Vorzeitige Pensionierung: Antragsaltersgrenzen für Beamte
Antragsaltersgrenzen für Beamte und Richter
Neben den gesetzlichen Altersgrenzen für Beamte gibt es sog. Antragsaltersgrenzen, die auf Antrag des Beamten eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ermöglichen, ohne dass eine dauernde Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen gegeben sein muss. Ein früherer Abschied ist also unter Umständen möglich. Meist muss er allerdings mit Abschlägen bei der Pension erkauft werden. Diese Frage ist in den Beamtenversorgungsgesetzen geregelt.
Für schwerbehinderte Beamte kann zum Beispiel ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder für andere Beamte des 62. oder 63. Lebensjahres die Möglichkeit eröffnen, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Zur Zeit gibt es in den Gesetzen noch Übergangsvorschriften bestehen, die das erforderliche Lebensalter möglicherweise anheben. Der Beamte kann dann auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden, ohne dass es auf den Nachweis einer Dienstunfähigkeit ankäme.
Vergleichen Sie dazu § 52 BBG. Bitte beachten Sie aber, dass es für die Höhe der Versorgung im Einzelfall doch von Bedeutung sein kann, ob Dienstunfähigkeit den Grund für den Antrag bildet. Prüfen Sie dies, sofern Sie 35 oder 40 Dienstjahre absolviert haben. Dann stehen Sie unter Umständen günstiger da als Beamte mit kürzeren Dienstzeiten (vgl. Beamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 16 Abs. 2 Satz 7).
Es gibt hierzu recht unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Mit dem Anspruch auf vorzeitige Versetzung eines Lehrers in den Ruhestand und der Auslegung des § 2 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen - also einer dieser speziellen Regelungen - befasst sich ein Urteil des VG Weimar vom 27.04.17 mit dem Aktenzeichen 4 K 1278/16 We. Sie finden das Urteil im Internet.
Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte
Hierzu eine in seltenen Fällen interessante Entscheidung, die schon bei Antragstellung bedacht werden sollte:OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.11 - 2 A 10665/11.OVG -
Leitsatz
Beantragt ein Beamter seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht nur wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze, sondern vorrangig zugleich unter Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter, so hat die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides erfolgt. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid ist in diesem Fall abzuändern.
Aus den Gründen
Gemäß § 59 LBG kann der Beamte ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei hat er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter oder auf seine Schwerbehinderung stützt. Vorliegend war der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers auf eine Pensionierung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet (1.). Weil feststeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung schwerbehindert war, musste ihn der Beklagte nach § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzen (2.). Der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie rückwirkend und noch vor Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2010 erfolgte (3.)
Leitsatz
Beantragt ein Beamter seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht nur wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze, sondern vorrangig zugleich unter Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter, so hat die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides erfolgt. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid ist in diesem Fall abzuändern.
Aus den Gründen
Gemäß § 59 LBG kann der Beamte ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei hat er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter oder auf seine Schwerbehinderung stützt. Vorliegend war der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers auf eine Pensionierung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet (1.). Weil feststeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung schwerbehindert war, musste ihn der Beklagte nach § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzen (2.). Der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie rückwirkend und noch vor Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2010 erfolgte (3.)
Postnachfolgeunternehmen
Sie können sich an diesem Thema trefflich die Veränderungen vor Augen führen, denen das Beamtenrecht auch in seinen grundlegenden Prinzipien unterliegt. Denn das "Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" wurde ganz stark aufgeweicht im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen.Erläuterungen zum Sonderfall Postnachfolgeunternehmen / "55ger-Regelung"
Weitere Informationen:
Zum Hinausschieben der Altersgrenze im Arbeitsrecht, auch unter Gesichtspunkten des Europarechts, vergleichen Sie bitte BAG, Urteil vom 19.12.18 -7 AZR 70/17 - in NJW 2019, 1322 ff.
Einen längeren Aufsatz zu Fragen beamtenrechtlicher Altersgrenzen finden Sie in Heft 1 / 2017 der ZBR.