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Dienstliche Beurteilung / Befangenheit des Beurteilers?

Wenn Sie eine Befangenheit Ihres / Ihrer Beurteiler vermuten, sind Sie in einer schwierigen Lage.
Gemeinhin erwartet man in anderen Fällen, dass die Besorgnis der Befangenheit frühzeitig dargelegt und die Berechtigung des Einwands geprüft wird, bevor eine Entscheidung ergeht. Das ist im Recht der dienstlichen Beurteilung - jedenfalls in der Praxis - ein eher seltener Fall.

Sich nach Eröffnung der Beurteilung mit diesem Argument Verhör schaffen zu wollen, ist indessen sehr schwierig. Eine substanzlose Argumentation mit Angriffen auf die Person des Beurteilers ist nicht anzuraten.

Das Recht der dienstlichen Beurteilung beruht gerade auch darauf, dass die Zuständigkeit für die Erstellung der Beurteilung von vornherein strikt geregelt ist und die Aufgabe des Beurteilers nicht ohne Weiteres auf andere Personen übertragen werden darf.
Ein Wechsel des Beurteilers wird nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Deshalb lässt die Rechtsprechung in diesem Bereich nicht die Besorgnis der Befangenheit genügen, sondern sie behält sich gewissermaßen vor, im Nachhinein zu prüfen, ob eine Voreingenommenheit tatsächlich gegeben war.

Der betroffene Beamte muss konkrete Tatsachen schildern (und beweisen), die seines Erachtens für eine Voreingenommenheit sprechen, und das Gericht wird dann den Sachverhalt aufklären und bewerten.

Im nachstehenden Fall ging es für den Beamten (auf Probe) schlecht aus, er konnte seine Entlassung nicht erfolgreich anfechten. Entscheidend war, ob sich der Beamte als nicht geeignet erwiesen hat.

OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.12 - 5 LB 301/10 -

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bb. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Schulleiter, der Fachberater Mathematik und überhaupt „die Beklagte“ seien gegen ihn voreingenommen.

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(1) Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.07.12 - 5 ME 103/12 -). Anders als etwa im Geltungsbereich des § 21 VwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.09 - 5 LA 23/08 -, Rn. 9).

Der subjektive Eindruck des Klägers, „die Beklagte“ sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet auch dann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, wenn er diesen Eindruck aus einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens einzelner Mitarbeiter in verschiedenen Verfahrensstufen herleitet. Der Kläger verkennt insofern den Zusammenhang und das Zusammenwirken der Handlungsbeiträge der an dem Verfahren Beteiligten. Das Verhalten jedes einzelnen Beteiligten muss für sich betrachtet werden; eine Zurechnung des Verhaltens anderer scheidet aus. Eine Voreingenommenheit eines Fachberaters kann sich nicht aus Äußerungen des Schulleiters ergeben; sie kann auch für sich noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führen, weil sie nur neben weiteren Erkenntnissen Eingang in den Bewährungsbericht findet. Selbst ein von Voreingenommenheit geprägter Bewährungsbericht des Schulleiters führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung, weil diese nicht durch den Schulleiter ausgesprochen wird, sondern durch den Dezernenten der Beklagten nach Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats.
Dabei war der Fall des Klägers sowohl dem Schulbezirkspersonalrat als auch dem Dezernenten bereits aus dem Personalgespräch vom ... bekannt. Sie waren daher kraft eigener Kenntnis in der Lage, die Äußerungen der Fachberater und des Schulleiters inhaltlich einzuordnen. Das zeigt auch die Stellungnahme des Schulbezirkspersonalrats vom ....

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Bei objektiver Betrachtung ergeben sich im Übrigen weder aus dem tatsächlichen Verhalten des Schulleiters oder anderer Beteiligter noch aus dem Inhalt ihrer Äußerungen Anzeichen für eine tatsächliche Voreingenommenheit.

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(2) Dass der Schulleiter nach Ansicht des Klägers seiner Beurteilung einen einseitig ermittelten und letztlich unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und lediglich „belastendes Material“ gesammelt habe, begründet keine Voreingenommenheit. Denn der Dienstherr ist nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Bewährung, das auf einer Vielzahl von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der Arbeitsweise, der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität, des Charakters und des Auftretens des Beamten gegründet ist, während des Beurteilungszeitraumes zu registrieren. Ihm bleibt in den Grenzen seiner Befugnisse überlassen, wie er den für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, Rn. 31).

