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OVG NRW, Beschluss vom 27.02.04 - 6 B 2451 / 03-

Diese Entscheidung wollte schon zu einem recht frühen Zeitpunkt die Dienstherren verpflichten, nicht nur die Endnote (oder einen Gesamtpunktwert) einer dienstlichen Beurteilung in den Blick zu nehmen, sondern auch die Bewertungen zu einzelnen Kriterien zu vergleichen und so innerhalb der Gesamtnote zu differenzieren.

Heute entspricht das allgemeiner Auffassung, damals (2004) mochte sich aber noch nicht jedes Gericht dieser Auffassung anschließen.

OVG NRW, Beschluss vom 27.02.04 - 6 B 2451 / 03-,

mit Hinweis auf
die ganz ähnliche Entscheidung OVG NRW 6 B 2182/04 vom 05.11.04

Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Nichtbesetzung von zwei Beförderungsplanstellen, die mit anderen Beamten besetzt werden sollten.
Das VG lehnt den Antrag ab: Der Antragsgegner sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die beiden anderen Beamten vorzuziehen, weil sie bei der vorletzten Regelbeurteilung besser beurteilt worden seien. Angesichts der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW sei es geboten, ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen ergänzend heranzuziehen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde gibt das OVG statt, weil der Dienstherr hinsichtlich der aktuellen Regelbeurteilungen allein deren Gesamturteile betrachtet hat.
Dies wird den an einen sachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Dienstherr hätte eine genauere inhaltliche Auswertung vornehmen müssen, bei der u. a. hätte berücksichtigt werden können, dass einer der ausgewählten Beamten bei dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" um eine Notenstufe schlechter beurteilt worden war als der Antragsteller.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht aus einer Pflicht zu einer "Binnendifferenzierung". Denn dieser Begriff bezieht sich allein auf verbale Zusätze mit dem Ziel einer abgestuften Bewertung innerhalb des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.01 - 6 B 1408/01 -, vom 07.03.97 - 6 B 215/97 - und vom 27.09.96 - 6 B 2009/96).

In diesem Fall geht es vielmehr um eine Auswertung der dienstlichen Beurteilungen, die in anderem Zusammenhang als "qualitative Ausschärfung" bezeichnet worden ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Dienstherr berechtigt, den weiteren Inhalt dienstlicher Beurteilungen außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils daraufhin zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.09.96 - 6 B 2009/96 - und vom 07.03.97 - 6 B 215/97).
Mit Rücksicht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (lÖD 2004, 38 und IÖD 2003, 147) bedarf dieser Ausgangspunkt der Fortentwicklung: Der Senat geht künftig davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern dass er verpflichtet ist, sie ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Das BVerwG hat ausgeführt, dass die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen mit Rücksicht auf Art. 33 II GG geboten sei, sofern eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen sei. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen.

Ausgehend hiervon muss der Dienstherr bei gleich lautenden Gesamturteilen erst recht der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen.
Der Dienstherr darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.

Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards an, darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des Beförderungsamts.
Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine u. U. erhöhte Begründungs- und Substanziierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will (OVG NRW, IÖD 2004, 54).

Die Beurteilungsrichtlinien der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung.
Bei gleich lautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten Beschreibungskatalogs nach dem vorgenannten Beschluss des Senats in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können.

Die Verpflichtung, als Grundlage einer Auswahlentscheidung einen Qualifikationsvergleich durchzuführen, ist nicht vom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, sondern sie folgt aus höherrangigem Recht.
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