Kindesunterhalt - Bestimmungsrecht der Eltern über Art des Volljährigenunterhalts
Die Eltern müssen - unter gewissen Voraussetzungen - ihren volljährigen Kindern Unterhalt gewähren.
Obwohl die Kinder volljährig sind, gewährt der Gesetzgeber (in § 1612 BGB) auch ihnen gegenüber grundsätzlich den Eltern ein Bestimmungsrecht darüber, wie sie den Kindern Unterhalt gewähren wollen, also entweder durch Zahlung von Barunterhalt oder durch Gewährung von Kost, Logis und Taschengeld ...
Natürlich kommt es da zu Spannungen. Wer selbst einmal Kind war, der kennt das.
Im äußersten Streitfall entscheiden die Gerichte - oft zugunsten der Eltern.
§ 1612 BGB lautet wie folgt: Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Um die Auslegung dieser Vorschrift geht es nun in dem nachfolgenden Urteil.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.08 - 9 WF 116/08 -
Die Belange des volljährigen Kindes haben gegenüber dem elterlichen Bestimmungsrecht nach § 1612 II BGB nur in Ausnahmefällen Vorrang.
Die Eltern hatten sich verständigt, dass die volljährige Tochter (Antragstellerin) bei ihrer Mutter (Antragsgegnerin) wohnen soll. Die Antragstellerin (Schülerin) ist trotzdem ausgezogen.
Die Mutter bietet ihr weiterhin Kost und Logis an, aber die volljährige Tochter hält die so getroffene Unterhaltsbestimmung für unwirksam und verlangt von der Mutter die Zahlung von Volljährigenunterhalt in bar.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Unterhaltsbestimmung nach § 1612 II BGB für wirksam erachtet. Die Beschwerde der Antragstellerin hat bei dem OLG keinen Erfolg:
Aus den Gründen:
1. Zunächst ist daran festzuhalten, dass die Antragsgegnerin ihr Bestimmungsrecht gemäß § 1612 II BGB wirksam ausgeübt hat. Insoweit wird in allgemeiner Hinsicht zunächst auf den Beschluss des Senats vom 18.10.07 (BeckRS 2008, 10935) Bezug genommen. Dabei ist erneut zu betonen, dass dem Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung keinesfalls eine stärkere Bedeutung als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils zukommt. An diesem Grundsatz ändert auch die Reform des Unterhaltsrechts, in Kraft getreten zum 01.01.08, und die damit verbundene Änderung der Regelung des § 1612 II BGB nichts. Die Belange des Kindes haben daher nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die einem Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. der sonstigen Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhalts entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind.
Unter Beachtung dessen kann nicht festgestellt werden, dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis - welches nach dem hiesigen Sachvortrag allein den Vorrang der kindlichen Belange rechtfertigen würde - zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht. Dass die Antragstellerin auch aus Sicht ihrer beruflichen Ausbildung kritisch gegenüber den Erziehungsmethoden ihrer Mutter betreffs der Geschwister eingestellt ist, genügt erkennbar nicht, um ein schwerwiegendes Zerwürfnis rechtfertigen zu können. Auch der von der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin geschilderte Streit, der Anlass für den Auszug bildete, reicht erkennbar nicht. Derartige Streitigkeiten zwischen Kindern und Eltern kommen nahezu in jedem familiären Verhältnis vor und rechtfertigen allein ebenfalls nicht die Vorrangigkeit der Belange des Kindes. Gerade auf Grund des familiären Zusammenlebens ist jedes Mitglied der Familie gehalten, derartige Konflikte mit auszutragen und möglichst einer Einigung zwischen allen Bet. zuzuführen. Konflikte in zwischenmenschlichen Beziehungen sind ein natürlicher Bestandteil menschlicher Existenz und können deshalb nur in gravierenden Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich erscheint. Dies hat das AG zu Recht ausgeführt, die daran geäußerte Kritik der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ist gänzlich unverständlich.
Dass insoweit auch möglicherweise unangemessene Äußerungen seitens der Beteiligten., so seitens der Mutter, wie von der Antragstellerin behauptet, gefallen sind (gemeint ist hier die Bemerkung "Balg"), belastet zwar das gegenseitige Verhältnis erheblich, rechtfertigt von sich aus aber nicht bereits die Annahme einer gänzlichen Zerrüttung. Erst recht spricht dagegen, dass jedenfalls die Antragsgegnerin nachfolgend sich insoweit kompromissbereit gezeigt hat, dass sie der Antragstellerin die Mitnahme von Möbeln und sonstigen Gegenständen zumindest teilweise ermöglicht hat. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien ist nicht erkennbar, dass das Verhältnis betreffs eines weiteren Zusammenlebens tiefgreifend zerstört ist.
