Laufbahnverordnung Niedersachsen
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Laufbahnverordnung Niedersachsen
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen
§ 3: Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
§ 4: Laufbahnbefähigung
§ 5: Einstellung in einem höheren Amt
§ 6: Laufbahnwechsel
§ 7: Probezeit
§ 8: Feststellung der Bewährung
§ 9: Verlängerung der Probezeit
§ 10: Erprobungszeit
§ 11: Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung
§ 12: Beförderungsvoraussetzungen
§ 13: Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
§ 14: Schwerbehinderte Menschen
Zweiter Teil
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 15: Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 16: Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
§ 17: Vorbereitungsdienst
§ 18: Laufbahnprüfung
§ 19: Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
Zweiter Abschnitt
Laufbahngruppe 1
§ 20: Bildungsvoraussetzungen
§ 21: Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 22: Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung
§ 23: Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
Dritter Abschnitt
Laufbahngruppe 2
§ 24: Bildungsvoraussetzungen
§ 25: Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
§ 26: Vorbereitungsdienst
Vierter Abschnitt
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 27: Justiz
§ 28: Feuerwehr
§ 29: Gesundheits- und soziale Dienste
§ 30: Technische Dienste
§ 31: Wissenschaftliche Dienste
§ 32: Allgemeine Dienste
Fünfter Abschnitt
Aufstieg
§ 33: Regelaufstieg
§ 34: Praxisaufstieg
Sechster Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 35: Regelungsbereich
§ 36: Anerkennungsvoraussetzungen
§ 37: Ausgleichsmaßnahmen
§ 38: Eignungsprüfung
§ 39: Anpassungslehrgang
§ 40: Antrag und Verfahren
§ 41: Berufsbezeichnung
§ 42: Verwaltungszusammenarbeit
Dritter Teil
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
§ 43: Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
Vierter Teil
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
§ 44: Dienstliche Beurteilung
§ 45: Fortbildung
Fünfter Teil
Zuständigkeiten, Verfahren
§ 46: Zuständigkeit
§ 47: Doppelbeamtenverhältnis
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48: Übergangsvorschriften für den Aufstieg
§ 49: Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 50: Inkrafttreten
Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.03.09 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet:
Erster Teil: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG).
§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen
► vgl. § 9 Beamtenstatusgesetz
(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.
Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden.
Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
1. Fortbildungsmaßnahmen,
2. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
3. dienstliche Beurteilungen,
4. die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (Führungskräftequalifizierung),
5. strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
6. die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und
8. Mentoringprogramme.
§ 3 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A und in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - jeweils ohne Amtszulage - aufgeführt sind.
(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Ist der Beamtin oder dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden.
Nach einem Regelaufstieg (§ 33) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.
(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.
§ 4 Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung
1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder
2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 5 Einstellung in einem höheren Amt
(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn für die beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind.
Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 6 Laufbahnwechsel
Für die Entscheidung, ob ein Laufbahnwechsel nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NBG zulässig ist, sind die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
§ 7 Laufbahnverordnung Niedersachsen: Probezeit vgl. § 19 LBG
(1) In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können.
Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.
(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang Probezeit.
(3) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit.
Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und Elternzeit ohne Dienstbezüge nach den nach § 81 NBG geltenden Rechtsvorschriften verkürzen die Probezeit, soweit sie während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen werden. Die Mindestprobezeit darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Probezeit, die vor der Vergabe eines staatsanwaltlichen Eingangsamtes abzuleisten ist.
(4) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für
1. eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2. eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und
3. eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird.
Die Mindestprobezeit darf durch die Anrechnung nicht unterschritten werden. Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(5) Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.
(6) Berufliche Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.
§ 8 Feststellung der Bewährung
Am Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat.
Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellt werden. Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so sind diese unabhängig von Beurteilungen mit der Beamtin oder dem Beamten zu erörtern.
§ 9 Verlängerung der Probezeit
(1) Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen
1. Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
2. nicht einwandfreier Führung,
3. Krankheit,
4. Wechsels des Dienstherrn oder
5. längerer Beurlaubung
bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
Sie kann auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten verlängert werden. Die Verlängerung der Probezeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.
