Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Einstellung des Verfahrens bei Anwendung von Jugendstrafrecht
Ist eine Tat nicht nachzuweisen, ist auch das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 170 II StPO einzustellen.
Ferner gibt es weitere Einstellungsmöglichkeiten zum Beispiel nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Im Jugendstrafrecht gibt es daneben erweiterte Möglichkeiten des Absehens von Verfolgung:
Staatsanwalt sieht wegen Geringfügigkeit von Verfolgung ab. |
§ 45 I JGG, § 153 StPO | ||
Staatsanwalt sieht von Verfolgung im Hinblick auf andere erzieherische Maßnahmen ab. |
§ 45 II JGG | ||
vorläufige Einstellung im Hinblick auf vom Jugendrichter angeordnete Erziehungsmaßnahme |
§ 45 III JGG | ||
Einstellung durch Jugendrichter nach Anklage |
§ 47 JGG | ||
Es erfolgt jeweils eine Eintragung im Erziehungsregister.
Diese kann in späteren Verfahren nachteilig sein.
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