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Pflicht des Beamten zur Mitwirkung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Das Beamtenstatusgesetz verpflichtet Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert wurden, sich zumutbaren therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen.
So weit die Theorie.
In der Praxis droht ein Spannungsfeld zwischen bisweilen etwas bürokratischen Vorstellungen der Dienstherren und den Konzepten und Auffassungen der Medizin.
Ist eine von Dienstherrn angeordnete Operation zumutbar?
Wird eine angeordnete Psychotherapie erfolgreich sein können? Wie soll das Verhalten des Patienten kontrolliert werden? Was ist mit der ärztlichen Schweigepflicht?

Einige dieser Fragen spricht das VG Berlin in der folgenden Entscheidung an.

VG Berlin, Urteil vom 06.03.17 - 80 K 9.15 OL -

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 20.04.15 wird aufgehoben.

Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen sie eine Kürzung des Ruhegehalts von 10 v.H. für die Dauer eines Jahres ausgesprochen wurde.
2
Die Klägerin stand seit 1990 im Justizdienst des Landes Berlin, zuletzt im Amt einer Justizsekretärin beim Landgericht Berlin.
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Nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten in den Jahren 2008 und 2009 versetzte der Beklagte die Klägerin aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung mit Bescheid vom 23.04.10 mit Wirkung ab dem 01.05.10 zur Ruhe. Entsprechend der amtsärztlichen Empfehlung verband der Beklagte die Zurruhesetzung mit der Weisung an die Klägerin, zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit bzw. Dienstfähigkeit eine ambulante Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie zu beginnen, während dieser Behandlung sich in eine intensive fachärztliche Behandlung in einer Psychiatrischen Tagesklinik (teilstationär) zu begeben und nach Entlassung die ambulante fachärztliche Behandlung weiterzuführen und nicht ohne Zustimmung der behandelnden Ärzte zu beenden. Ferner solle die Klägerin Nachweise einreichen, die den Beginn der genannten Behandlungen bestätigen könnten.
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Nachdem die Klägerin die geforderten Nachweise über den Beginn der geforderten Behandlung trotz Erinnerung nicht vorlegte, leitete der Beklagte im November 2010 ein erstes Disziplinarverfahren gegen die Klägerin wegen des Weisungsverstoßes ein, stellte dieses Verfahren jedoch im Juli 2011 ein, da nach damaliger Rechtslage kein Dienstvergehen vorliege.
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Der Beklagte wies die Klägerin nochmals mit Schreiben vom 16.09.11 auf die Befolgung der Weisung vom 23.04.10 hin und mahnte die Einreichung entsprechender Belege für den Behandlungsbeginn an. Ein Verstoß gegen diese Weisung gelte seit dem 01.07.11 nach § 71 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen.
6
Nachdem die Klägerin die geforderten Nachweise nicht vorgelegt hatte, leitete der Beklagte mit Verfügung vom 17.10.11 ein erneutes Disziplinarverfahren ein und verhängte gegen die Klägerin mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom 27.01.12 eine Kürzung des Ruhegehalts um 10 v.H. auf die Dauer eines Jahres.
7
Mit Schreiben vom 13.02.12 ordnete der Beklagte eine amtsärztliche Nachuntersuchung der Klägerin zur Frage der Dienstfähigkeit an, wies die Klägerin jedoch zugleich darauf hin, dass die erteilte Weisung hinsichtlich der Durchführung der amtsärztlich empfohlenen Therapiemaßnahmen unverändert fortbestehe. Unter dem 19.07.12 erging sodann die Weisung an die Klägerin, den angesetzten Untersuchungstermin für die Nachuntersuchung vom 8. August 2012 wahrzunehmen; zudem wurde an die Einreichung der noch nicht vorliegenden Nachweise für den Beginn der Therapiemaßnahmen erinnert. Nachdem die Klägerin den Termin aus privaten Gründen nicht wahrnehmen konnte, wurde der Termin auf den 31.10.12 verschoben.
8
Den Nachuntersuchungstermin am 31.10.12 nahm die Klägerin wahr. In ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom selben Tag kam Frau Dr. M... zum Ergebnis, dass unverändert die Notwendigkeit einer fachärztlich-psychiatrischen Behandlung bestehe und die Klägerin eine ambulante Therapie unverzüglich beginnen solle. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit halte an. Der Beklagte leitete die amtsärztliche Stellungnahme im November 2012 an die Klägerin weiter.
9
Im Februar 2013 leitete der Beklagte ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs ein, sich weiterhin geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht unterzogen zu haben.
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Mitte März 2013 nahm die Klägerin eine ambulante Psychotherapie bei dem Dipl.-Psychologen W... auf, wechselte dann im August 2013 zu Dr....und im Januar 2014 zu Frau K....