(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen.
Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.
§ 10 Erprobungszeit
(1) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten voraus.
Die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 NBG dauert für Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 drei und im Übrigen sechs Monate. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 verlängert werden; sie soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dauert die Erprobungszeit sechs Monate, wenn bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 ein nach § 3 Abs. 1 regelmäßig zu durchlaufendes Amt nach § 3 Abs. 4 nicht durchlaufen wird.
(3) Die Eignung für ein höheres Amt kann auch festgestellt werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten kein Dienstposten übertragen ist, weil sie oder er für Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als Assistentin oder Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei einer Fraktion der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.
§ 11 Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung
Die Wahrnehmung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus.
Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, so ist sie nachzuholen.
§ 12 Beförderungsvoraussetzungen beachten Sie § 20 Landesbeamtengesetz
(1) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder
2. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen.
(2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,
2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder
3. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.
(3) Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.
(4) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass
1. die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird,
2. Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird,
3. weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und
4. Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(5) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.
§ 13 Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
(1) Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 NBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass
1. die Beamtin sich
a) innerhalb von sechs Monaten oder
b) im Fall fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin
nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und
2. diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.
Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nicht auf die Geburt, sondern auf Beendigung der Betreuung oder Pflege oder den Abschluss der Ausbildung abzustellen ist.
(2) Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 verkürzt sich die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG je Kind um die tatsächliche Verzögerung, höchstens jedoch um ein Jahr, bei mehreren Kindern höchstens um drei Jahre.
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut oder gepflegt, so wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden oder verlängert sie sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 NBG setzt voraus, dass
1. Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 10 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4 oder § 13 Abs. 2 und 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, mit § 8 a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG), angemessen auszugleichen sind oder
2. ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.
(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG verkürzt sich
1. beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14 b oder § 14 c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr und
2. beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.
§ 14: Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.
(2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
Zweiter Teil: Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 15: Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und
1. für den Zugang für das erste Einstiegsamt
a) einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
b) eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 22)
und
2. für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
a) eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 23),
b) einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
c) eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat (§ 22).
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und
1. eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder
2. einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 26).
Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.
(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch
1. durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2 NBG),
2. für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,
3. durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
4. durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder
5. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42
erworben werden.
(4) Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber.
Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,
1. wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und
2. wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.
§ 16 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 NBG gilt nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
(2) Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG gelten nicht
1. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SVG vorliegen,
2. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG und
3. für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.
(3) Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3 In den Fällen des § 18 Abs. 2 NBG darf das 46. Lebensjahr und in den Fällen des § 18 Abs. 3 NBG das 49. Lebensjahr nicht überschritten werden.
(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 18 Abs. 2 und 3 NBG sowie von Absatz 3 möglich, wenn sie oder er
1. an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
2. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.
(5) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar
1. für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.
§ 17: Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt.
Die ausgewählten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches vorgeschrieben ist oder wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beantragt hat (§ 4 Abs. 3 NBG).
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin" oder ,,Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung ,,Referendarin" oder ,,Referendar" jeweils nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
(5) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung der auszubildenden Beamtinnen und Beamten zu beurteilen.
§ 44 findet für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.
§ 18 Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist.
Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. In den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
(2) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben
1. Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und
2. Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch einen Prüfungsausschuss.
§ 19 Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:
sehr gut (1) |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) |
= |
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) |
= |
eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= |
eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten; |
ungenügend (6) |
= |
eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Zwischen den Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“‘ kann in länderübergreifend durchzuführenden Prüfungsverfahren die folgende Prüfungsnote vergeben werden:
vollbefriedigend (2,5) = eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung.
(3) Die Prüfungsnoten ,,mangelhaft" und ,,ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) |
= |
eine den Anforderungen wegen
erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung. |
Zweiter Abschnitt: Laufbahngruppe 1
§ 20 Bildungsvoraussetzungen
(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
1. ein Realschulabschluss,
2. ein Hauptschulabschluss und
a) eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder
b) eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(3) Eine weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung, wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.
(4) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst, b sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erhalten.
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.
