Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG),
Fassung ab 01.09.14 (Auszug)
Am 01.09.14 trat in Hamburg ein neues Personalvertretungsgesetz in Kraft.
Sie finden den vollständigen Text des neuen Gesetzes in dem hamburgischen GVBl. Nr. 39 / 2014 vom 25.07.14 (S. 299 ff.) oder natürlich im Internet.
Vorab eine einzelne Voschrift, die uns wegen ihres letzten Satzes bemerkenswert erscheint, da sie den Bediensteten neue Möglichkeiten eröffnet.
§ 39 Beschlussfassung
(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.
(5) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Für die Dauer dieser zeitweiligen Verhinderung gilt § 32. Für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen, gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Personen Gelegenheit gegeben wird, vom Personalrat gehört zu werden.
(7) Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf ihren Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes hat der Personalrat seinen Beschluss zu erläutern.
ABSCHNITT VII Beteiligung des Personalrats
1. Allgemeines
§ 76 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als den berufenen Interessenvertretungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten, um alle beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen rechtzeitig und eingehend zu erörtern. In diesen Besprechungen sollen auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, die zweckmäßige Gestaltung des Dienstbetriebs und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden, die die Dienststelle und ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen. Hierzu gehören auch Beschwerden und Anregungen von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder ihr angehörende Angehörige des öffentlichen Dienstes tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Dienststelle und der Personalrat sollen über strittige Fragen verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
(3) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Angelegenheiten beamten-, tarif-, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie von Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, wird hiervon nicht berührt.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(6) Der Personalrat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(7) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzusetzen.
§ 77 Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der Beziehungen oder der politischen oder der gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
§ 78 Aufgaben und Unterrichtung des Personalrats
(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,
1. sich insbesondere an Angelegenheiten im Sinne der §§ 87 und 88, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 80 bis 82 mitzubestimmen,
2. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
3. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die zugunsten von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder ihr angehörende Angehörige des öffentlichen Dienstes in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind, geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
4. Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder ihr angehörende Angehörige des öffentlichen Dienstes in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind, entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
5. auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle dienen,
6. die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen sowie die Eingliederung und berufliche Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
7. die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern,
8. die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammenzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.
(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. § 76 Absatz 2 und § 88 Absatz 6 bleiben unberührt.
(3) Dem Personalrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 89 Absatz 1 nicht die Beteiligung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Einwilligung zugänglich gemacht werden.
(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes dem Personalrat oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Personalrats zur Kenntnis zu geben.
(5) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder zu löschen. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.
(6) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
§ 79 Wirtschaftsausschuss
(1) In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die als wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen Berichtsgegenstand im jährlichen Beteiligungsbericht der für die Finanzen zuständigen Behörde sind, kann im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,
2. Veränderungen der Produktpläne,
3. beabsichtigte Investitionen,
4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,
5. Rationalisierungsvorhaben,
6. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,
7. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
8. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
9. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,
10. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit,
11. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle wesentlich berühren können.
(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat die Dienststelle teilzunehmen. Sie kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.
2. Arten und Durchführung der Beteiligung
a) Mitbestimmung
§ 80 Inhalt und Verfahren
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder Einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 93) entfällt die Mitbestimmung des Personalrats.
(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere
1. Handlungen oder Entscheidungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,
2. Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen oder
3. Weisungen an einzelne oder mehrere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.
(3) Die in den §§ 87 und 88 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 87 und 88 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(4) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme darf nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von der Dienststelle und dem Personalrat festgelegt.
(6) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen der §§ 41 und 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 und 3 schriftlich und aus darzulegenden triftigen Gründen, die im Aufgabenbereich des Personalrates liegen, verweigert. Der Personalrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 11, 14 und 22 sowie Absatz 4 Satz 4 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation der Dienststelle einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Personalrat innerhalb der Frist geltend macht, dass
1. die Maßnahme gegen
a) eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,
b) eine Bestimmung in einem Tarifvertrag,
c) eine gerichtliche Entscheidung,
d) eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 93),
e) eine Dienstvereinbarung oder
f) eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, oder
2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der Betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3. die begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde, oder
4. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.
Ohne eine Begründung nach den Sätzen 6 und 7 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 8 Nummern 1 bis 4 gilt die Zustimmung als erteilt.
(7) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.
(8) Soweit der Personalrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
§ 81 Schlichtungsstelle
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 80 Absatz 7 Satz 2 oder 3, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden. Dienststelle und Personalrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 82 bleibt unberührt.
(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Senatorin oder beim Senator der zuständigen Behörde gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus der Senatorin oder dem Senator oder einer von ihr oder ihm benannten Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Den Vorsitz führt die Senatorin oder der Senator. Sie oder er kann im Einzelfall den Vorsitz auf ihre oder seine nach Satz 2 benannte Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.
(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht gebildet.
(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben.