11
Am 12.12.14 erfolgte eine weitere amtsärztliche Nachuntersuchung der Klägerin durch Frau D.... M.... Im Ergebnis stellte diese im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 15.01.15 u.a. fest:
12
„Die Beamtin hat zwischenzeitlich von der regelmäßigen Psychotherapie insofern profitiert, als sie eine verbesserte Krankheitseinsicht gewonnen und die im Vorgutachten diagnostizierte depressive Episode sich abgeschwächt hat.
13
Es sind nach Anamnese und Befund unverändert psychische Störungen in Form von erheblicher Selbstwertminderung, Selbstunsicherheit, Versagensängsten und daraus folgendem ängstlich-vermeidendem Verhalten und Entscheidungsschwäche festzustellen. Diese wesentlichen Merkmale einer schweren und schwer therapeutisch zu korrigierenden Persönlichkeitsstörung führen bereits in der Alltagsbewältigung zu erheblichen organisatorischen Problemen und chronischer Überforderung mit dem ständigen Risiko psychischer Dekompensation. Die Beamtin verfügt trotz ausreichender Therapie nach wie vor nicht über tragfähige Strategien der Abgrenzung und Bewältigung bei erhöhten psychischen Anforderungen.
14
Nach Durchsicht der Aktenlage sind ausreichende Bemühungen der Beamtin um eine Therapie ab April 2013 festzustellen. Nach Art und Schwere der bei der Untersuchten diagnostizierten psychischen Störung gehören organisatorische Probleme, Hinausschieben von Terminssachen zum Krankheitsbild.
15
…Es bestehen daher von ärztlicher Seite nachvollziehbare medizinische Gründe für die verzögerte Erfüllung der Weisung. Die aufgenommene ambulante Therapie ist derzeit ausreichend und regelmäßig fortzusetzen.
16
…Die Prognose wird von fachpsychiatrischer Seite als ungünstig eingeschätzt und von einer wesentlichen Änderung des pathologischen Selbstbildes der Betroffenen abhängig gemacht. Der lange Krankheitsverlauf, der krankheitsbedingte Motivationsverlust und die Therapieresistenz lassen aus amtsärztlicher Sicht daran zweifeln, dass die Beamtin vor Vollendung des 63. Lebensjahres nochmals dienstfähig wird. Eine erneute Nachuntersuchung kann aus Sicht beider Untersucher daher nur im Falle eines Reaktivierungsantrages der Beamtin empfohlen werden.“
17
Mit Disziplinarverfügung vom 20.04.15 verhängte der Beklagte gegen die Klägerin erneute eine Kürzung des Ruhegehalts von 10 v.H. auf die Dauer eines Jahres. Der Klägerin wurde als Dienstvergehen vorgeworfen, auch nach dem 03.02.12, der Zustellung des letzten Disziplinarverfügung, bis zum 15.02.13 (Einleitung des neuen Disziplinarverfahrens) die im amtsärztlichen Gutachten vom 11.03.10 empfohlenen Therapiemaßnahmen nicht aufgenommen und durchgeführt zu haben, obwohl der Klägerin eine entsprechende Weisung erteilt worden sei.
18
Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Krankheit der Klägerin nicht gegeben gewesen. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Hemmschwelle krankheitsbedingt nicht überwinden können, überzeuge nicht, da es der Klägerin mit Hilfe einer Freundin möglich gewesen sei, sich um eine Behandlung zu bemühen.
19
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Disziplinarverfügung.
20
Sie ist der Auffassung, der Beklagte könne wegen des Vorwurfs nicht auf die Weisung aus dem Jahr 2010 zurückgreifen weil es sich insofern nicht um eine Dauerweisung gehandelt habe. Diese habe spätestens nach Anordnung der erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2012 ihre Gültigkeit verloren bzw. hätte nicht rechtmäßig aufrechterhalten werden können, da erst eine neue ärztliche Untersuchung vorgenommen werden sollte.
21
Zudem sei die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die geforderte Therapie früher als geschehen zu beginnen. Bei ihr habe eine erhebliche Hemmschwelle bestanden, die sie nicht habe überwinden können. Erst mit Hilfe einer Freundin, der sie sich anvertraut habe, sei es ihr dann im Jahr 2013 gelungen, eine Therapie zu beginnen.
22
Die Klägerin beantragt,
23
die Disziplinarverfügung vom 20.04.15 aufzuheben.
24
Der Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Er hält an der Begründung der Disziplinarverfügung fest. Bei der von der Klägerin missachteten Weisung zur Aufnahme einer Therapie habe es sich um eine Dauerweisung gehandelt; die Klägerin sei mehrfach auf die Beachtung der Weisung hingewiesen worden. Die „Hemmschwelle“ der Ruhestandsbeamtin vor dem Beginn der Therapie sei im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt worden. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit lägen jedoch nicht vor. Auch sei berücksichtigt worden, dass sich die Klägerin während des Laufs des Disziplinarverfahrens ernsthaft um die Aufnahme einer Therapie bemüht habe.
27
...

