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Beamtenversorgung: Pension aus dem letzten Beförderungsamt?

§ 5 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

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(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

Die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes soll ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen.  (vgl. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 10/2017 vom 10.02.17 zum Beschluss vom 17.01.17 - 2 BvL 1/10 -).

Pressemitteilung Nr. 19/2016 zu BVerwG 2 C 2.15 BVerwG 2 C 8.15, Urteile vom 17.03.16

Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Das hat das Bundesverwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landes­rechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.
Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u. a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grund­sätze des Berufsbeamtentums.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Zwar ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungs­rechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gilt nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungs­möglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und ist von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssen nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gibt die Verfassung nicht vor.

BVerwG 2 C 2.15 - Urteil vom 17.03.16

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 2 A 10965/13.OVG - Urteil vom 09.12.14
VG Neustadt/Weinstraße 1 K 463/12.NW - Urteil vom 26.09.12

BVerwG 2 C 8.15 - Urteil vom 17.03.16

Vorinstanzen:
OVG Saarlouis 1 A 417/13 - Urteil vom 25.02.15
VG Saarlouis 2 K 1758/11 - Urteil vom 13.08.13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12.08.19 – 12 A 387/16 –

1. Ein Anspruch auf Festsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A9 vz mit Amtszulage besteht nicht, wenn der Beamte zwar zum Technischen Fernmeldebetriebsinspektor mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A9 vz mit Amtszulage) befördert wurde, jedoch die Wartezeit von zwei Jahren nicht erfüllt wurde.

2. Ausschließlich der Dienstherr hat aufgrund seiner Organisationsgewalt darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Der Beamte hat dagegen nur das Recht, sich auf ausgeschriebene Beförderungs­ämter zu bewerben und einen Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips im Rahmen der Auswahlentscheidung.

Vorangegangen war folgendes:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.03.07, - 2 BvL 11/04 -

Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht zu (im Anschluss an BVerfGE 61, 43).

§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamten­versorgungs­gesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 03.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 322) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

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