Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Häufig gestellte Fragen (FAQ) ⁄ Bedeutung von Verweilzeit im Amt für Beförderungsauswahl ⁄ Beschwerdeenscheidung OVG Hamburg 19.09.1991
Verweilzeit im Amt als Auswahlkriterium bei Beförderung

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 Bs 55 / 91-

Das Gericht befindet über Beschwerden gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19.08.1991 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Denn dieser hat glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch zusteht (1.) und auch der erforderliche Anordnungsgrund vorliegt (2.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es von der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft war, den Antragsteller allein deshalb vom weiteren Ausschreibungs-(Bewerbungs-)verfahren auszuschließen, weil er noch keine Verweilzeit von 1 Jahr in dem Amt der Besoldungsgruppe A 11 vorzuweisen hatte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Offen lässt der beschließende Senat ausdrücklich, zu welchem Ergebnis es geführt hätte, wenn die Antragsgegnerin im Hinblick auf Erfahrungen im Voramt (nächstniedrigere Besoldungsstufe) im Sinne der vorläufigen Richtlinien zur Personalauswahl für Ämter der Besoldungsgruppe A 11 - A 13 g.D des Polizeivollzugsdienstes im Amt - P - in der Praxis der Bewerbungsverfahren immer eine einjährige Verweildauer in einem Amt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe verlangt hätte. Dahinstehen kann auch, ob die sich in der Diskussion befindende endgültige Richtlinie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (im voraus bekanntgegebene - antizipierte - Verwaltungspraxis) eine mindestens einjährige Verwendung in einer Funktion der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe als Beförderungsvoraussetzung fordern kann.

Die rechtsfehlerhafte, den Antragsteller benachteiligende Auswahlentscheidung muss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu dem von dem Verwaltungsgericht tenorierten Anspruch führen.
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