Disziplinarrecht: Trunkenheitsfahrt
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2000
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 30.08.00, 1 D 37/99 (u. a. in NJW 2001, 1080 ff.), welches unter Kennern Aufsehen erregt hat, seine langjährige Rechtsprechung ausdrücklich gewandelt.
“Eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB bedeutet bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der ihm gem. § 54 S. 3 BBG obliegenden Dienstpflicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).”
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 30.08.00, 1 D 37/99 (u. a. in NJW 2001, 1080 ff.), welches unter Kennern Aufsehen erregt hat, seine langjährige Rechtsprechung ausdrücklich gewandelt.
“Eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB bedeutet bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der ihm gem. § 54 S. 3 BBG obliegenden Dienstpflicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).”
Die Entscheidung enthält interessante Ausführungen dazu, dass und inwieweit das Disziplinarrecht gewandelte gesellschaftliche Anschauungen zu berücksichtigen hat.
Aber natürlich ist sie ihrerseits bereits überholt, weil nun schon 20 Jahre vergangen sind und sich sowohl die Beamten- als auch die Disziplinargesetze gewandelt haben.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Urteil vom 03.05.12 - 12 A 320/10 - unter Berufung auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfügung des Dienstherrn aufgehoben, mit der eine Beamtin auf Probe entlassen worden war.