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Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter sich bei der Beurteilung der besuchten Unterrichtsstunden auf die Einschätzung der fachkompetenten Beamten der Schulaufsichtsbehörde gestützt hat. Ebenso wenig war der Schulleiter gehindert, neben den besuchten Unterrichtsstunden auch die Konzeption und Korrektur von Klassenarbeiten, die Elternbeschwerden, das Personalgespräch am ... sowie schließlich das dienstliche Verhalten nach diesem Personalgespräch und - ergänzend - das dienstliche Verhalten des Klägers, nachdem er zu seiner beabsichtigten Entlassung angehört worden war, in Betracht zu nehmen. Auch dem - zutreffenden - Einwand des Klägers, die Entscheidung über seine Bewährung müsse die gesamte Probezeit umfassen, ist damit hinreichend Rechnung getragen. Besonders hervorzuhebende didaktische und pädagogische Leistungen, die der Schulleiter bei seiner Eignungsprognose hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt.

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(3) Auch dass der Fachberater für Mathematik zu Beginn der besuchten Unterrichtsstunde am 26. Februar 200... gesagt haben soll, er sei kein Freund von Gruppenarbeit, würde objektiv keine Voreingenommenheit begründen. Denn in der Bewertung des Unterrichts durch den Fachberater findet eine derartige Auffassung keinen Niederschlag. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass der Einsatz von Gruppenarbeit nicht zwingend notwendig sei, aber akzeptiert werden könne. Die übrigen wertenden Äußerungen in dem Bericht betreffen nicht die Wahl der Sozialform Gruppenarbeit, sondern deren praktische Umsetzung, insbesondere die nicht leistungsgerechte Zusammensetzung der Gruppen und die Arbeit innerhalb der Gruppen.

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Soweit der Kläger in Abrede stellt, die Gruppenarbeitsphase in die Präsentationsphase hinein ausgedehnt zu haben und behauptet, der Fachberater habe sich nicht die Mühe gemacht, in die Gruppen hineinzuschauen, lässt sich auch daraus keine Voreingenommenheit herleiten, denn die Einwände sind schon tatsächlich unzutreffend. ...

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(4) Auch im Hinblick auf den Probeunterricht im Fach Physik ist eine Voreingenommenheit weder des Schulleiters noch des Fachberaters zu erkennen. Sie ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vorwurf des Klägers, der Unterrichtsbesuch sei vorzeitig abgebrochen worden. Bereits in tatsächlicher Hinsicht ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. ...

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Sodann findet das Vorbringen des Klägers, er habe die Ergebnissicherung erst für die zweite Hälfte der Doppelstunde geplant, zu deren Durchführung er nicht mehr gekommen sei, auch keinen Niederschlag in seinem Unterrichtsentwurf. ...

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Inwieweit der Kläger angesichts dessen durch einen vorzeitigen Abbruch des Unterrichts daran gehindert worden sein will, seinen Unterrichtsentwurf umzusetzen, erschließt sich dem Senat nicht. Aus dem Bericht über den Unterrichtsbesuch geht hervor, dass er das geplante Dreiphasenmodell hinsichtlich der ersten vier Fragen des Textes hat umsetzen können. Angesichts dessen versteht der Senat die Äußerung des Fachberaters, eine explizite Ergebnissicherung habe in keiner Phase des Unterrichts stattgefunden und gesichertes Wissen sei nicht als solches gekennzeichnet worden, nicht dahingehend, dass der Unterricht nicht zum Abschluss gekommen wäre, sondern dass die einzelnen Phasen zwar stattgefunden haben, inhaltlich aber ungenügend waren. Das deckt sich im Übrigen mit der Beurteilung der Mathematikstunde, bei der bemängelt wurde, dass die methodischen Überlegungen des Unterrichtsentwurfs nicht eingelöst worden seien.

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Der Kläger trägt im Übrigen selbst vor, es sei auch im Referendariat üblich, nur einzelne Unterrichtsphasen zu besuchen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der tatsächliche zeitliche Umfang des Unterrichtsbesuchs nicht ausreichend gewesen wäre, die Leistung des Klägers zu beurteilen.