2. Bedenken an der wirksamen Ausübung des Bestimmungsrechts folgen auch nicht daraus, dass nach dem Auszug der Antragstellerin die Antragsgegnerin ihr allein angeboten hat, dass sie jederzeit wieder bei ihr wohnen und ihr Zimmer beziehen könne. Zwar ist der Kritik der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung dahin zuzustimmen, dass das bloße Angebot von Kost und Logis nicht ausreicht, um das elterliche Bestimmungsrecht wirksam auszuüben; vielmehr ist es erforderlich, dass umfassend dargestellt wird, wie der gesamte Bedarf des volljährigen Kindes gedeckt werden soll. In diesem Zusammenhang übersieht die Antragstellerin aber völlig, dass gemäß den Ausführungen des Senats aus dem Beschluss vom 18. 10. 2007 (BeckRS 2008, 10935) das Bestimmungsrecht bereits vor dem Auszug der Antragstellerin wirksam ausgeübt war. In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt worden, dass eine verbindende Übereinkunft der Eltern betreffs des elterlichen Bestimmungsrechts dergestalt zu Stande gekommen ist, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Haushalt versorgt. Damit bedarf es keiner weiteren Erklärungen der Antragsgegnerin dazu, wie sie sich im Einzelnen die Versorgung der Antragstellerin in ihrem Haushalt zukünftig vorstellt. Es ist für jeden Beteiligten nachvollziehbar, dass der vorherige Zustand fortgeführt werden soll; weitergehende Erklärungen der Antragsgegnerin sind dazu nicht zu fordern. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls nach derzeitigem Sachstand die Antragstellerin ohne i. S. des § 1612 II BGB rechtfertigende Gründe den Haushalt der Antragsgegnerin verlassen hat. Es wäre bloßer Formalismus, wenn man sodann von der Antragsgegnerin eine umfassende Erklärung zur Sicherstellung des kindlichen Bedarfs für die Fortführung des vorherigen Zustands fordern würde. Die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin sind daher gänzlich unverständlich.
Die Belange des volljährigen Kindes haben gegenüber dem elterlichen Bestimmungsrecht nach § 1612 II BGB nur in Ausnahmefällen Vorrang.
Die Eltern hatten sich verständigt, dass die volljährige Tochter (Antragstellerin) bei ihrer Mutter (Antragsgegnerin) wohnen soll. Die Antragstellerin (Schülerin) ist trotzdem ausgezogen.
Die Mutter bietet ihr weiterhin Kost und Logis an, aber die volljährige Tochter hält die so getroffene Unterhaltsbestimmung für unwirksam und verlangt von der Mutter die Zahlung von Volljährigenunterhalt in bar.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Unterhaltsbestimmung nach § 1612 II BGB für wirksam erachtet. Die Beschwerde der Antragstellerin hat bei dem OLG keinen Erfolg:
Aus den Gründen:
1. Zunächst ist daran festzuhalten, dass die Antragsgegnerin ihr Bestimmungsrecht gemäß § 1612 II BGB wirksam ausgeübt hat. Insoweit wird in allgemeiner Hinsicht zunächst auf den Beschluss des Senats vom 18.10.07 (BeckRS 2008, 10935) Bezug genommen. Dabei ist erneut zu betonen, dass dem Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung keinesfalls eine stärkere Bedeutung als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils zukommt. An diesem Grundsatz ändert auch die Reform des Unterhaltsrechts, in Kraft getreten zum 01.01.08, und die damit verbundene Änderung der Regelung des § 1612 II BGB nichts. Die Belange des Kindes haben daher nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die einem Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. der sonstigen Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhalts entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind.
Unter Beachtung dessen kann nicht festgestellt werden, dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis - welches nach dem hiesigen Sachvortrag allein den Vorrang der kindlichen Belange rechtfertigen würde - zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht. Dass die Antragstellerin auch aus Sicht ihrer beruflichen Ausbildung kritisch gegenüber den Erziehungsmethoden ihrer Mutter betreffs der Geschwister eingestellt ist, genügt erkennbar nicht, um ein schwerwiegendes Zerwürfnis rechtfertigen zu können. Auch der von der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin geschilderte Streit, der Anlass für den Auszug bildete, reicht erkennbar nicht. Derartige Streitigkeiten zwischen Kindern und Eltern kommen nahezu in jedem familiären Verhältnis vor und rechtfertigen allein ebenfalls nicht die Vorrangigkeit der Belange des Kindes. Gerade auf Grund des familiären Zusammenlebens ist jedes Mitglied der Familie gehalten, derartige Konflikte mit auszutragen und möglichst einer Einigung zwischen allen Bet. zuzuführen. Konflikte in zwischenmenschlichen Beziehungen sind ein natürlicher Bestandteil menschlicher Existenz und können deshalb nur in gravierenden Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich erscheint. Dies hat das AG zu Recht ausgeführt, die daran geäußerte Kritik der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ist gänzlich unverständlich.
