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Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und auf Widerruf


Der Status der Beamten auf Probe und auf Widerruf ist auch in Mecklenburg-Vorpommern weniger gefestigt als der des Beamten auf Lebenszeit.
Bei Beamten auf Probe und auf Widerruf kommt nach einem Dienstvergehen (wie auch aus anderen, beamtenrechtlichen Gründen) die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch entsprechenden Verwaltungsakt in Betracht und es bedarf nicht der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
Beamte auf Lebenszeit können demgegenüber nur durch das Gericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Hat eine Verfehlung nur geringes Gewicht, so wird gegen den Beamten nach Durchführung der Ermittlungen ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt, sofern ein Dienstvergehen erwiesen ist und eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Bei schwereren Verfehlungen wird seine Entlassung (nach Beamtenrecht) verfügt werden.
Das Disziplinargesetz regelt dies wie folgt:

§ 7 LDG M-V: Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

...

(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84 Landesdisziplinargesetz.



§ 83 LDG M-V: Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.


§ 84 LDG M-V: Entlassungsverfahren; Ermittlungen

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll ( § 38 des Landesbeamtengesetzes) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Auszug aus § 23 Beamtenstatusgesetz:

Absatz 3:
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
...

Absatz 4:
Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
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Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrenseinleitung Unterrichtung des Beamten Aussetzung des Verfahrens
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen §§ 7 ff. LDG MV
Schlussanhörung Zuständigkeit §§ 35 - 37 LDG
Gerichtsverfahren Berufung / Revision



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