§ 82 Einigungsstelle
(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 81 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist nach § 80 Absatz 7 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat bestellten Beisitzern sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht gegen den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen. Kommt eine Einigung über die oder den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt die oberste Dienstbehörde sie oder ihn nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, bei der Bürgerschaft die Präsidentin oder der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im Sinne von Satz 1 und an die Stelle der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Personalrat; die Anwendung der Liste nach Satz 5 kann für den Fall der Nichteinigung vereinbart werden. Die oder der nach Satz 5 bestellte Vorsitzende darf nicht der Dienststelle angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren Personalrat die Maßnahme beantragt hat.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach ihrer oder seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.
(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.
(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.
(6) In den Fällen des § 87 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.
(7) In den Fällen des § 88 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 1. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürgerschaft deren Präsidentin oder Präsident an die Stelle des Senats. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, tritt in diesen Fällen die Stelle im Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte oberste Organ an die Stelle des Senats. Für den Bereich des Rechnungshofs entscheidet der Senat im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs.
(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 3, § 49 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 3 Satz 2, § 73 Satz 3 und § 74 Satz 3.
§ 83 Vorläufige Regelungen
Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Personalrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
b) Dienstvereinbarungen
§ 84 Zulässigkeit und Verfahren
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.
(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienststelle bekannt gegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.
(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 59 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.
c) Verwaltungsanordnungen
§ 85 Verfahren
Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne der §§ 87 und 88 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.
d) Durchführung von Entscheidungen
§ 86 Verfahren
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitzubestimmen:
1. Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden und Kurzarbeit,
2. Aufstellung des Urlaubsplans und Festlegung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs sowie Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
3. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,
6. Gewährung von Prämien, Belohnungen und Funktionszulagen,
7. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
8. Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und
Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
9. Gewährung und Ablehnung von Vorschüssen sowie von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
10. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
11. Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
12. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
13. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 88 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
14. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
15. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verteilung und zeitliche Festsetzung der Unterrichtsstunden, der Funktionsstunden, des flexiblen Unterrichtseinsatzes und der Pausenaufsichtstätigkeiten des pädagogischen Personals an Schulen. Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht für Leistungsbezüge nach §§ 32, 39 und 61 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Muss die Dienstzeit für einen bestimmten Kreis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen
.....
§ 88 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden personellen und organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen:
1. Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
2. Einstellung,
3. Übertragung eines anderen Amtes mit
a) anderem Grundgehalt,
b) anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
4. Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten,
5. Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
6. Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
7. Versetzung,
8. Abordnung für länger als insgesamt sechs Monate,
9. Zuweisung für länger als insgesamt sechs Monate,
10. Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate,
11. Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
a) für länger als insgesamt sechs Monate,
b) unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets,
12. Ablehnung eines Antrags auf
a) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
b) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung auf Grund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften,
13. fristgemäße Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
14. ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
15. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
16. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
17. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
18. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
19. Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,
20. Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,
21. Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
22. Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,
23. Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
24. Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
25. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
26. Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13, 14 und 19,
27. Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamtinnen und Beamten,
28. Bestellung von Personal- und Vertrauensärztinnen und -ärzten,
29. Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
30. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
31. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
32. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen,
33. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
34. Zulassung zum Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe,
35. Verlängerung der Probezeit bei Beamtinnen und Beamten,
36. Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
37. Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten und Beauftragten der Dienststelle für Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern,
38. Bestellung und Abberufung von behördlichen Fachkräften für Arbeitssicherheit, soweit nicht abschließend gesetzlich geregelt.
(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit sie nicht von Absatz 1 erfasst werden.
(3) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 8 bis 10 gilt für die Angehörigen der Dienststelle Polizei nur auf ihren Antrag, soweit Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht überschritten werden. Absatz 1 Nummern 8 bis 10 gilt für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen nur auf ihren Antrag. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag. Die Dienststelle hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren.
(4) Vor der fristlosen Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung einer nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmerin oder eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
(5) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.
(6) Bei der
1. Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
2. Bemessung des Personalbedarfs sowie
3. Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats grundsätzlich dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 82 Absatz 2 Satz 1 vor. Ausnahmsweise kann die Vorlage statt an das zuständige Mitglied des Senats an die zuständige Staatsrätin oder den zuständigen Staatsrat oder an die zuständige Leitung der Dienststelle erfolgen.
(7) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen nur für die Beförderungsstellen über dem Einstiegsamt, die nicht Funktionsstellen nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16.04.1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28.01.14 (HmbGVBl. S. 37), in der jeweils geltenden Fassung, sind. (8) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.
§ 89 Ausnahmen
(1) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren.
(2) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 gilt nicht für
1. die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die Berufung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
3. die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg,
4. die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,
5. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.
b) Prüfungen und Auswahlverfahren
§ 90 Beratende Mitwirkung
(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei
1. Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,
2. Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,
3. Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Bewerberinnen und Bewerber um Neueinstellung sich zu unterziehen haben, der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.
(3) Absatz 1 Nummern 2 und 3 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten und Präsidiumsmitglieder der Hochschulen.