§ 21 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate. Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre.
Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern. Es können nur
1. Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und
2. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,
die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.
§ 22: Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung
In Anlage 1 ist bestimmt,
1. welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b) und
2. welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, c).
§ 23: Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
(1) In Anlage 2 ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a).
(2) Die berufliche Tätigkeit muss
1. fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.
Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die berufliche Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.
Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.
Dritter Abschnitt: Laufbahngruppe 2
§ 24: Bildungsvoraussetzungen
(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss.
Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.
(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.
(3) Die Studiengänge müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(4) In Anlage 3 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 2), und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 NBG) erforderlich ist. Eine erforderliche Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.
§ 25: Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
(1) In Anlage 4 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
(2) Die berufliche Tätigkeit muss
1. fachlich an das Hochschulstudium und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.
Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die berufliche Tätigkeit muss
1. für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn zwei Jahre und
2. für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahre
gedauert haben, wenn nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.
Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.
§ 26: Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
Er dient der berufspraktischen Ausbildung und schließt praxisbezogene Lehrveranstaltungen ein.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn der Abschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.
Der Vorbereitungsdienst vermittelt in diesem Fall in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.
(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre.
(4) Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 3 können nur
1. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzung,
2. Zeiten einer förderlichen praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzung ist, und
3. Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2
angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden. § 21 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes
1. nach Absatz 1 sechs Monate und
2. nach Absatz 3 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und sechs Monate in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3.
Vierter Abschnitt: Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 27 Justiz
(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz bis zu zwei Jahre und sechs Monate, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
(2) Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Justiz besitzen und deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, können innerhalb ihrer Laufbahn nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zu einer besonderen Ausbildung für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher oder für die Tätigkeit als Amtsanwältin oder Amtsanwalt zugelassen werden, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
Wird aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung das Amt einer Gerichtsvollzieherin, eines Gerichtsvollziehers, einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen, so brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe mit einem niedrigeren Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Die Befähigung zum Richteramt eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt und berechtigt auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung des Amtes einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.
(4) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B
1. Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,
2. Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
3. Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren und
4. Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren
nicht zu durchlaufen.
Als Dienstzeit gelten die Zeiten in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 oder einem höheren Amt.
(5) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung R
1. aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 1,
2. aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder dem Amt einer Besoldungsordnung B innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 und
3. aus einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach einer Dienstzeit in diesem Amt von mindestens drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Amt der Besoldungsgruppe R 1
nicht mehr zu durchlaufen.
Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder auf die für die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden können, sind keine Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3.
§ 28: Feuerwehr
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.
§ 29: Gesundheits- und soziale Dienste
Die Bewährung in der Probezeit darf bei Beamtinnen und Beamten, die als Amtsärztin oder Amtsarzt beschäftigt werden sollen, nur festgestellt werden, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.
§ 30: Technische Dienste
(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies bestimmt.
(2) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre.
§ 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
§ 31: Wissenschaftliche Dienste
Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
§ 32: Allgemeine Dienste
Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
Fünfter Abschnitt: Aufstieg
§ 33: Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,
2. sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und
3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.
(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehn-monatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(4) Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst.
Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.
(5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und
2. zu erwarten ist, dass sie oder er nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.
In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest.
(6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat.
Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
§ 34 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn
1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt haben,
2. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen,
3. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 3 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich erweitert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich festgestellt hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
Sechster Abschnitt
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 35 Regelungsbereich
Die §§ 36 bis 42 regeln die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,
als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.09.05 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.08 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).
§ 36 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
1. die Nachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,
2. die Nachweise im Vergleich zu den in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen a) weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit (§ 37 Abs. 2 und 3) aufweisen,
b) zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 4), oder
c) ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird,
und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
(2) Es bedarf
1. für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 eines Ausbildungsnachweises mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst, a der Richtlinie 2005/36/EG,
2. für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst, c der Richtlinie 2005/36/EG und
3. für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst, d der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich ausgeübt, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.
Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung auf einem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst, b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.
(4) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen sind gleichgestellt
1. in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. in einem in § 35 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 37: Ausgleichsmaßnahmen
(1) Weist die Ausbildung ein zeitliches oder inhaltliches Defizit auf, so ist zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird.
