Beamtenrecht / wann können Zollbeamte eine Prüferzulage beanspruchen?
Fragen des Besoldungsrechts - auch im Hinblick auf die Gewährung bestimmter Zulagen - haben wir in der Vergangenheit natürlich auch häufig bearbeitet, aber wir haben das Interesse daran verloren. Es handelt sich oft um sehr spezielle Fragestellungen, die für die Betroffenen wichtig sind, den Anwalt aber eher langweilen.
Das Besoldungsrecht ist eine sehr trockene Materie, wir beschäftigen uns damit nur noch ganz ausnahmsweise.
Bisweilen fragen wir uns auch, ob die nachstehende Entscheidung überhaupt noch von Interesse ist.
Aber ab und an wird diese Seite noch besucht.
Das Bundesverwaltungsgericht - 2 B 42.09 - bestätigt in einem Beschluss vom 15.06.10 eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 09.02.2009 - VGH 4 S 1737/06 - zu der Frage, unter welchen Bedingungen Zollbeamte eine Prüferzulage erhalten.
Das Begehren des Beamten hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist Zolloberamtsrat beim Hauptzollamt und im Sachgebiet Prüfungsdienst tätig. Er wendet sich dagegen, dass ihm seit März 2004 die Prüferzulage nicht mehr gewährt wird. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für die Zukunft fehlerfrei dahin konkretisiert habe, dass die Prüferzulage nur für die Zeit der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder Zollfahndung gewährt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
...
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen des BMF ein Verstoß gegen § 42 BBesG in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften" liegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand des Gesetzes ohne weiteres beantworten lässt.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG "können" für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Für die hier einschlägige Prüferzulage bestimmt die Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, dass diese "für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung" gewährt wird.
Damit werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für herausgehobene Funktionen einer bestimmten Beamtengruppe auf deren überwiegende Ausübung im Außendienst, also außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung (vgl. zum Begriff Außendienst im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz Urteil vom 30.01.03 - BVerwG 2 C 12.02 -) beschränkt.
Abweichend von der früheren Verwaltungspraxis hat das Bundesfinanzministerium auf entsprechende Empfehlung des Bundesrechnungshofs diese Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage im Wege einer Durchführungsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft dahin konkretisiert, dass als "Außendienst" nur die Zeiten für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle anzuerkennen und "fiktive" Außendienstzeiten nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (Erlass vom 19.01.04 -ZB 2 - P 1531 - 4/04 -, Ziff. 2.1.1).
Darin liegt eine rechtlich unbedenkliche Neuregelung der Verwaltungspraxis in dem einer Ermessensausübung zugänglichen Bereich, die den Rahmen der genannten Vorgaben des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreitet.
Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG, in der allgemeine Voraussetzungen für Amtszulagen und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt daraus, dass für die Prüferzulage in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eine besondere Regelung für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Verwendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft, dass es auf Zeiten des "Außendienstes", also der Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung ankommt. Damit sollen ersichtlich gerade die Erschwernisse ausgeglichen werden, die mit einer Verwendung im Außendienst regelmäßig verbunden sind, nicht aber mit Tätigkeiten, die - wie etwa Arbeiten der Vor- und Nachbereitung - in der Dienststelle erledigt werden. Angesichts dessen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Prüferzulage nicht schon dann zu gewähren ist, wenn eine Prüfertätigkeit oder mit ihr unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG zu den geänderten Durchführungsbestimmungen des Erlasses vom 19.01.04 rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften steuert die Verwaltungspraxis für diejenigen Fälle, in denen - wie in Vorbemerkung Nr. 26 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - die "überwiegende" Verwendung im Außendienst Grundlage für die Zuerkennung einer Zulage ist. Damit trifft sie keine Aussage zur Bestimmung des Begriffs Außendienst, so dass ein Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift vom 19.01.04 nicht besteht.
Das Begehren des Beamten hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist Zolloberamtsrat beim Hauptzollamt und im Sachgebiet Prüfungsdienst tätig. Er wendet sich dagegen, dass ihm seit März 2004 die Prüferzulage nicht mehr gewährt wird. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für die Zukunft fehlerfrei dahin konkretisiert habe, dass die Prüferzulage nur für die Zeit der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder Zollfahndung gewährt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen des BMF ein Verstoß gegen § 42 BBesG in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften" liegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand des Gesetzes ohne weiteres beantworten lässt.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG "können" für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Für die hier einschlägige Prüferzulage bestimmt die Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, dass diese "für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung" gewährt wird.
Damit werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für herausgehobene Funktionen einer bestimmten Beamtengruppe auf deren überwiegende Ausübung im Außendienst, also außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung (vgl. zum Begriff Außendienst im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz Urteil vom 30.01.03 - BVerwG 2 C 12.02 -) beschränkt.
Abweichend von der früheren Verwaltungspraxis hat das Bundesfinanzministerium auf entsprechende Empfehlung des Bundesrechnungshofs diese Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage im Wege einer Durchführungsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft dahin konkretisiert, dass als "Außendienst" nur die Zeiten für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle anzuerkennen und "fiktive" Außendienstzeiten nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (Erlass vom 19.01.04 -ZB 2 - P 1531 - 4/04 -, Ziff. 2.1.1).
Darin liegt eine rechtlich unbedenkliche Neuregelung der Verwaltungspraxis in dem einer Ermessensausübung zugänglichen Bereich, die den Rahmen der genannten Vorgaben des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreitet.
Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG, in der allgemeine Voraussetzungen für Amtszulagen und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt daraus, dass für die Prüferzulage in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eine besondere Regelung für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Verwendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft, dass es auf Zeiten des "Außendienstes", also der Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung ankommt. Damit sollen ersichtlich gerade die Erschwernisse ausgeglichen werden, die mit einer Verwendung im Außendienst regelmäßig verbunden sind, nicht aber mit Tätigkeiten, die - wie etwa Arbeiten der Vor- und Nachbereitung - in der Dienststelle erledigt werden. Angesichts dessen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Prüferzulage nicht schon dann zu gewähren ist, wenn eine Prüfertätigkeit oder mit ihr unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG zu den geänderten Durchführungsbestimmungen des Erlasses vom 19.01.04 rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften steuert die Verwaltungspraxis für diejenigen Fälle, in denen - wie in Vorbemerkung Nr. 26 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - die "überwiegende" Verwendung im Außendienst Grundlage für die Zuerkennung einer Zulage ist. Damit trifft sie keine Aussage zur Bestimmung des Begriffs Außendienst, so dass ein Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift vom 19.01.04 nicht besteht.