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Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: §§ 35 bis 37 DG-MV


Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern:

§ 35 Disziplinarverfügung


(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder bei seiner Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die ihm unterstellten Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde verhängt werden.

(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.


§ 36 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 52 Abs. 1) zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oberste Dienstbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben, teilt sie dies der obersten Dienstbehörde mit, die für die anderen Ämter zuständig ist. Eine weitere Disziplinarklage kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht erhoben werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oberste Dienstbehörde gegen ihn Disziplinarklage erheben, die für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung ( § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes) nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich eines während der Abordnung begangenen Dienstvergehens auf die neue oberste Dienstbehörde über, soweit diese nicht ihre Ausübung der bisher nach Absatz 2 zuständigen obersten Dienstbehörde überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 37 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten; dies gilt auch, wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 2 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Die oberste Dienstbehörde hat sich innerhalb von drei Monaten zur beabsichtigten Verfügung zu äußern. Sie kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden.
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