Zwangsbeurlaubung / Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
§ 39 Beamtenstatusgesetz, § 66 BBG
Wenn gegen Sie ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen wird, sollten Sie
ohne Zögern anwaltliche Hilfe suchen.
Das gleiche gilt bei einer Suspendierung in einem Disziplinarverfahren.
Diese Maßnahmen ereilen einen Beamten meist nicht aus heiterem Himmel. Oft
gibt es eine lange Vorgeschichte, häufig läuft auch bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren.
Aber bisweilen wird einem Beamten erst durch eine Ermittlungsmaßnahme (z.B. eine
Durchsuchung seines Büros und seiner Wohnung) klar, dass die Behörden einem Verdacht nachgehen.
Ernst wird es, wenn bei dieser Gelegenheit zugleich eine Verfügung
ausgehändigt wird, mit der die Dienstausübung verboten wird.
Dann kann letztlich der Bestand des Beamtenverhältnisses in Gefahr sein!
Beamtenrechtliches Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
Wenn einem Beamten vorläufig die Dienstausübung verboten werden soll, dann kommen verschiedene
rechtliche Möglichkeiten in Betracht, nämlich entweder eine Suspendierung wegen
eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens oder das Verbot des Führens der
Dienstgeschäfte nach beamtenrechtlichen Regelungen.
Während die Suspendierung, die in den Disziplinargesetzen geregelt ist, den
Verdacht eines erheblichen Dienstvergehens voraussetzt, greift die
beamtenrechtliche Regelung weiter. Sie kann zum Beispiel auch den Fall
erfassen, dass ein Beamter wegen akuter psychischer Störungen im Dienst nicht
mehr "tragbar" erscheint.
Handelt es sich um eine Verdachtslage (Straftat / Dienstvergehen), so geht
häufig eine beamtenrechtlich begründete Verfügung der disziplinarrechtlichen
Suspendierung voraus.
Weil es leichter zu handhaben ist, überbrückt das
beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte dann die Zeit bis zum
Ausspruch einer disziplinarrechtlichen Suspendierung.
Es handelt sich um einen Eingriff in die Rechte des Beamten
Durch die beamtenrechtliche Zwangsbeurlaubung (eigentlich: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), manchmal auch Zwangsurlaub
genannt, wird der Beamte von der Wahrnehmung seines Amtes ausgeschlossen.
Es handelt sich keinesfalls um einen Urlaub oder um eine "Beurlaubung",
sondern um einen Eingriff in die Rechte des Beamten,
nämlich in sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe sie erfordern.
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt - mit Ausnahme der Wahrnehmung seiner
Dienstgeschäfte - während des Verbots der Führung der
Dienstgeschäfte grundsätzlich unverändert.
Die Zeit der Zwangsbeurlaubung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Der Beamte erhält weiter seine Bezüge.
Die Bezüge werden auch - anders als u. U.
bei einer Suspendierung nach Disziplinarrecht - grundsätzlich nicht gekürzt.
Es können aber Zulagen wegfallen und Sonderzuwendungen.
Eine andere Tätigkeit darf der Beamte nur nach den Vorgaben des
Nebentätigkeitsrechts ausüben.
Die Zwangsbeurlaubung wird als ein Mittel der Personalführung angesehen, mit dem
ein Beamter, dessen Amtsausübung für ihn oder die Verwaltung zu akuten
Nachteilen führt, vorübergehend von der Wahrnehmung seines Dienstpostens entbunden werden kann.
An die Stelle der Zwangsbeurlaubung und der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung
(Suspendierung) treten häufig als
mildere Mittel (dem Übermaßverbot
entsprechend) das
teilweise Verbot der Dienstausübung, die Geschäftsumverteilung, die Umsetzung, Abordnung oder Versetzung.
Die Zwangsbeurlaubung setzt weder ein Dienstvergehen noch ein Verschulden voraus.
Zwingende dienstliche Gründe können sich zum Beispiel aus - unverschuldeten - geistigen Störungen
des Beamten ergeben, aber auch viele andere Fälle sind denkbar.
Widerspruch und Klage gegen Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
Der Beamte kann die Verfügung mit einem Widerspruch angreifen
oder - je nach dem für ihn geltendem Beamtengesetz - direkt Klage erheben.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 105 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen.
Es stellt sich dann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage.
In den meisten Fällen werden Sie ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren betreiben müssen, wenn nämlich der Dienstherr die
sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet hat.
Dann haben Widerspruch bzw. Klage keine aufschiebende Wirkung, aber diese kann durch das Verwaltungsgericht wieder hergestellt werden.
Die Maßnahme endet grundsätzlich nach drei Monaten. Der Dienstherr kann aber vor Ablauf dieser Frist andere Maßnahmen
ergreifen, etwa die Suspendierung nach Disziplinarrecht.
Rechtsprechung zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
Was sind zwingende dienstliche Gründe? VG Dresden, Beschluss vom 06.08.01 - 11 K 1151/01 -
Verrat von Dienstgeheimnis. VG Berlin, Beschluss vom 07.07.10 - VG 26 L 80.10 -
Justizvollzugsbeamter gibt Mobiltelefone an Gefangene - VG Koblenz, Urteil vom 30.10.15 - 5 K 560/15.KO -
Zweifel an Dienstfähigkeit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.09 - 5 ME 110/08 - (NVwZ-RR 2009, 566 ff.)
Schwerwiegender Verdacht gegen Lehrer - OVG Koblenz, Beschluss vom 18.01.21 - 2 B 11504/20 -
Beamtenrechtliches Verbot im Verhältnis zur Suspendierung nach Disziplinarrecht