Dienstvergehen im Justizvollzug bzw. von Justizvollzugsbeamten
Innerdienstliche Pflichtverletzungen
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.20 - 3 A 11024/19 -
Disziplinarrechtliche Entfernung einer Vollzugsbeamtin aus dem Dienst wegen sexueller Beziehung zu Gefangenem
Eine Beamtin im Strafvollzug, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein intimes Liebesverhältnis sexueller Natur mit einem Gefangenen eingeht, dieses mit massiven Verdeckungsmaßnahmen aufrechterhält und ihm Fotos mit der Darstellung von sexuellen Selbstbefriedigungshandlungen überlässt, hintergeht ihre Vorgesetzten, beeinträchtigt in erheblicher Weise die Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt und gefährdet damit sowohl sich als auch ihre Kollegen. Zugleich beeinträchtigt sie in schwerwiegender Weise das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft und macht sich in hohem Maße erpressbar. Sie ist daher in der Regel aus dem Dienst zu entfernen.
Disziplinarrechtliche Entfernung einer Vollzugsbeamtin aus dem Dienst wegen sexueller Beziehung zu Gefangenem
Eine Beamtin im Strafvollzug, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein intimes Liebesverhältnis sexueller Natur mit einem Gefangenen eingeht, dieses mit massiven Verdeckungsmaßnahmen aufrechterhält und ihm Fotos mit der Darstellung von sexuellen Selbstbefriedigungshandlungen überlässt, hintergeht ihre Vorgesetzten, beeinträchtigt in erheblicher Weise die Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt und gefährdet damit sowohl sich als auch ihre Kollegen. Zugleich beeinträchtigt sie in schwerwiegender Weise das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft und macht sich in hohem Maße erpressbar. Sie ist daher in der Regel aus dem Dienst zu entfernen.
VG Trier, Urteil vom 07.02.18 - 3 K 7558/17.TR -
Kumpelhaftes Verhalten gegenüber Häftlingen; Entfernung aus dem Dienst
Ein Justizvollzugsbediensteter, der wiederholt Kräutermischungen annimmt, diese in die JVA eingeschmuggelt, enge persönliche Kontakte zu ehemaligen Gefangenen pflegt, als Bindeglied zwischen einem Entlassenen und einem Gefangenen dergestalt fungiert, dass er schriftliche Nachrichten unter Umgehung der hierfür eingerichteten Kontrollen und auch mündliche Nachrichten entgegennimmt bzw. übermittelt, Vorteile von ehemaligen Gefangenen entgegennimmt und insgesamt darum bemüht ist, zu den Inhaftierten und auch Entlassenen ein kumpelhaftes Verhältnis zu pflegen, mit der Folge, dass er im Interesse der Sicherheit des Justizvollzug geltende Überprüfungs- und Kontrollpflichten großzügig unterlässt, erweist sich als ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und ist von daher für den Dienstherrn nicht mehr tragbar. Er ist aus dem Dienst zu entfernen.
Kumpelhaftes Verhalten gegenüber Häftlingen; Entfernung aus dem Dienst
Ein Justizvollzugsbediensteter, der wiederholt Kräutermischungen annimmt, diese in die JVA eingeschmuggelt, enge persönliche Kontakte zu ehemaligen Gefangenen pflegt, als Bindeglied zwischen einem Entlassenen und einem Gefangenen dergestalt fungiert, dass er schriftliche Nachrichten unter Umgehung der hierfür eingerichteten Kontrollen und auch mündliche Nachrichten entgegennimmt bzw. übermittelt, Vorteile von ehemaligen Gefangenen entgegennimmt und insgesamt darum bemüht ist, zu den Inhaftierten und auch Entlassenen ein kumpelhaftes Verhältnis zu pflegen, mit der Folge, dass er im Interesse der Sicherheit des Justizvollzug geltende Überprüfungs- und Kontrollpflichten großzügig unterlässt, erweist sich als ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und ist von daher für den Dienstherrn nicht mehr tragbar. Er ist aus dem Dienst zu entfernen.
OVG Magdeburg: Urteil vom 03.04.08 - 10 L 2/07 -
Einschmuggeln verbotener Anabolika
Ein Justizvollzugsbeamter, der entgegen den eindeutigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug (DSVollz) Gegenstände, insbesondere verbotene Anabolika in die Justizvollzugsanstalt einschmuggelt, um dieses Gefangenen zu überlassen, verstößt massiv gegen die ihm gemäß § 55 Abs. 2 BG LSA obliegenden Pflichten zu einer korrekten Amtsführung. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.
