Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts
In erster Instanz werden disziplinarrechtliche Klagen bei besonderen Kammern des Verwaltungsgerichts verhandelt.
Für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern besteht ebenso wie im Bund und in allen anderen Ländern die Möglichkeit, die Entscheidung der ersten Instanz mit Rechtsmitteln anzugreifen.
Das Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil des Disziplinargerichts eine von anderen Gesetzen kaum abweichende Regelung.
Wer nicht ständig im Disziplinarrecht tätig ist, sollte besonders zur Kenntnis nehmen, dass eine Berufung
- innerhalb der Berufungsfrist auch zugleich zu begründen ist und
- bei bestimmten Konstellationen der Zulassung bedarf (s. Absatz 2).
§ 64 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage oder eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage oder eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
Mecklenburg-Vorpommern eröffnet auch die Möglichkeit, nach Abschluss der Berufungsinstanz das Bundesverwaltungsgericht anzurufen.
Hier ist besonders zu beachten, dass die Revision der Zulassung bedarf. Ggf. ist also Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
§ 69 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern
Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.