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Zwangsbeurlaubung / Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
§ 39 Beamtenstatusgesetz, § 66 BBG

Wenn gegen Sie ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen wird, sollten Sie ohne Zögern anwaltliche Hilfe suchen. Das gleiche gilt bei einer Suspendierung in einem Disziplinarverfahren.

Diese Maßnahmen ereilen einen Beamten meist nicht aus heiterem Himmel. Oft gibt es eine lange Vorgeschichte, häufig läuft auch bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren.
Aber bisweilen wird einem Beamten erst durch eine Ermittlungsmaßnahme (z.B. eine Durchsuchung seines Büros und seiner Wohnung) klar, dass die Behörden einem Verdacht nachgehen. Ernst wird es, wenn bei dieser Gelegenheit zugleich eine Verfügung ausgehändigt wird, mit der die Dienstausübung verboten wird.
Dann kann letztlich der Bestand des Beamtenverhältnisses in Gefahr sein!

Beamtenrechtliches Verbot des Führens der Dienstgeschäfte

Wenn einem Beamten vorläufig die Dienstausübung verboten werden soll, dann kommen verschiedene rechtliche Möglichkeiten in Betracht, nämlich entweder eine Suspendierung wegen eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens oder das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte nach beamtenrechtlichen Regelungen.

Während die Suspendierung, die in den Disziplinargesetzen geregelt ist, den Verdacht eines erheblichen Dienstvergehens voraussetzt, greift die beamtenrechtliche Regelung weiter. Sie kann zum Beispiel auch den Fall erfassen, dass ein Beamter wegen akuter psychischer Störungen im Dienst nicht mehr "tragbar" erscheint.

Handelt es sich um eine Verdachtslage (Straftat / Dienstvergehen), so geht häufig eine beamtenrechtlich begründete Verfügung der disziplinarrechtlichen Suspendierung voraus.
Weil es leichter zu handhaben ist, überbrückt das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte dann die Zeit bis zum Ausspruch einer disziplinarrechtlichen Suspendierung.


Beamtenrecht Disziplinarrecht
   
Verbot des Führens der Dienstgeschäfte  Suspendierung nach Disziplinarrecht
 
 Grundlage: § 39 Beamtenstatusgesetz  
 § 66 Bundesbeamtengesetz  § 38 Bundesdisziplinargesetz
 § 48 Landesbeamtengesetz Hamburg  § 37 Landesdisziplinargesetz Hamburg
 § 48 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein  § 38 Landesdisziplinargesetz SH
 
Eine Gerichtsentscheidung zum Verhältnis beider Rechtsinstitute zueinander finden Sie hier.


Es handelt sich um einen Eingriff in die Rechte des Beamten

Durch die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung (eigentlich: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), manchmal auch Zwangsurlaub genannt, wird der Beamte von der Wahrnehmung seines Amtes ausgeschlossen.
Es handelt sich keinesfalls um einen Urlaub oder um eine "Beurlaubung", sondern um einen Eingriff in die Rechte des Beamten,
 nämlich in sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung.

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe sie erfordern.

Die Rechtsstellung des Beamten bleibt - mit Ausnahme der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte - während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte grundsätzlich unverändert.
Die Zeit der Zwangsbeurlaubung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Der Beamte erhält weiter seine Bezüge.
Die Bezüge werden auch - anders als u. U. bei einer Suspendierung nach Disziplinarrecht - grundsätzlich nicht gekürzt. Es können aber Zulagen wegfallen und Sonderzuwendungen.
Eine andere Tätigkeit darf der Beamte nur nach den Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts ausüben.

Die Zwangsbeurlaubung wird als ein Mittel der Personalführung angesehen, mit dem ein Beamter, dessen Amtsausübung für ihn oder die Verwaltung zu akuten Nachteilen führt, vorübergehend von der Wahrnehmung seines Dienstpostens entbunden werden kann.

An die Stelle der Zwangsbeurlaubung und der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung (Suspendierung) treten häufig als mildere Mittel (dem Übermaßverbot entsprechend) das teilweise Verbot der Dienstausübung, die Geschäftsumverteilung, die Umsetzung, Abordnung oder Versetzung.

Die Zwangsbeurlaubung setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden voraus. Zwingende dienstliche Gründe können sich zum Beispiel aus - unverschuldeten - geistigen Störungen des Beamten ergeben, aber auch viele andere Fälle sind denkbar.

Widerspruch und Klage gegen Verbot des Führens der Dienstgeschäfte

Der Beamte kann die Verfügung mit einem Widerspruch angreifen oder - je nach dem für ihn geltendem Beamtengesetz - direkt Klage erheben.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 105 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen.

Es stellt sich dann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage.
In den meisten Fällen werden Sie ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren betreiben müssen, wenn nämlich der Dienstherr die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet hat.
Dann haben Widerspruch bzw. Klage keine aufschiebende Wirkung, aber diese kann durch das Verwaltungsgericht wieder hergestellt werden.
Die Maßnahme endet grundsätzlich nach drei Monaten. Der Dienstherr kann aber vor Ablauf dieser Frist andere Maßnahmen ergreifen, etwa die Suspendierung nach Disziplinarrecht.

Rechtsprechung zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte

Was sind zwingende dienstliche Gründe? VG Dresden, Beschluss vom 06.08.01 - 11 K 1151/01 - Verrat von Dienstgeheimnis. VG Berlin, Beschluss vom 07.07.10 - VG 26 L 80.10 - Justizvollzugsbeamter gibt Mobiltelefone an Gefangene - VG Koblenz, Urteil vom 30.10.15 - 5 K 560/15.KO - Zweifel an Dienstfähigkeit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.09 - 5 ME 110/08 - (NVwZ-RR 2009, 566 ff.) Schwerwiegender Verdacht gegen Lehrer - OVG Koblenz, Beschluss vom 18.01.21 - 2 B 11504/20 - Beamtenrechtliches Verbot im Verhältnis zur Suspendierung nach Disziplinarrecht
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