Einschmuggeln verbotener Anabolika
Ein Justizvollzugsbeamter, der entgegen den eindeutigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug (DSVollz) Gegenstände, insbesondere verbotene Anabolika in die Justizvollzugsanstalt einschmuggelt, um dieses Gefangenen zu überlassen, verstößt massiv gegen die ihm gemäß § 55 Abs. 2 BG LSA obliegenden Pflichten zu einer korrekten Amtsführung. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.
Außerdienstliche Verfehlungen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.20 - BVerwG 2 C 12.19 - NJW 2020, 2907 ff.
Besitz von kinderpornografischen Dateien
Leitsätze
1. Beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien durch einen Justizvollzugsbeamten ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, weil ein hinreichender Bezug zwischen dem Fehlverhalten und den mit dem Statusamt eines Justizvollzugsbeamten verbundenen Dienstpflichten besteht.
2. Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien führt dazu, dass ein Justizvollzugsbeamter wegen der Möglichkeit seiner Verwendung auch im Jugendstrafvollzug (mit den dort seiner Obhut und Gewalt unterstellten Jugendlichen) sowie wegen des mit seinem Fehlverhalten verbundenen Achtungs- und Autoritätsverlusts in erheblicher Weise in der Erfüllung seiner Dienstpflicht beeinträchtigt ist, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten.
3. Ein ähnlicher hinreichender Bezug zum Statusamt eines Justizvollzugsbeamten mit der Folge derselben Erweiterung des Orientierungsrahmens ist z.B. bei außerdienstlichen Straftaten gegeben, die mit Gewaltanwendung verbunden sind, oder bei Betäubungsmitteldelikten.
4. Ob und in welcher Weise dem Dienstherrn eine Verwendung des Beamten auf einem Dienstposten möglich ist, auf dem der mit dem Dienstvergehen verbundene Achtungs- und Vertrauensverlust nicht eintritt, ist sowohl bei der Frage des hinreichenden Bezugs zum Statusamt des Beamten als auch im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht von Bedeutung.
5. Ob und in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist von einem objektiven Standpunkt aus zu bestimmen. Ob das Fehlverhalten im dienstlichen Umfeld des Beamten tatsächlich bereits bekannt geworden ist oder wie dies vermieden werden kann, ist für die Maßnahmebemessung unerheblich.
Besitz von kinderpornografischen Dateien
Leitsätze
1. Beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien durch einen Justizvollzugsbeamten ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, weil ein hinreichender Bezug zwischen dem Fehlverhalten und den mit dem Statusamt eines Justizvollzugsbeamten verbundenen Dienstpflichten besteht.
2. Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien führt dazu, dass ein Justizvollzugsbeamter wegen der Möglichkeit seiner Verwendung auch im Jugendstrafvollzug (mit den dort seiner Obhut und Gewalt unterstellten Jugendlichen) sowie wegen des mit seinem Fehlverhalten verbundenen Achtungs- und Autoritätsverlusts in erheblicher Weise in der Erfüllung seiner Dienstpflicht beeinträchtigt ist, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten.
3. Ein ähnlicher hinreichender Bezug zum Statusamt eines Justizvollzugsbeamten mit der Folge derselben Erweiterung des Orientierungsrahmens ist z.B. bei außerdienstlichen Straftaten gegeben, die mit Gewaltanwendung verbunden sind, oder bei Betäubungsmitteldelikten.
4. Ob und in welcher Weise dem Dienstherrn eine Verwendung des Beamten auf einem Dienstposten möglich ist, auf dem der mit dem Dienstvergehen verbundene Achtungs- und Vertrauensverlust nicht eintritt, ist sowohl bei der Frage des hinreichenden Bezugs zum Statusamt des Beamten als auch im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht von Bedeutung.
5. Ob und in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist von einem objektiven Standpunkt aus zu bestimmen. Ob das Fehlverhalten im dienstlichen Umfeld des Beamten tatsächlich bereits bekannt geworden ist oder wie dies vermieden werden kann, ist für die Maßnahmebemessung unerheblich.