Verbleibt danach ein Defizit, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei der Einstellung für eine Tätigkeit, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, kann ein Defizit abweichend von Satz 2 nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.
(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt.
(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Niedersachsen vorgeschrieben sind, oder
2. die in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
(4) Auf Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
§ 38 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden.
Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat verfügt. Die Eignungsprüfung wird von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird.
(2) Inhalt und Umfang der Prüfung sind aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Defiziten festzulegen.
§ 39: Anpassungslehrgang
(1) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt.
Der Anpassungslehrgang besteht aus berufspraktischer Tätigkeit in Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann ein theoretischer Lehrgangsabschnitt vorgesehen werden.
(2) Der Anpassungslehrgang soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger als dieser dauern.
(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.
(4) Der Lehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers ab.
Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind.
§ 40: Antrag und Verfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
In ihm ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. die in § 36 bezeichneten oder ihnen gleichgestellte Nachweise,
4. Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,
6. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem in § 35 genannten Staat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten, auf die sich der Ausbildungsnachweis bezieht,
7. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infragestellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen und
8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache, im Übrigen im Original oder beglaubigter Kopie und in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
(4) Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen.
Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Der Bescheid ist zu begründen. Er muss bei einem Defizit konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und, wenn ein Wahlrecht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 besteht, einen Hinweis auf das Wahlrecht enthalten. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
§ 41 Berufsbezeichnung
Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit
(1) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.
Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen solchen Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den genannten Staaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.
(2) In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben.
Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
Dritter Teil:
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
§ 43 Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach § 13 NBG, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes eine Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 NBG, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn die Laufbahnbefähigung
1. durch Abschluss eines Vorbereitungsdienstes,
2. durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die nach einer dem § 22 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert, oder
3. durch Abschluss eines Hochschulstudiums, das nach einer dem § 24 Abs. 4 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
erworben wurde.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(3) Ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, richtet sich nicht nur nach den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, sondern auch nach den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Die Entscheidung trifft die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre.
(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet darüber, welcher Fachrichtung nach § 13 Abs. 2 NBG die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist.
Vierter Teil: Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
§ 44 Dienstliche Beurteilung
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
1. übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,
2. übertrifft erheblich die Anforderungen,
3. entspricht voll den Anforderungen,
4. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und
5. entspricht nicht den Anforderungen
zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.
(4) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.
(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
§ 45 Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
2. bei Änderungen der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen und
3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben. Die Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erstrecken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen. In Bereichen, in denen die Angehörigen eines Geschlechts unterrepräsentiert sind, sollen sie unabhängig von diesen Erfordernissen vorgesehen werden, um Angehörige dieses Geschlechts zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen mit Unterrepräsentation zu qualifizieren.
(3) Die Vorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherwertigen Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre Eignung nachzuweisen.
Fünfter Teil: Zuständigkeiten, Verfahren
§ 46 Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.
(2) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium ist
1. für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz das für Justiz zuständige Ministerium,
2. für die Laufbahnen der Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine Dienste das für Inneres zuständige Ministerium,
3. für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung das Finanzministerium,
4. für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung das Kultusministerium,
5. für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste das für Soziales zuständige Ministerium,
6. für die Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,
7. für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste das für Wirtschaft zuständige Ministerium,
8. für die Laufbahnen der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste das für Wissenschaft zuständige Ministerium.
(3) Bevor das für die Laufbahn zuständige Ministerium eine Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst trifft, hat es dem für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann Befugnisse nach den §§ 35 bis 42 auf das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium mit dessen Einverständnis übertragen.
(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 47 Doppelbeamtenverhältnis
Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt.
Wird die Bewährung am Ende der Probezeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag aus dem zusätzlichen Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn oder in ein anderes Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn zu übernehmen.
sechster Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 Übergangsvorschriften für den Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.04.09 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32 a der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.05.01 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.06 (Nds. GVBl. S. 629).
