Beamtenrecht für Bundesbeamte und Landesbeamte - häufig gestellte Fragen
Ich bin Beamter auf Probe oder auf Widerruf. Man will mich entlassen. Was läuft ab?
Der Dienstherr, also meistens die Personalabteilung, wird Sie über die Absicht unterrichten, Sie zu entlassen. Man hat Sie nämlich zu der beabsichtigten Entlassung anzuhören, Ihnen also vor der Entscheidung rechtliches Gehör anzubieten.Die Anhörung wird bisweilen so gestaltet, dass man Ihnen dringend nahe legt, doch lieber selbst "zu kündigen".
Tun Sie das nicht, beantragen Sie nicht selbst Ihre Entlassung, ohne mit einem Fachmann darüber gesprochen zu haben.
In dieser Phase können Sie sich an den Personalrat und/oder an einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin wenden.
Sie sollten auf jeden Fall Akteneinsicht nehmen oder nehmen lassen und sich sorgfältig mit den in der Akte befindlichen Berichten, Vermerken, Stellungnahmen usw. auseinander setzen.
Ist etwas falsch dargestellt?
Gibt es Zeugen oder Beweismittel für Ihre Version?
Sie können sich im Anhörungsverfahren mündlich äußern oder schriftlich Stellung nehmen.
Ein Anwalt wird meistens einen Schriftsatz einreichen.
Der Dienstherr hält vielleicht an der Absicht fest, Sie zu entlassen, und bittet den Personalrat um Zustimmung.
Der Personalrat stimmt in seiner nächsten Sitzung ab und dann wird Ihnen der Dienstherr ggf. die Entlassungsverfügung zustellen.
Gegen eine Entlassungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.
[Bitte beachten Sie bei der Frage, ob zunächst Widerspruch zu erheben ist, landesgesetzliche Sonderregelungen. Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung genau!]
Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder ist ein Widerspruchsverfahren nach dem Landesbeamtengesetz nicht vorgesehen, so können Sie Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben.
In diesem Stadium ist es für Sie von entscheidender Bedeutung, ob die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet wurde oder nicht. Danach entscheidet sich nämlich u.a., ob Sie während des Widerspruchs- und Klagverfahrens noch weiter arbeiten können oder nicht, ob Sie noch weiter Gehalt bekommen oder nicht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Es ist dafür ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO einzureichen.