Dass insoweit auch möglicherweise unangemessene Äußerungen seitens der Beteiligten., so seitens der Mutter, wie von der Antragstellerin behauptet, gefallen sind (gemeint ist hier die Bemerkung "Balg"), belastet zwar das gegenseitige Verhältnis erheblich, rechtfertigt von sich aus aber nicht bereits die Annahme einer gänzlichen Zerrüttung. Erst recht spricht dagegen, dass jedenfalls die Antragsgegnerin nachfolgend sich insoweit kompromissbereit gezeigt hat, dass sie der Antragstellerin die Mitnahme von Möbeln und sonstigen Gegenständen zumindest teilweise ermöglicht hat. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien ist nicht erkennbar, dass das Verhältnis betreffs eines weiteren Zusammenlebens tiefgreifend zerstört ist.
2. Bedenken an der wirksamen Ausübung des Bestimmungsrechts folgen auch nicht daraus, dass nach dem Auszug der Antragstellerin die Antragsgegnerin ihr allein angeboten hat, dass sie jederzeit wieder bei ihr wohnen und ihr Zimmer beziehen könne. Zwar ist der Kritik der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung dahin zuzustimmen, dass das bloße Angebot von Kost und Logis nicht ausreicht, um das elterliche Bestimmungsrecht wirksam auszuüben; vielmehr ist es erforderlich, dass umfassend dargestellt wird, wie der gesamte Bedarf des volljährigen Kindes gedeckt werden soll. In diesem Zusammenhang übersieht die Antragstellerin aber völlig, dass gemäß den Ausführungen des Senats aus dem Beschluss vom 18. 10. 2007 (BeckRS 2008, 10935) das Bestimmungsrecht bereits vor dem Auszug der Antragstellerin wirksam ausgeübt war. In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt worden, dass eine verbindende Übereinkunft der Eltern betreffs des elterlichen Bestimmungsrechts dergestalt zu Stande gekommen ist, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Haushalt versorgt. Damit bedarf es keiner weiteren Erklärungen der Antragsgegnerin dazu, wie sie sich im Einzelnen die Versorgung der Antragstellerin in ihrem Haushalt zukünftig vorstellt. Es ist für jeden Beteiligten nachvollziehbar, dass der vorherige Zustand fortgeführt werden soll; weitergehende Erklärungen der Antragsgegnerin sind dazu nicht zu fordern. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls nach derzeitigem Sachstand die Antragstellerin ohne i. S. des § 1612 II BGB rechtfertigende Gründe den Haushalt der Antragsgegnerin verlassen hat. Es wäre bloßer Formalismus, wenn man sodann von der Antragsgegnerin eine umfassende Erklärung zur Sicherstellung des kindlichen Bedarfs für die Fortführung des vorherigen Zustands fordern würde. Die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin sind daher gänzlich unverständlich.
Im Jahr 2015 streiten die Juristen über eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (in MDR 2015, 401), welche nach Meinung einiger Kritiker die Belange des volljährigen Kindes zu weit zurück stellt.
Wie immer gibt es weitere Fragen. Das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken hat zum Beispiel unter dem 29.06.09 folgenden Beschluss erlassen - 9 WF 63/09 -, bei dem es um Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Art der Gewährung von Unterhalt für das Kind geht:
Steht das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu, kann grundsätzlich auch nur dieser allein die Entscheidung zum Unterhalt treffen; der nicht sorgeberechtigten Elternteil hat gegenüber dem alleinberechtigten Elternteil kein Unterhaltsbestimmungsrecht.
...
Nichts anderes gilt, wenn das Kind, das bisher von dem sorgeberechtigten Elternteil betreut worden ist, nunmehr durch Dritte, beispielsweise durch Großeltern oder Pflegeeltern, betreut wird.
Und aus Sicht der Kinder immer wieder die Frage danach, wer das Kindergeld erhält, wenn es mit den Eltern Streit gibt:
FG Münster, Urteil vom 21.02.08, - 8 K 3734/06 Kg -
Abzweigung von Kindergeld an das volljährige Kind bei fehlender Leistung von Unterhalt
1. Das Kindergeld kann bereits dann an das Kind abzuzweigen sein, wenn der Kindergeldberechtigte --unabhängig von der Frage der Verletzung seiner etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht-- tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Es kommt - entgegen der Ansicht der Verwaltung in DA-Fam EStG 74.11 Abs. 1 S. 1 und 3 - nicht darauf an, ob der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber andauernd verletzt. 2. Lebt ein volljähriges Kind nicht mehr im Haushalt des Kindergeldberechtigten, da die Beziehungen zu diesem auf Dauer gestört sind, so dass das Kind das Angebot von Unterhalt in Form von Kost und Logis nicht annehmen kann, ist das Kindergeld an das Kind auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte tatsächlich keinen Unterhalt leistet (Ermessensreduzierung auf Null)
Die gleiche Frage stellt sich, wenn das Kind anderweitig untergebracht ist.
Zu diesen Fragen gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.07.10 - III R 89/09 -:
1. Übernimmt der Jugendhilfeträger die Kosten des notwendigen Unterhalts für das - gegen den Willen des Kindergeldberechtigten - in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger dem Grunde nach erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte es ablehnt, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
2. Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Abzweigung sind aber andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Kind wie z.B. Schulgeld zu berücksichtigen.