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Es kann offenbleiben, ob das der Klägerin vorgeworfene Verhalten ein Dienstvergehen darstellt, jedenfalls kommt eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht.
Die Disziplinarverfügung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 DiszG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31
Nach § 29 Abs. 4 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Die Regelung dient der Vermeidung dauerhafter Dienstunfähigkeit (BT-Drs. 16/4027 S. 30) und ist Ausfluss der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden, in § 34 Satz 1 BeamtStG normierten Verpflichtung von Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Danach sind Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit verpflichtet und können durch dienstliche Weisung angehalten werden, sich einer notwendigen und zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen.
32
Gemäß § 71 Nr. 3 LBG Berlin (in Kraft seit dem 01.07.11) stellt es ein Dienstvergehen für Ruhestandsbeamte dar, wenn sie ihren Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
33
1. Im vorliegenden Fall erscheint es bereits fraglich, ob die von der Beklagten geforderte Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie objektiv geeignet war/ist, eine Stabilisierung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin im Hinblick auf die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit herbeizuführen. Dabei genügt zwar grundsätzlich schon die Möglichkeit eines Erfolgs der angeordneten Maßnahmen für deren Geeignetheit (vgl. etwa BayVGH Beschluss vom 14.06.11 – 3 ZB 10.2232 – Rn. 4). Aufgrund der späteren negativen amtsärztlichen Einschätzung vom 15.01.15 gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass auch im Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2013 eine solche Behandlung aufgrund der Schwere der Erkrankung der Klägerin keine realistischen Erfolgsaussichten gehabt haben und deshalb ungeeignet gewesen sein könnte.
34
2. Selbst wenn – ausgehend vom hier maßgeblichen Zeitraum Februar 2012 bis Februar 2013 – eine negative Prognose der Geeignetheit der von der Klägerin geforderten Behandlung nicht zu Grunde zu legen wäre, läge mit der verzögerten Aufnahme der Therapie (ab April 2013) insgesamt kein so schweres Dienstvergehen vor, das zumindest eine Ruhegehaltskürzung rechtfertigen könnte. Darunter liegende Disziplinarmaßnahmen scheiden, da die Klägerin Ruhestandsbeamtin ist, ohnehin aus (vgl. § 5 Abs. 2 DiszG). Für die geringere Schwere sprechen insgesamt folgende Gesichtspunkte:
35
a) Im Februar 2012 hatte der Beklagte bereits eine amtsärztliche Nachuntersuchung der Klägerin in Auftrag gegeben und dieser auch angekündigt. Damit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er die frühere amtsärztliche Untersuchung aus dem Jahr 2010 nicht mehr als hinreichend aktuell für die Frage der weiterhin bestehenden Dienstunfähigkeit und ggf. notwendigen Therapiemaßnahmen hielt. Bei dieser Sachlage ist es fraglich, ob er von der Klägerin gleichwohl weiterhin die Durchführung der im Jahr 2010 für notwendig erachteten Therapiemaßnahmen erwarten und verlangen durfte oder sinnvollerweise erst das Ergebnis der Nachuntersuchung abzuwarten war. Wie die Nachuntersuchung im Oktober 2012 schließlich gezeigt hat, wurde die Therapieempfehlung aus dem Jahr 2010 jedenfalls soweit modifiziert, dass von der Notwendigkeit einer teilstationären Behandlung in einer Tagesklinik keine Rede mehr war. Insgesamt wiegt der Verstoß gegen die frühere Weisung im Zwischenzeitraum bis zur erfolgten Nachuntersuchung und der Mitteilung des Ergebnisses jedenfalls weniger schwer.
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b) Mildernd zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin jedenfalls seit April 2013 und damit seit fast vier Jahren auch aus Sicht des Beklagten ausreichende, wenn auch offenbar wenig erfolgversprechende Therapiebemühungen an den Tag legt und damit der Weisung und den Pflichten aus § 29 Abs. 4 BeamtStG hinreichend nachkommt. Das Pflichtenmahnungs­bedürfnis für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist daher – auch unter Berücksichtigung der wenigen, einer Ruhestandsbeamtin noch bleibenden Pflichten – deutlich reduziert, würde im Wesentlichen nur noch generalpräventive Zwecke erfüllen.
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c) Schließlich ist auch erheblich mildernd zu berücksichtigen, dass die Nichtbefolgung der Weisung im hier maßgeblichen Zeitraum auch nach Einschätzung der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom Januar 2015 krankheitsbedingt war, die Ursache in der diagnostizierten psychischen Störung hatte, die mit erheblichen organisatorischen Problemen und chronischer Überforderung der Klägerin einherging. Der Beklagte selbst geht daher – nachvollziehbar – in der angegriffenen Disziplinarverfügung von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus.
38
Unter Berücksichtigung der genannten drei Milderungsgründe ist, wenn man überhaupt von einem Dienstvergehen ausgehen sollte, insgesamt – trotz der Vorbelastung der Klägerin – nur ein vergleichsweise geringer Verschuldensgrad festzustellen und auch nur noch ein geringfügiges Pflichtenmahnungsbedürfnis, was es insgesamt nicht rechtfertigt, eine so erhebliche Maßnahme wie eine Ruhegehaltskürzung gegen die Klägerin auszusprechen.
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