(2) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.04.09 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.04.09 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32 c der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.05.01 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.06 (Nds. GVBl. S. 629), und erwerben mit der Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 121 Satz 1 NBG übergeleitet worden ist.
(4) Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind und deren Zulassung zum Aufstieg vor dem 1.04.09 durch die Aufstiegskommission bestätigt worden ist, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32 e der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.05.01 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.06 (Nds. GVBl. S. 629), wenn die oder der Dienstvorgesetzte nicht bestimmt, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen sind.
Die Einführungszeit muss spätestens am 1.10.09 beginnen.
(5) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.04.09 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 4 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
§ 49 Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.04.09 zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32, 32 b, 32 d und 32 h der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.05.01 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.06 (Nds. GVBl. S. 629).
(2) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.04.09 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können die dem Verwendungsbereich zugeordneten Dienstposten und Ämter unabhängig von den in § 12 Abs. 1 und 2 und § 34 genannten Voraussetzungen übertragen werden.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.04.09 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 mit Aufgaben außerhalb des festgelegten Verwendungsbereiches betraut werden.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(4) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.04.09 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, können Ämter der Laufbahngruppe 1 ab der Besoldungsgruppe A 9 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(5) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.04.09 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, können Ämter der Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 16 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.04.09 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten die §§ 35 bis 42 mit Wirkung vom 1.10.07 in Kraft.
(2) Die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.05.01 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.06 (Nds. GVBl. S. 629), tritt mit Ablauf des 31.03.09 außer Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten die §§ 38 a bis 38 f der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.05.01 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.06 (Nds. GVBl. S. 629), mit Ablauf des 30.09.07 außer Kraft.
Hannover, den 30.03.09
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Anlage 1
(zu § 22)
A. Unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende Berufsausbildungen:
Nr. |
Fachrichtung |
Berufsausbildung |
1 |
Agrar- und umweltbezogene
Dienste |
Berufsausbildung zur
Pferdewirtin oder zum Pferdewirt |
B. Unmittelbar für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende, mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Ausbildungen und Fortbildungen:
Nr. |
Fachrichtung |
Ausbildung oder Fortbildung |
|
1 |
Justiz |
mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach
der ab 1.08.1998 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum
Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten |
|
2 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
mit einer Prüfung
abgeschlossener Fortbildungslehrgang nach § 3 der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung bei einer für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, wenn vorausgegangen sind |
|
|
|
a) |
eine Berufsausbildung auf dem
Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des
Vorläufigen Tabakgesetzes und |
|
|
b) |
eine mit einer Prüfung
aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit
einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte
Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem
Lebensmittelberuf |
3 |
Technische Dienste |
mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum
Vermessungstechniker |
|
4 |
Wissenschaftliche Dienste |
mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für
Medien- und Informationsdienste |
|
5 |
Allgemeine Dienste |
mit einer Prüfung
abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum
Verwaltungswirt bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen, einem
niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder dem
Berufsförderungswerk Bad Pyrmont |
|
6 |
Allgemeine Dienste |
mit einer Prüfung
abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und
Informationsdienste - Fachrichtung Archiv |
(zu § 23)
Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Nr. |
Fachrichtung |
Berufsausbildung |
Erforderliche
Zusatzqualifikation |
Abweichungen (§ 23 II Satz 2 und III Satz 1) |
||
1 |
Justiz |
für die Tätigkeit einer
Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den
Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung |
mit einer Prüfung
abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst |
drei Jahre berufliche
Tätigkeit |
||
2 |
Justiz |
Berufsausbildung zur oder zum |
|
drei Jahre berufliche
Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts,
einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums |
||
|
|
a) |
Rechtsanwaltsfachangestellten,
Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder |
|
||
|
|
b) |
Justizfachangestellten nach
der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar
