Fußnote 170a; soweit dort unter der Fußnote 170a.01 ausgeführt wird, aus rein statistischer Sicht sei wohl auch eine Mindestgröße zwischen 20 und 25 Personen vertretbar, steht dies zumindest hinsichtlich einer Gruppengröße von 20 bis 24 Beamten nicht im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung des Beamtensenats des Bundesverwaltungsgerichts).

Vergleichsgruppenbildung nur innerhalb einer Laufbahn

Die folgende, nur im Leitsatz zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird besprochen von Dr. Klaus von der Weiden, RiBVerwG, in jurisPR-BVerwG 8/2023 Anm. 5.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.02.23 - BVerwG 2 B 3.22 -

Leitsatz:

Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm verliehene Statusamt. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urteil vom 02.03.17 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 41 ff.).
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