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(5) Ebenso wenig begründen die Ausführungen des Schulleiters zur Integration des Klägers in das Lehrerkollegium eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger. Sie geben zwar keinen unmittelbaren Aufschluss über dessen Leistungen oder dienstliches Verhalten, fallen jedoch gegenüber den übrigen Ausführungen nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit der Kläger einen Widerspruch darin sieht, dass der Schulleiter einerseits die Abwesenheit des Klägers beim Grillfest des Kollegiums und bei dem Betriebsausflug moniere, andererseits aber einräume, dass er über private Treffen nicht zu berichten habe, beruht dies augenscheinlich auf dem Einwand des Klägers, er nehme an privaten Feiern und Restaurantbesuchen teil, und der - keineswegs fernliegenden - Unterscheidung des Schulleiters zwischen solchen privaten Treffen und nicht verpflichtenden gemeinsamen Veranstaltungen des Kollegiums.

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cc. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Schulleiter bei der Beurteilung der Leistungen des Klägers auf sachwidrige Erwägungen oder einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt oder die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt hätte.

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(1) Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Feststellung seiner Nichtbewährung stütze sich allein auf die beiden Unterrichtsbesuche. In dem Bewährungsbericht hat der Schulleiter ausdrücklich auch die häufigen Elternbeschwerden, das Personalgespräch am ... mit den bereits dort angesprochenen Bewährungszweifeln und das dienstliche Verhalten des Klägers nach diesem Gespräch angeführt.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beratungsgespräche des Schulleiters in herablassendem und unangemessenem Tonfall erfolgt seien. Dass sein Verhalten seitens des Dienstherrn als inakzeptabel bewertet wurde, war dem Kläger auch von dritter Seite - in Anwesenheit eines Vertreters des Schulbezirkspersonalrats - hinreichend deutlich gemacht worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden außerdem sowohl die Berufswahl des Klägers an sich als auch eine Verlängerung der Probezeit - ohne dass darauf ein Anspruch bestehe - angesprochen.

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Angesichts dessen erhalten nicht nur die bei den Unterrichtsbesuchen beanstandeten Mängel ein anderes Gewicht, sondern auch der Umstand, dass seit dem Personalgespräch weitere Beschwerden von Eltern eingingen. Zu diesen Elternbeschwerden hat sich der Kläger in seiner Stellungnahme auf die Anhörungsverfügung lediglich dahingehend geäußert, dass die Eltern immer nur mehr Frontalunterricht verlangten und im Übrigen mit seiner Ablösung als Klassenlehrer einer fünften Klasse mehrheitlich nicht einverstanden gewesen seien. Dagegen stellt sich der Konflikt mit den Eltern nach deren schriftlichen Einlassungen und nach der Einschätzung des Schulleiters vor allem als kommunikativer Konflikt dar, an dem der Kläger indes jeglichen eigenen Anteil bestreitet. Entsprechend ordnet der Senat auch seinen Einwand ein, der Schulleiter habe zu ihm kein angemessenes Beratungsverhältnis herstellen können.

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(2) Soweit der Kläger schließlich einwendet, der Schulleiter habe in seinem Bewährungsbericht Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts als mangelhaft bezeichnet, ohne dass dies die Fachberater so geäußert hätten, vermag der Senat dieses Vorbringen nicht mit dem gleichzeitig erhobenen Vorwurf in Einklang zu bringen, der Schulleiter habe die Äußerungen der Fachberater kritiklos und ohne eigene Einschätzung abgeschrieben. Indem der Schulleiter - auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom ... - den Unterricht in allgemein-didaktischer Hinsicht bewertet, trifft er gerade das eigene Urteil, das der Kläger als fehlend rügt. Der Senat zweifelt im Übrigen nicht daran, dass es auch einem fachfremden Schulleiter möglich ist, einen Unterrichtsentwurf und seine Umsetzung in methodisch-didaktischer Hinsicht zu beurteilen.

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b. Auf der Rechtsfolgenseite entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, Rn. 35), dass § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG a. F. dem Dienstherrn hinsichtlich der Entlassung eines Beamten auf Probe einen Ermessensspielraum dann nicht zuerkennt, wenn die mangelnde Bewährung aufgrund nicht behebbarer Mängel feststeht, und dass mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Wort "kann" allein der Möglichkeit Rechnung getragen wird, die Probezeit gemäß § 18 Abs. 4 NLVO zu verlängern, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Da hier die Beklagte zum Ablauf der Probezeit die Bewährung des Klägers verneint und damit eine abschließende Feststellung getroffen hat, war sie deshalb verpflichtet, den Kläger zu entlassen.
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