1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom
20.04.1994 (Nds. Rpfl. S. 229) |
|
||
3 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
für die Tätigkeit als
Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger Berufsausbildung mit der Berechtigung zum Führen
einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes |
|
|
||
4 |
Agrar- und umweltbezogene
Dienste |
Berufsausbildung zur
Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und
Küstenfischerei |
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für Kapitäne BKü (Führen von
Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT oder BRZ 150 in
der Küstenfischerei) |
zwei Jahre berufliche
Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven |
||
5 |
Technische Dienste |
Berufsausbildung in einem für
die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens
drei Jahren |
|
|
||
6 |
Technische Dienste |
Berufsausbildung in einem für
die Aufgabenwahrnehmung geeigneten |
Meisterprüfung oder Abschluss
als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker |
ein Jahr berufliche Tätigkeit |
||
|
|
a) |
Handwerk nach der
Handwerksordnung, |
|
|
|
|
|
b) |
Ausbildungsberuf der
Landwirtschaft oder |
|
|
|
|
|
c) |
technischen Beruf |
|
|
|
7 |
Technische Dienste |
Berufsausbildung in einem für
die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf |
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung |
die erforderliche Dauer der
beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der |
||
|
|
|
a) |
für Kapitäne auf
Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge, |
Seefahrtzeit, die
Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist |
|
|
|
|
b) |
für Kapitäne auf
Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung ,,auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von bis zu 6 000 in der mittleren Fahrt" mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge oder |
|
|
|
|
|
c) |
für Kapitäne BK (Führen von
Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei) |
|
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 4)
Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. |
Fachrichtung |
Einstiegsamt |
Studiengang |
Abschluss |
Einführung in die
Laufbahnaufgaben |
1 |
Feuerwehr |
1 |
,,Hazard Control" an der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg |
Bachelorgrad |
- |
2 |
Wissenschaftliche Dienste |
1 |
Informationsmanagement mit
Schwerpunkt ,,Wissenschaftliche Bibliotheken" oder Bibliothekswesen |
Bachelorgrad oder
gleichwertiger Abschluss |
- |
3 |
Allgemeine Dienste |
1 |
,,Öffentliche Verwaltung" an
der Fachhochschule Osnabrück |
Bachelorgrad |
sechs Monate |
(zu § 25)
Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. |
Fachrichtung |
Einstiegsamt |
Hochschulstudiengänge |
Erforderliche
Zusatzqualifikation |
Abweichungen (§ 25 II Satz 2 und III Satz 1) |
1 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
1 |
Studiengänge mit überwiegend
sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere
Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen,
Sozialpädagogik |
staatliche Anerkennung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder
Sozialpädagoge |
|
2 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
1 |
Gesundheitswissenschaften |
|
|
3 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
1 |
Weinbau für eine Tätigkeit als
Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur |
|
|
4 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
2 |
Studiengänge mit überwiegend
sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere
Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen,
Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie |
|
|
5 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
2 |
Humanmedizin, Zahnmedizin,
Veterinärmedizin, Pharmazie |
Approbation |
|
6 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
2 |
Chemie, Biologie,
Gesundheitswissenschaften |
|
|
7 |
Gesundheits- und soziale
Dienste |
2 |
Lebensmittelchemie |
Abschluss als staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker |
zwei Jahre berufliche
Tätigkeit |
8 |
Agrar- und umweltbezogene
Dienste |
2 |
Studiengänge mit überwiegend
wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologie |
|
|
9 |
Technische Dienste |
1 und 2 |
Studiengänge mit überwiegend
technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-,
Natur-und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility
Management |
|
|
10 |
Technische Dienste |
1 |
Nautik/Seefahrt |
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf
Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge |
ein Jahr berufliche Tätigkeit,
und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer
kommunalen Körperschaft |
11 |
Wissenschaftliche Dienste |
1 und 2 |
alle für die
Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge |
|
|
12 |
Allgemeine Dienste |
1 |
Studiengänge mit überwiegend
verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen,
politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen,
gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen
Inhalten; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit
informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung;
Archivwesen |
|
|
13 |
Allgemeine Dienste |
2 |
Studiengänge mit überwiegend
verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen,
politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten;
Statistik; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit
informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung |
|
|
14 |
Allgemeine Dienste |
2 |
Geschichtswissenschaft,
Rechtswissenschaft |
Doktorgrad auf der Grundlage
einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und
Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer
archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei
Monaten |
|