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Bindungswirkung von Strafgerichtsurteilen

bei Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren

Bindungswirkung von Strafgerichtsurteilen bezüglich Schuldfähigkeit?


Es gibt viele einzelne Probleme, die sich auf einer Internetseite nicht vollständig darstellen lassen.
So zum Beispiel die Frage, ob Strafgerichtsurteile auch bezüglich der Schuldfähigkeit binden.
Bevollmächtigte / Verteidiger sollten grundsätzlich wissen, dass die Disziplinarrechtler im Hinblick auf die Schuldfähigkeit den Ansichten der Strafgerichte nicht immer folgen bzw. sie nicht ohne weiteres übernehmen. Die herrschende Meinung wird vielleicht aus der nachfolgenden Einscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.17 deutlich.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.17 - BVerwG 2 B 76.16 -

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b) Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung den Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht angenommen hat. Insbesondere ist es kein Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht sich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützt und den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat. Zwar sind die Disziplinargerichte auch nach einem rechtskräftigen Strafurteil verpflichtet, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit zu treffen, denn die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf die Tatsachen, die der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit entgegenstehen oder diese stützen (BVerwG, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 Rn. 29; Beschluss vom 09.02.16 - 2 B 84.14 ). Im vorliegenden Fall ist die Amtsaufklärungspflicht des Disziplinargerichts jedoch nicht verletzt.
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Gemäß § 41 DiszG BE i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und - im vorliegenden Fall nur relevant - für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 41 DiszG BE i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.
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Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, darf das Tatsachengericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zugunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, Beschluss vom 26.09.14 - 2 B 23.14 - Rn. 5 m.w.N.). Dabei kann auch das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.13 - 2 B 35.13 - Rn. 21 und vom 28.02.17 - 2 B 85.16 - Rn. 10).
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Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.10 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.02.17 - 2 B 85.16 - juris Rn. 7).
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Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist zwar eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 - Rn. 30). Als Vorfrage muss indes geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 04.07.13 - 2 B 76.12 - und vom 28.02.17 - 2 B 85.16 - Rn. 7).
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Hierzu bedarf es in der Regel besonderer ärztlicher Sachkunde. Für die in Rede stehenden medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (BVerwG, Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11 und Beschluss vom 28.02.17 - 2 B 85.16 - Rn. 8).
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Hinsichtlich eines (ggf. zusätzlich) einzuholenden Sachverständigengutachtens ist den Tatsachengerichten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 und 412 ZPO Ermessen eröffnet. Die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 29.05.09 - 2 B 3.09 - und vom 26.09.14 - 2 B 14.14 - m.w.N.). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Urteile vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, vom 06.10.1987 - 9 C 12.87 - und vom 22.10.15 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47; Beschlüsse vom 27.03.13 - 10 B 34.12 - und vom 21.07.16 - 2 B 40.16 - Rn. 15).
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Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Berufungsgericht bei der Klärung der Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 41 DiszG BE i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat.
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Der Sachverständige, ein Facharzt für Nervenheilkunde mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, der den Beklagten 2009 im Strafverfahren untersucht hatte, hat zwar narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt, aber eine psychische Krankheit im Sinne des § 20 StGB verneint. Hierauf konnte sich das Berufungsgericht stützen. Die Einschätzung des Sachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch die Bekundungen des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, in dessen Behandlung sich der Beklagte im Jahr 2015 begeben hat, nicht erschüttert. Auch der sachverständige Zeuge bejahte narzisstische Persönlichkeitszüge und verneinte eine Persönlichkeitsstörung. Zwar bekundete der Zeuge außerdem, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten affektbedingt eingeschränkt gewesen sei. Allerdings hielt der Sachverständige an seiner Einschätzung fest, weil pathologische Eifersucht ein Symptomkomplex, ein Teil der Persönlichkeit sei und nicht zur Bejahung der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB führe.
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In dieser Situation musste sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Das Berufungsgericht hat die Vorfrage für die Beurteilung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nämlich das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB, verneint. Es hat sich dabei auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt, der sehr viel zeitnäher als der sachverständige Zeuge den Beklagten untersucht hat. Substantielle Einwände gegen die Validität des Sachverständigengutachtens - etwa in methodischer Hinsicht - wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erhoben; der sachverständige Zeuge hat lediglich eine abweichende Einschätzung bekundet. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zur weiteren Klärung des Sachverhalts, etwa auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, gestellt. In dieser Situation musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.05.17 - BVerwG 2 B 51.16 -:

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Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Strafurteil lediglich Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfaltet, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB ist, dass es aber Sache des Disziplinargerichts bleibt und dessen Aufgabe ist, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gegeben ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 - und Beschluss vom 09.02.16 - 2 B 84.14 -). Dementsprechend hat sich das Oberverwaltungsgericht im Streitfall - in ausdrücklicher Abgrenzung zu der von der Beschwerde kritisierten Formulierung im Strafurteil des Amtsgerichts, wonach Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich seien - nicht an der Prüfung gehindert gesehen, ob im Tatzeitraum hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.v. § 20 StGB beim Beklagten gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat aber sodann unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen, die Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung böten, verneint. Diese Würdigung liegt im tatrichterlichen Wertungsrahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.16 - 2 B 84.14 -). Hiergegen trägt die Beschwerde nichts Substanziiertes vor.


Literatur


Sie finden zu diesen Fragen den Aufsatz von Dr. Ulrich Pflaum, "Strafverfahren und sachgleiches Disziplinarverfahren", in: BayVBl. 2012, 485 ff.

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